Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.06.2002 – 4 ZA (pat) 7/02
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
zu 4 Ni 39/97
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(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 39/97
hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juni 2002
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, des Richters
Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterin Schuster
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten
4 Ni 39/97 (DE 44 13 119) gewährt.
G r ü n d e
1. Der Antragsgegner I hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, dass die Antragssteller keine Angaben über den Sinn und Zweck eines solchen Begehrens gemacht hätten. Die Antragsteller halten diesen Einwand
für unbeachtlich, da es weder einer Begründung noch einer Glaubhaftmachung eines eigenen berechtigten Interesses zur Gewährung einer Einsicht in Nichtigkeitsakten bedürfe.
Der Antragsgegner II hat keine Einwände geltend gemacht.
2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; der Antragsgegner I hat ein
der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan
Nach § 99 Abs. 3 iVm § 31 Abs. 1 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der
Darlegung eines berechtigten Interesses des Antragstellers abhängig (BGH
GRUR 2001, 143, Akteneinsicht XV; GRUR 1999, 226 Akteneinsicht XIV,
Gebrauchsmustersache). Akteneinsicht wird nicht gewährt, wenn und soweit der
Patentinhaber – oder der Kläger des Nichtigkeitsverfahrens (vgl. BGH GRUR
1972, 441) – ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Ein derartiges eigenes Interesse des Antragsgegners I ist aus der bloßen Behauptung eines
fehlenden Interesses der Antragsteller nicht erkennbar geworden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Busse, PatG, 5. Aufl. § 99
Rdnr. 45 mNachw).
Dr. Schwendy
Dr. Huber
Schuster
Pr