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BPatG Beschluss vom 02.07.2002 – 14 W (pat) 55/01

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 18 004

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster

beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Patent 195 18 004 wird mit folgenden Unterlagen gemäß

Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2002

Beschreibung Seiten 2 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2002

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. April 2001 hat die Patentabteilung 41

des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 195 18 004 mit der Bezeichnung

"Verfahren zur thermischen Behandlung von Geflügel und/oder

Geflügelteilen"

aufrechterhalten.

Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 6 zugrunde, von denen der

Anspruch 1 wie folgt lautet:

Verfahren zur thermischen Behandlung von Geflügel und/oder Geflügelteilen, dadurch gekennzeichnet, dass

- zunächst bei einer Garraum-Temperatur oberhalb von 100oC bei hochgesättigter Dampfatmosphäre über eine

im wesentlichen durch das Gewicht des zu behandelnden Geflügels oder Geflügelteils festgelegte Zeitdauer

gegart und

- im weiteren Verlauf des Garvorgangs durch kontrollierte Entfeuchtung der Garatmosphäre gebräunt wird, wobei aber eine Temperatur von 250oC nicht überschritten wird;

wobei der Garvorgang frühestens dann beendet wird, wenn eine

vorgegebene Kerntemperatur über eine vorgegebene Zeitdauer

aufrechterhalten ist, und wobei das Garen bei stufenartig zu erhöhender Garraum-Temperatur erfolgt.

Die Aufrechterhaltung ist im wesentlichen damit begründet, dass das Patent eine

nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln vermittle. Auch sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit,

weil ein Verfahren zur thermischen Behandlung von Geflügel und/oder Geflügelteilen gemäß Anspruch 1 in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften:

(1) Installations- und Bedienungsanweisung für "Heißluftdämpfer

Compact" der Firma Lainox, Ausgabe 0293, Seite 34 (Eingangsstempel 17. August 1994)

(2) DE-OS 19 04 951

(3) US 5 075 121

(4) EP 0 628 772 A1

(5) US 4 737 373

(6) DE 42 05 361 A1

(7) DE-AS 16 92 703

(8) JP 3-83547 A (Patent Abstr. Of Japan)

in allen Einzelheiten vorbeschrieben sei, das patentgemäße Zusammenwirken aller Merkmale des Hauptanspruchs des angefochtenen Patents sich aus den im

Verfahren befindlichen Dokumenten des Standes der Technik nicht entnehmen ließe und auch in der Zusammenschau einzelner Dokumente für den Fachmann

nicht naheliegend sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie

macht geltend, dass der Anspruch 1 technisch undurchführbare Forderungen insbesondere hinsichtlich der Sättigung der Garraumatmosphäre mit Dampf enthalte.

Der Anspruch sei bereits deshalb nicht gewährbar. Eine sogenannte "hochgesättigte Dampfatmosphäre" sei nämlich bei Atmosphärendruck oberhalb von 100oC

nur in einem Druckbehälter ausführbar, von dem in der Patentschrift keine Rede

sei. Hierzu legt sie interne Tabellen, "Stoffwerk für Wasser, Wasserdampf, trockene u. feuchte Luft" mit 3 Seiten Definitionen vor, aus denen beispielsweise hervorgehe, dass bei Atmosphärendruck und 200oC nur eine relative Feuchte von

6,43 % vorliegen könne, was keinesfalls der im Anspruch 1 oder in der Beschreibung geforderten "hochgesättigten oder fast oder nahezu gesättigten Dampfatmosphäre" sondern einem überhitzten Dampf entspreche. Auch wisse man nicht,

was unter 40 oder 50 % Dampfgehalt zu verstehen sei, da der Ausgangspunkt

100 % nicht definiert werde. Außerdem sei nicht offenbart, wie kontrolliert bzw geregelt entfeuchtet werde. Auch der Zustand, dass gemäß Anspruch 1 der Garvorgang beendet werde, wenn eine vorgegebene Kerntemperatur über eine vorgegebene Zeitdauer aufrechterhalten worden sei, könne nicht eintreten, da sich wegen

der Wärmeleitung von außen nach innen die Kerntemperatur ständig erhöhe. Unabhängig von der Ausführbarkeit sei weiterhin die erfinderische Tätigkeit gegenüber (1) nicht gegeben. Denn bei (1) würden Hähnchen zuerst in einer Dampfatmosphäre oberhalb von 100oC gegart und dann bei stufenweise ansteigender

