Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.06.2002 – 4 ZA (pat) 7/02

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 39/97

hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juni 2002

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, des Richters

Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterin Schuster

beschlossen:

Den Antragstellern wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten

4 Ni 39/97 (DE 44 13 119) gewährt.

G r ü n d e

1. Der Antragsgegner I hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, dass die Antragssteller keine Angaben über den Sinn und Zweck eines solchen Begehrens gemacht hätten. Die Antragsteller halten diesen Einwand

für unbeachtlich, da es weder einer Begründung noch einer Glaubhaftmachung eines eigenen berechtigten Interesses zur Gewährung einer Einsicht in Nichtigkeitsakten bedürfe.

Der Antragsgegner II hat keine Einwände geltend gemacht.

2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; der Antragsgegner I hat ein

der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan

Nach § 99 Abs. 3 iVm § 31 Abs. 1 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der

Darlegung eines berechtigten Interesses des Antragstellers abhängig (BGH

GRUR 2001, 143, Akteneinsicht XV; GRUR 1999, 226 Akteneinsicht XIV,

Gebrauchsmustersache). Akteneinsicht wird nicht gewährt, wenn und soweit der

Patentinhaber – oder der Kläger des Nichtigkeitsverfahrens (vgl. BGH GRUR

1972, 441) – ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Ein derartiges eigenes Interesse des Antragsgegners I ist aus der bloßen Behauptung eines

fehlenden Interesses der Antragsteller nicht erkennbar geworden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Busse, PatG, 5. Aufl. § 99

Rdnr. 45 mNachw).

Dr. Schwendy

Dr. Huber

Schuster

Pr