Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 27.06.2002 – 3 Ni 19/99 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 27. Juni 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 19/99 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 0 295 159 9.72
(DE 38 60 773)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2000 unter Mitwirkung der Richterin Sredl
sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Dipl.-Ing. Hochmuth, Dipl.-Ing. Frühauf
und Sekretaruk
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 295 159 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 45.000.-
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. Mai 1988 angemeldeten und
unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
erteilten europäischen Patents 0 295 159 (Streitpatent), für das die Priorität der
französischen Patentanmeldung 87 06 728 vom 13. Mai 1987
in Anspruch
genommen worden ist. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 38 60 773 geführt wird und das nach der Bezeichnung in der Patentschrift ein "Kochgerät mit elektrischer Heizung" betrifft,
umfaßt elf Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat in der deutschen Übersetzung
folgenden Wortlaut:
"1. Elektrisches Fritiergerät mit einem Behälter (1) aus Metall
und einem elektrischen Heizwiderstand (2), wobei dieser
Behälter leicht eine Temperatur von 150° C erreicht und von
einer Schürze (3) aus nicht ständig der Temperatur der
Wand (1a, 1b) des Behälters standhaltendem Kunststoff
umgeben ist, wobei diese Schürze (3) von der Seitenwand
und dem Boden des Behälters durch eine Luftschicht (4) getrennt und in bezug auf den Behälter (1) mit Ausnahme einer
Verbindung zwischen den oberen Rändern dieser Schürze
und dieses Behälters völlig frei ist, dadurch gekennzeichnet,
daß diese Schürze die Seitenwand und den Boden des Behälters vollständig umgibt und daß die genannte Verbindung
mittels eines Ringes (5) bewerkstelligt ist, der den oberen
Rand der Schürze (3) mit dem oberen Rand des Behälters (1) verbindet und den mit Luft (4) gefüllten Raum zwischen der Schürze und dem Behälter verschließt, wobei die
genannte Luftschicht (4) genügend dick ist, um die Temperatur der Schürze auf einen mit dem Wärmeverhalten des
Kunststoffs dieser Schürze (3) kompatiblen Wert zu begrenzen, und wobei der Ring (5) aus einem wärmeisolierenden
und der Temperatur des frei auf diesem Ring (5) aufruhenden oberen Randes (1c) des Behälters (1) dauernd standhaltenden Material besteht."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur
Begründung beruft sie sich auf die Druckschriften
CH-PS 136 867
ES-GM 290 283
(K4
(K2)
JP-PS 52-132 964
(K5)
mit deutscher Übersetzung
(K5a)
DE-GM 7 044 600
GB-PS 1 595 750
US-PS 4 138 606
GB-OS 2 105 575
(K6)
(K8)
(K9) und
(K10)
mit deutscher Übersetzung
(K10a).
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 295 159 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent in vollem
Umfang für patentfähig. Zur Stützung ihres Standpunkts verweist sie ua auf Unterlagen aus dem europäischen Einspruchsverfahren und auf ein Gutachten aus
einem den italienischen Teil des Streitpatents betreffenden Rechtsstreit.
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein mit einer Schürze aus Kunststoff ausgestattetes
elektrisches Fritiergerät mit einem Behälter aus Metall und einem elektrischen
Heizwiderstand (S 1 Z 1, 2; deutsche Übersetzung des Streitpatents - Anlage
K1a). Nach Angaben der Streitpatentschrift haben bekannte Fritiergeräte, deren
Behälter aus Metall direkt der Umgebungsluft ausgesetzt ist, folgende Nachteile:
- Da der Behälter im Betrieb leicht eine Temperatur von 150° C erreicht,
besteht die Gefahr, daß die Benutzer sich bei Berührung dieses Behälters
verbrennen.
- Da der Behälter direkt der Luft ausgesetzt ist, sind die Wärmeverluste beträchtlich, was hinsichtlich des thermischen Wirkungsgrads und folglich
hinsichtlich des Stromverbrauchs nachteilig ist.