Temperatur unter Entfeuchtung gebräunt. Aus (1) gehe auch der Zusammenhang

von Garraumtemperatur, Garzeit und Kerntemperatur hervor, so dass der Fachmann zumindest zu Kontrollzwecken eine Kerntemperaturmessung vornehmen

werde. Sollte die "hochgesättigte Garraumatmosphäre" so zu verstehen sein, dass

der Garraum lediglich mit Dampf ausgefüllt sein müsse, dann stehe dem Gegenstand des Patents auch (3) patenthindernd entgegen. Denn hier würden Hähnchen in mindestens zwei Stufen in Dampf unter Zuhilfenahme einer Kerntemperaturmessung gegart und dann im weiter überhitzten, nunmehr trockenen Dampf bei

höherer Temperatur gebräunt. Die Einsprechende beantragt daher,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 6 gemäß Hauptantrag weiter. Die Ansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag lauten:

1. Verfahren zur thermischen Behandlung von Geflügel und/oder

Geflügelteilen, dadurch gekennzeichnet, dass

- zunächst bei einer Garraum-Temperatur oberhalb von 100oC bei hochgesättigter Dampfatmosphäre über eine

im wesentlichen durch das Gewicht des zu behandelnden Geflügels oder Geflügelteils festgelegte Zeitdauer

gegart und

- im weiteren Verlauf des Garvorgangs durch geregelte

Entfeuchtung der Garatmosphäre gebräunt wird, wobei aber eine Temperatur von 250oC nicht überschritten

wird;

wobei der Garvorgang frühestens dann beendet wird, wenn eine

vorgegebene Kerntemperatur über eine vorgegebene Zeitdauer

aufrechterhalten ist, und wobei das Garen bei stufenartig zu erhöhender Garraum-Temperatur erfolgt.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß bei

der geregelten Entfeuchtung ein Dampfgehalt von 50 % oder weniger, bevorzugt 15 bis 30 %, eingestellt wird.

3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß bei der Bräunung eine Temperatur von 230oC nicht überschritten wird.

4. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, daß das Geflügel/Geflügelteil vertikal stehend gegart wird.

5. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, daß das wärmebehandelte Geflügel bzw die wärmebehandelten Geflügelteile schockgekühlt oder schockgefroren

werden.

6. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, daß die Kerntemperatur des zu garenden Geflügels bzw Geflügelteiles kontinuierlich überwacht wird.

Gemäß Hilfsantrag verfolgt sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der in der

mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 6 weiter.

Sie trägt vor, dass die Ausführungen der Einsprechenden nicht geeignet seien,

den Einwand der mangelnden Ausführbarkeit zu stützen. Denn es werde im Streitpatent zumindest ein Weg aufgezeigt, mit dem sich die patentgemäße Lehre nacharbeiten lasse. Der Begriff "hochgesättigte Dampfatmosphäre" sei im Sinne der Erfindung als "fast gesättigte Dampfatmosphäre", die den Garraum fast vollständig

ausfülle, und nicht als zu 100 % mit Wasserdampf gesättigte Dampfatmosphäre zu

verstehen. Das Patent wende sich nämlich an Gastronomiefachleute, denen die

im Patent verwendeten Begriffe im Sinne der Patentinhaberin geläufig seien, und

nicht an Ingenieure oder Physiker. Auch sei unmissverständlich klar, was unter einem Dampfgehalt von 50 % zu verstehen sei, denn dies bedeute, dass der Garraum eben zu 50 % mit Dampf ausgefüllt sein soll. Das Konstanthalten der Kerntemperatur bedeute, dass die Kerntemperatur beim Garen über eine bestimmte

Zeitdauer nicht unter eine bestimmte Temperatur fallen dürfe. Von einer während

des Garvorgangs dauerhaft konstanten Kerntemperatur sei im Streitpatent nicht

die Rede. Auch bezüglich der geregelten Entfeuchtung seien die Ausführungen

des Streitpatents eindeutig und unmissverständlich. Der Garraum müsse patentgemäß nämlich unter zu Hilfenahme einer Feuchteregelung, dh geregelt, entfeuchtet werden. Der Gegenstand des Patents sei gegenüber (1) und (3) auch neu

und erfinderisch. Von diesen Druckschriften sei nämlich nicht nahegelegt, im weiteren Verlauf der Garung durch geregelte Entfeuchtung der Garraumatmosphäre

zu bräunen. Nur dadurch sei es möglich das Gargut, das natürlich selbst Feuchte

abgebe, unabhängig von der Menge, die bis zu 300 Hähnchen umfassen könne,

erfolgreich zu garen. Die Einsprechende könne nicht belegen, dass bei (1) mit geregelter Entfeuchtung gearbeitet werde. (1) sei außerdem nicht zu entnehmen,

dass die Kerntemperatur über einen vorgegebenen Zeitraum aufrechtzuerhalten

sei.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhalten mit der geänderten Patentschrift, überreicht in der mündlichen

Verhandlung

hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie Beschreibung gemäß Hauptantrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens, insbesondere der geltenden Ansprüche 2 bis 6 gemäß Haupt- und Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt

Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie konnte jedoch nur in dem

aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg führen.

