Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.06.2002 – 32 W (pat) 74/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 52 989
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Juni 2002 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. November 1999 aufgehoben und die Marke 396 52 989 für die Waren
"Webstoffe und Textilwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen" gelöscht.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen die für die Waren
Garne und Fäden für textile Zwecke; Webstoffe und Textilwaren
(soweit in Klasse 24 enthalten); Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen, eingetragene Wort/Bildmarke Nr. 396 52 989
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke Nr. 729 504
LORD,
die seit 1959 für Schuhwaren eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 23 hat den Widerspruch mit Beschluss vom 25. November 1999 mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, es sei unzulässig, allein das "LORD`S" aus der angegriffenen
Marke als kollisionsbegründend herauszugreifen. Stelle man die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit gegenüber, so träten die vorhandenen Unterschiede
sowohl in phonetischer als auch in bildlicher Hinsicht deutlich hervor und ermöglichten den angesprochenen Verbrauchern eine sichere Abgrenzung der
beiden Zeichen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die zur Begründung vorträgt, gegenüberzustellen seien "LORD`S" und "LORD". Der Markenbestandteil "of Sweden" sei eine geografische Herkunftsangabe, die vom Verkehr als
solche und nicht als selbständiger Herkunftshinweis aufgefasst werde. Beide Zeichen seien so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr gegeben sei.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke in vollem Umfang zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Begründung hat sie nicht zu den Akten gereicht.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie
der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR
2000, 359, 360 – Beyer/BeiChem).
Die Waren der Markeninhaberin "Schuhwaren" sind mit den Waren der Widersprechenden identisch. Die Waren der Markeninhaberin "Bekleidungsstücke" und
"Kopfbedeckungen" sind mit den Waren "Schuhwaren" der Widersprechenden
mindestens durchschnittlich ähnlich.
Waren sind nämlich dann als ähnlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung
aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge
Berührungspunkte auftreten, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein
könnten, sie stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Bei
dieser Bewertung der Verkehrsauffassung ist die höchste Kennzeichnungskraft
und damit der größte Schutzbereich der älteren Marke zu unterstellen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 41). Den angesprochenen Verkehrskreisen ist bekannt, dass eine Reihe von namhaften Herstellern sowohl Schuhwaren
als auch "Bekleidungsstücke" und "Kopfbedeckungen" fertigen und anbieten (z. B.
Puma, adidas, Nike, Esprit, Aigner). Somit ist davon auszugehen, dass Käufer, die
einer berühmten Marke auf Bekleidungsstücken, Kopfbedeckungen und Schuhen
begegnen, annehmen, die Waren stammten aus denselben oder jedenfalls aus
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Ähnlichkeit besteht nach den oben genannten Grundsätzen auch zwischen
Schuhwaren einerseits und Webstoffen und Textilwaren andererseits, Schuhe
werden auch aus Stoff gefertigt. So sind z.B. Sportschuhe (z.B. Tennisschuhe,
Bergschuhe) aus Leinen, Baumwolle, Kunstfasern, Goretex, z.B. Damenschuhe
aus Satin, Seide, (gemusterten) Webstoffen. U. a. die vorgenannten Hersteller
solcher Schuhe bieten auch Bekleidung an. Bei dieser Sachlage besteht daher die
Gefahr, dass mit derselben Marke von höchster Kennzeichnungskraft versehene
Waren demselben Unternehmen zugeordnet werden. Das gilt auch im Hinblick auf
Textilwaren, da es Hersteller gibt, die Bekleidung/Schuhwaren und Textilwaren
führen (z. B. Laura Ashley).
Keine Ähnlichkeit ist allerdings zwischen Schuhwaren und Garnen und Fäden für
textile Zwecke gegeben. Insoweit konnten keine Feststellungen zu einer gemeinsamen Herkunft und Verwendung derselben Marke getroffen werden.
Die Widerspruchsmarke weist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Demnach wäre zumindest ein deutlicher Markenabstand erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Diesen hält die angegriffene Marke nicht ein.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind klanglich und begrifflich hochgradig
ähnlich. Die angegriffene Marke "LORD`S of Sweden" wird maßgeblich durch den
Wortbestandteil "LORD`S" geprägt, denn bei dem Wortbestandteil "of Sweden"
handelt es sich um eine geografische Herkunftsangabe, die der Verkehr nicht als
das eigentliche Kennzeichen ansehen wird, da Schweden auf dem einschlägigen
Warengebiet keine besondere Bedeutung zukommt.
Demnach stehen sich "LORD`S" einerseits und "LORD" andererseits gegenüber.
Das Endungs-S der angegriffenen Marke klingt als Genitiv – oder Plural-S und
vermag daher zur Unterscheidung der Zeichen nicht in entscheidungserheblichem
Umfang beizutragen.
Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Winkler
Sekretaruk
Klante
Na
Abb. 1