- Das blanke Metall des Behälters erlaubt nicht, dem Behälter ein besonders
attraktives Aussehen zu verleihen (S 1 Z 3 bis 9).
Aus dem Stand der Technik ist ein Fritiergerät bekannt (ES-GM 290 283), bei dem
der Behälter aus Metall von einer Schürze aus Kunststoff umgeben ist. Der
Kunststoff hält jedoch nicht ständig der Temperatur der Behälterwand stand.
Schürze und Behälter sind durch eine Luftschicht getrennt, wobei die Schürze mit
Ausnahme einer Verbindung zwischen den oberen Rändern der Schürze und des
Behälters, die aus metallischen Stegen besteht, in Bezug auf den Behälter völlig
frei ist. Die metallischen Stege sind mit auf dem oberen Rand der Kunststoffschürze aufgesetzten Metallplatten fest verbunden. Im Boden der Schürze und in
den Metallplatten sind Öffnungen vorgesehen, um zwischen der Schürze und dem
Behälter eine Luftzirkulation zur Kühlung zu schaffen. Laut Streitpatent hat diese
Lösung den Nachteil, daß an der heißen, aus den Öffnungen in den Metallplatten
austretenden Luft Verbrennungsgefahr besteht (S 1 Z 20 bis 41).
2. Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein billiges Fritiergerät zu
schaffen, das gleichzeitig die Benutzer im Hinblick auf eine Verbrennungsgefahr
wirksam schützt und die Wärmeverluste nach außen verhindert (S 1 Z 35 bis 37).
3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 ein
1. elektrisches Fritiergerät mit
1.1 einem Behälter aus Metall, der leicht eine Temperatur von 150 °C
erreicht, und
1.2 einem elektrischen Heizwiderstand;
2. der Behälter ist von einer Schürze umgeben, die
2.1 aus einem nicht ständig der Temperatur der Wand des Behälters
standhaltendem Kunststoff besteht,
2.2 von der Seitenwand und dem Boden des Behälters durch eine
Luftschicht getrennt ist,
2.3
in Bezug auf den Behälter mit Ausnahme einer Verbindung zwischen den oberen Rändern dieser Schürze und dieses Behälters
völlig frei ist,
2.4 die Seitenwand und den Boden des Behälters vollständig umgibt;
3. die Verbindung der oberen Ränder der Schürze und des Behälters ist
mittels eines Ringes bewerkstelligt, der
3.1 den mit Luft gefüllten Raum zwischen der Schürze und dem Behälter verschließt,
3.2 aus einem wärmeisolierenden und der Temperatur des frei auf
dem Ring aufliegenden oberen Randes des Behälters dauernd
standhaltenden Material besteht;
4. die Luftschicht ist genügend dick, um die Temperatur der Schürze auf
einen mit dem Wärmeverhalten des Kunststoffs dieser Schürze kompatiblen Wert zu begrenzen.
II.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist nicht patentfähig,
denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist hier nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in
der mündlichen Verhandlung ein mit der Entwicklung von Haushalts-Fritiergeräten
beschäftigtes Team von Technikern verschiedener Fachrichtungen mit einem Ingenieur (FH) als Leiter anzusehen.
Das Fritiergerät nach dem spanischen Gebrauchsmuster 290 283 (im folgenden
wird Bezug genommen auf dessen von der Klägerin vorgelegte französische
Übersetzung - Anlage K2) weist unstreitig die Merkmale 1 bis 2.3 gemäß der vorstehenden Merkmalsgliederung auf. Es handelt sich nämlich um ein elektrisches
Fritiergerät (S 1 Z 14) mit einem Behälter 8 für Öl, das im Betrieb eine Temperatur
von bis zu 200 ° C erreicht (S 3 Z 18) und bei dem der Fachmann demzufolge
ohne weiteres davon ausgeht, daß es aus Metall besteht. Der Behälter 8 ist von
einer Schürze 3 umgeben, die vorzugsweise aus Polypropylen (S 1 Z 34), dh einem nicht ständig der Betriebstemperatur der Wand standhaltenden Kunststoff
besteht. Die Schürze ist von der Seitenwand und dem Boden des Behälters durch
eine Luftschicht getrennt und nur an ihrem oberen Rand mit dem oberen Rand des
Behälters verbunden.