1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

geht aus dem erteilten Anspruch 1 in Verbindung mit S 3 Z 35 bis 38 und den Beispielen 1 bis 3 der Patentschrift hervor und findet seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 in Verbindung mit S 5 le Abs, S 6 Abs 5 und den Beispielen 1 bis 3. Der Anspruch 2 gemäß Hauptantrag ist aus dem erteilten Anspruch 2 und S 3 Z 35 bis 38 und den Beispielen 1 bis 3 der Patentschrift ableitbar

und geht auf den ursprünglichen Anspruch 4 in Verbindung mit S 6 Abs 5 und die

Beispiele 1 bis 3 zurück. Die gültigen Ansprüche 3 bis 6 gemäß Hauptantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 6, die auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8 bis 10 basieren.

2. Das Patent offenbart die Erfindung auch so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

Der Ausdruck "hochgesättigte Dampfatmosphäre" im gültigen Anspruch 1 nach

Hauptantrag steht der Ausführbarkeit des Patents nicht entgegen. Er wird in der

Beschreibung dahingehend erläutert, dass darunter eine fast oder nahezu oder

stark gesättigte Dampfatmosphäre (S 3 Z 8 und 15, S 4 Z 1 der Patentschrift) im

Garraum zu verstehen ist. Diese Dampfatmosphäre soll unter den patentgemäßen Bedingungen der Garung bei Temperaturen oberhalb von 100oC und Atmosphärendruck im Garraum des Gargerätes vorliegen. Dies bedeutet nicht, wie die Einsprechende unter Hinweis auf die vorgelegten Tabellen geltend macht, dass der

Wasserdampf in der Nähe des Sättigungsdampfdrucks bei der gegebenen Temperatur liegt, wonach beispielsweise die Garraumatmosphäre bei 200oC und 100 %

Feuchte Wasserdampf mit einem Druck von 15546,7 hPa aufweisen würde. Weichen, wie im vorliegenden Fall, die in der Patentschrift verwendeten Begriffsbestimmungen von denen in der Fachliteratur ab, dann sind nach BGH "Bierklärmittel" (GRUR 1984, 425) für die Auslegung des Patents nämlich die Begriffsbestimmungen in der Patentschrift maßgebend. Auch sind nach BGH "Brieflocher"

(GRUR 2001, 232) für die Prüfung der Patentfähigkeit die Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr offenbarten Lösung

versteht. Für den Fachmann, an den sich das Patent wendet, einen mit Garungsvorgängen befassten Gastronomiefachmann, ergibt sich aus den Ausführungen

zur "hochgesättigten Dampfatmosphäre" in der Streitpatentschrift zwanglos, dass

der Garraum im drucklosen Betrieb soweit wie möglich mit Dampf ausgefüllt werden soll.

Auch die patentgemäße Regulierung der Entfeuchtung bereitet dem Fachmann

keine Schwierigkeiten. Feuchteregelungen sind ihm geläufig und unter einem

Dampfgehalt der Garraumatmosphäre von 50 %, wie im geltenden Anspruch 2 angegeben, versteht er eine Garraumatmosphäre, bei der der Dampfgehalt ausgehend von einer Garraumatmosphäre, die zu 100 % mit Dampf ausgefüllt ist, auf

50 % reduziert wurde. Der Einwand der Einsprechenden, dass wegen des Fehlens

einer Definition die Ausführbarkeit nicht gegeben sei, kann nicht nachvollzogen

werden.

Auch für die Beendigung der Garzeit erhält der Fachmann ausreichende Anweisungen in der Patentschrift. Er soll nach dem geltenden Anspruch 1 des Hauptantrags den Garvorgang frühestens dann beenden, wenn eine vorgegebene Kerntemperatur über eine vorgegebene Zeitdauer aufrechterhalten ist. Diese Angabe

schließt nicht aus, dass sich die Kerntemperatur während der gegebenen Zeitdauer nicht erhöhen dürfe, wie die Einsprechende vorträgt. Von einer dauerhaft

konstanten Kerntemperatur während der vorgegebenen Zeitdauer ist in der Streitpatentschrift nicht die Rede. Es soll nur sichergestellt werden, dass eine bestimmte Kerntemperatur über eine bestimmte Zeitdauer zumindest eingehalten wird.

Das Garen bei stufenartig zu erhöhenden Garraumtemperaturen ist bereits aus

sich heraus verständlich. Es ist dabei unerheblich, ob die Stufen nur während der

Dampfgarung oder der geregelten Entfeuchtung oder während der gesamten Garung vorzusehen sind.