Bei dem Fritiergerät nach dem spanischen Gebrauchsmuster 290 283 weist der
Boden der Schürze Öffnungen auf, und in metallischen Tragplatten für den Metallbehälter am oberen Rand der Schürze sind weitere Öffnungen 13 vorhanden.
Beim Betrieb des Fritiergeräts sollen diese Öffnungen einen Konvektions-Luftstrom durch den Raum zwischen dem Behälter und der Schürze ermöglichen, der
zur Kühlung dieses Raumes (einen wesentlichen Anteil) beiträgt (S 3 Abs 2). Wegen der Öffnungen in der Schürze umgibt diese die Seitenwand und den Boden
des Behälters anders als beim Gegenstand des Streitpatents nicht vollständig.
Über die Dicke der Luftschicht zwischen dem Behälter und der Schürze enthält die
Entgegenhaltung keine Angaben.
Mit der Ausgestaltung nach dem spanischen Gebrauchsmuster 290 283 sollte ein
Fritiergerät geschaffen werden, das im Vergleich zu herkömmlichen Geräten mit
einem metallischen Gehäuse verminderte Herstellungskosten aufweist und die
Handhabung ohne Verbrennungsgefahr ermöglicht (S 1 und 3 jeweils Abs 4).
Auch wenn dort die Temperatur der Kunststoffschürze hauptsächlich durch einen
Konvektions-Luftstrom durch den Raum zwischen dem heißen Metallbehälter und
der Schürze auf einen für den Kunststoff erträglichen Wert gehalten wird, ergibt
sich die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nach Überzeugung des
Senats für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Zum Stand der Technik gehört nämlich auch der wärmehaltende Elektrokochtopf
nach der japanischen Patentanmeldung 52-132 964 (im folgenden wird auf die
deutsche Übersetzung - Anlage K5a - Bezug genommen). In dieser Entgegenhaltung ist ein elektrischer Kochtopf zum Kochen und Warmhalten von Reis
beschrieben, der einen mit einem elektrischen Heizkörper 15 beheizten Metallbehälter 2 aufweist, der von einem Außengehäuse 1 umgeben ist. Der Behälter 2 ist
über einen Ring 3 in das Außengehäuse eingehängt (S 2 Abs 5). Mit der vorgeschlagenen Konstruktion sollte eine hohe Effizienz der Wärmehaltung und eine
hohe Sicherheit gegen Verbrennung erzielt werden (S 1 letzter Abs und S 2 Abs 1
und 2). Der Ring 3 besteht aus einem Kunststoff (S 3 Abs 1), dh einem wärmeisolierenden Material, das der Temperatur des frei auf dem Ring aufliegenden oberen
Randes des Behälters (Abbildung 1) dauerhaft standhalten muß. Da der Außenmantel auch einen Schutz gegen Verbrennung bilden soll, muß die isolierende
Luftschicht zwischen dem Topf und dem Außenmantel genügend dick sein, um die
Temperatur des Außenmantels gegenüber der Temperatur des heißen Topfes auf
einen niedrigeren Wert zu begrenzen, der Verbrennungen - dazu gehört auch
bereits das Gefühl, etwas unangenehm Heißes zu berühren - ausschließt. Die
Temperatur des Außenmantels liegt also deutlich unterhalb der des inneren
Behälters. Der Kochtopf nach der japanischen Offenlegungsschrift weist somit zur
thermischen
Isolierung des Außengehäuses von dem heißen eigentlichen
Kochtopf einen geschlossenen Luftraum zwischen dem die Seitenwand und den
Boden des Kochtopfes vollständig umgebenden Außengehäuse und dem
Kochtopf auf, wobei die einzige Verbindung zwischen dem Kochtopf und dem Außengehäuse durch einen den Luftraum verschließenden Ring an den oberen
Rändern des Topfes und des Außengehäuses besteht. Zwar handelt es sich bei
dem bekannten Gerät um einen Kochtopf für Reis, und demzufolge wird die Temperatur des beheizten Metalltopfes nur wenig über 100 °C ansteigen, so daß nur
eine relativ geringe Temperaturdifferenz von etwa 30 bis 40 °C zwischen dem
heißen Metalltopf und dem Außengehäuse aufrechterhalten werden muß. Für den
Fachmann sind aber keine physikalischen Gesetzmäßigkeiten ersichtlich, durch
die diese Konstruktion auf Töpfe zum Reiskochen bei 100 °C beschränkt würde.
Vielmehr liegt es auf der Hand, daß ein Gerät mit einem geschlossenen Außengehäuse und einem darin über einen den Zwischenraum verschließenden Ring
eingehängten Innentopf bei Einsatz geeigneter Werkstoffe auch bei höheren
Temperaturen des Metalltopfes realisierbar ist.
Somit zeigte der Stand der Technik gemäß der japanischen Offenlegungsschrift
dem Fachmann, der die Wärmeverluste infolge von Luftkonvektion durch den
Zwischenraum und die Verbrennungsgefahr durch aus den Austrittschlitzen austretende heiße Luft des aus dem spanischen Gebrauchsmuster 290 283 bekannten Fritiergerätes vermeiden wollte - die genannten Nachteile zu erkennen bedarf
es ebenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit -, einen Lösungsansatz. Die Auswahl
der geeigneten Abmessungen, insbesondere für die isolierende Luftschicht, und
der geeigneten Materialien für den Ring und den Außentopf bzw die Schürze liegen dann im Rahmen des routinemäßigen Vorgehens des Fachmanns.
An dieser Überzeugung des Senats ändern auch nichts die von der Beklagten in
der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abbildungen, die offenbar eine Weiterentwicklung des Gegenstands des spanischen Gebrauchsmusters 290 283 zeigen
und die belegen sollen, daß die Entwicklung dieses Geräts in eine andere Richtung als die Lehre des Streitpatents gegangen ist. Die Tatsache, daß das
bekannte Fritiergerät mit belüftetem Zwischenraum später noch weiterentwickelt
worden ist und auch die Weiterentwicklung einen belüfteten Zwischenraum aufweist, kann nach Auffassung des Senats nicht belegen, daß die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents am Prioritätstag für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik hervorging.
Auch die abweichenden Meinungen der Einspruchsabteilung des Europäischen
Patentamts (vgl Anlage B 1, insbes Übergang von S 12 auf S 13) und des Gutachters im Rechtsstreit in Italien (vgl deutsche Teilübersetzung, insbes S 6 Abs 5),
die der Senat als gutachterliche Stellungnahme (s BGH GRUR 1998, 895 -
Regenbecken) bzw als Sachvortrag der Beklagten berücksichtigt hat, haben die
Überzeugung des Senats nicht erschüttert. Beide gehen davon aus, daß der
Fachmann nur daran gedacht hätte, die Öffnungen des bekannten Gerätes zu
verschließen, ohne die dabei ausfallende Kühlwirkung der zirkulierenden Luft zu
kompensieren. Nach Überzeugung des Senats kann der Fachmann aber leicht
erkennen, daß bei einer Anpassung der Konstruktion durch Auswahl entsprechender Materialien und Festlegung der für die Isolierung maßgebenden Dicke der
Luftschicht auch ein Gerät mit geschlossenem Luftraum ohne kühlende Luftzirkulation ohne weiteres realisierbar ist. Die Patentinhaberin hat hierzu in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß weitere - im Patentanspruch 1 ungenannte - Maßnahmen nicht erforderlich sind.
2. Auf Befragen des Gerichts hat die Beklagte geltend gemacht, die Gegenstände
der Patentansprüche 2, 9 und 10 - jeweils in Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 - hätten eigene erfinderische Substanz.
Gegenstand des Anspruchs 2 ist ein Gerät mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1, dessen Deckel eine Metallplatte (9) umfaßt, die dazu bestimmt ist, den
oberen Rand (1 c) des Behälters (1) im wesentlichen dicht abzudecken, das dadurch gekennzeichnet ist, daß diese Platte (9) mit einem Deckel (11) aus
Kunststoff der gleichen Art wie jener der Schürze (3) überdeckt ist, wobei dieser
Deckel (11) von der Metallplatte (9) durch eine Luftschicht (12) getrennt ist und die
Verbindungen zwischen dieser Platte (9) und dem Deckel (11)
lediglich
punktförmig sind.
Auch der Gegenstand des Anspruchs 2 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Das Gerät nach dem spanischen Gebrauchsmuster 290 283 weist üblicherweise einen Deckel auf (S 3 Z 34), der in
der Entgegenhaltung nicht näher beschrieben ist. Es muß jedoch als naheliegend
angesehen werden, auch den Deckel im Prinzip wie das eigentliche Fritiergerät
mit einem inneren Metallteil und mit einer äußeren Kunststoffabdeckung und einer
dazwischenliegenden Luftschicht auszuführen, um auch am Deckel Wärmeverluste und die Gefahr von Verbrennungen zu vermeiden. Schon um ein einheitliches
Aussehen zu erzielen, wird man die Kunststoffabdeckung des Deckels aus dem
gleichen Kunststoff wie die Schürze herstellen. Schließlich liegt es für den Fachmann auch nahe, die Verbindungen zwischen der Kunststoffabdeckung und dem
Metallteil des Deckels lediglich punktförmig auszuführen, um nämlich die direkte
Wärmeübertragung durch Leitung vom Metallteil an die Kunststoffabdeckung
niedrig zu halten.
Gemäß Patenanspruch 9 sollen die Schürze und der Deckel - gemeint ist hier
offensichtlich die Kunststoffabdeckung des Deckels - aus Polypropylen bestehen.
Dieser Werkstoff ist aber im spanischen Gebrauchsmuster 290 283 bereits genannt (S 1 letzter Abs) und kann daher keine Erfindungsqualität des Anspruchsgegenstandes begründen.
Im Patentanspruch 10 ist angegeben, daß der Ring (5) aus Polyamid oder Polyester besteht. Hierbei handelt es sich um gängige Kunststoffe, von denen der
Fachmann weiß, daß sie eine relativ gute Temperaturbeständigkeit aufweisen. Im
übrigen ist Polyamid nebst anderen Kunststoffen in der japanischen Offenlegungsschrift
52-132 964 als möglicher Werkstoff für den Ring 3, der die oberen Ränder des
Außengehäuses und des Metalltopfes verbindet, genannt (S 3 Abs 1).
Schließlich haben auch die restlichen Patentansprüche 3 bis 8 und 11 keinen Bestand. Sie betreffen Maßnahmen zur weiteren Ausgestaltung der Vorrichtung nach
Patentanspruch 1, in denen der Senat nichts Patentfähiges gesehen hat. Auch die
Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
III.
Grundlage der Kostenentscheidung sind §§ 84 Abs.2 Satz 2 PatG, 91 Abs.1 Satz
1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 99 Abs. 1 Satz1 PatG,
709 Satz 1 ZPO.
Sredl
Dr. Pösentrup
Hochmuth
Frühauf
Sekretaruk
Pr