Die Ausführbarkeit wird auch durch die in der Patentschrift angegebenen Beispiele

gestützt, die der Fachmann unschwer nacharbeiten kann. In diesem Zusammenhang hat die Patentinhaberin mit Eingabe vom 15. Januar 1998 ein Gutachten von

Herrn Prof. Dr. A. Stolle vom Mai 1995 vorgelegt, bei dem das Beispiel 1 der

Streitpatentschrift nachgearbeitet wurde.

3. Das Verfahren zur thermischen Behandlung von Geflügel und/oder Geflügelteilen nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist neu.

Das Streitpatent betrifft gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags ein Verfahren mit

den Merkmalen:

1. Verfahren zur thermischen Behandlung von Geflügel oder Geflügelteilen, wobei

2. zunächst bei einer Garraumtemperatur oberhalb von 100oC

über eine im wesentlichen durch das Gewicht des zu behandelnden Geflügels oder Geflügelteils festgelegte Zeitdauer gegart wird,

3. wobei in einer hochgesättigten Dampfatmosphäre gegart wird,

4. im weiteren Verlauf des Garvorgangs durch geregelte Entfeuchtung der Garatmosphäre gebräunt wird,

5. dabei eine Temperatur von 250oC nicht überschritten wird,

6. der Garvorgang frühestens beendet wird, wenn eine vorgegebene Kerntemperatur über eine vorgegebene Zeitdauer aufrechterhalten ist, und

7. das Garen bei stufenartig zu erhöhender Garraumtemperatur

erfolgt.

Aus (1) Beispiel D8 ist ein Verfahren bekannt, bei dem Hähnchen zuerst bei 180oC im Dampf-/Heißluftbetrieb gegart und dann bei 200oC im Heißluftbetrieb bei offenen Abzug weiter gegart werden, wobei jeweils eine bestimmte Zeitdauer festgelegt wird. Daraus ist zumindest nicht zu entnehmen, nach Merkmal 4 im weiteren

Verlauf des Garvorgangs durch geregelte Entfeuchtung der Garatmosphäre zu

bräunen und den Garvorgang entsprechend Merkmal 6 über die Aufrechterhaltung

der Kerntemperatur zu beenden. Die weiteren Beispiele in (1) liegen dem Gegenstand des Anspruchs 1 ferner.

(3) und auch die im Prüfungsverfahren genannte Druckschrift (8) betreffen jeweils

Garverfahren, bei denen in zwei Garstufen jeweils überhitzter Dampf unterschiedlicher Temperatur verwendet wird ((3) Ansprüche 1, 20 und (8)). Dabei ist keine geregelte Entfeuchtung bei der mit höherer Temperatur betriebenen 2. Garstufe vorgesehen.

Nach dem aus (5) bekannten Verfahren werden Hähnchen zunächst in Dampf bei 160 – 220oF (71 – 104oC) gegart und dann für kurze Zeit in Luft hoher Temperatur von 750 – 1000oF (400 – 538oC) und hoher Geschwindigkeit gebräunt (Anspruch 1, Abstract, Sp 3 Z 38 – 47). Eine geregelte Entfeuchtung findet auch hier

nicht statt.

Die weiteren Druckschriften liegen dem Gegenstand des Anspruchs 1 noch ferner.

(2) beschreibt eine kontinuierliche Temperaturregelung bei einem Verfahren zum

Kochen von Lebensmitteln mittels Messung der Kerntemperatur (Anspruch 1), (4)

ein Verfahren zum Betreiben eines Elektrobackofens durch einstellbare Taktzeiten

für Heißluft, Ober- und Unterhitze (Anspruch 1), (6) eine Brat- und Grillgutaufnahmevorrichtung zur vertikalen Garung von Geflügel (Anspruch 1, Zusammenfassung, Sp 3 Z 23 - 28) und (7) einen Dampfdruckkochtopf, der zuerst luftleer gemacht und dann mit Dampf befüllt wird (Anspruch).

4. Das Verfahren zur thermischen Behandlung von Geflügel und/oder Geflügelteilen nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, ein Verfahren zur thermischen

Behandlung von Geflügel und/oder Geflügelteilen zur Verfügung zu stellen, durch

das die Gefahr einer Lebensmittelvergiftung ausgeschlossen ist und das Produkte

liefert, die vom Verbraucher geschmacklich akzeptiert werden (Patentschrift S 3

Z 2-4). Die Aufgabe wird mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.

Zur Lösung der Aufgabe konnte die Patentinhaberin vom Beispiel D8 von (1) ausgehen. Dort wird ein Verfahren zum Braten von Hähnchen vorgeschlagen, bei dem zuerst bei einer Temperatur von 180oC im Heißluft-/Dampfbetrieb 25 Minuten gegart und dann bei 200oC 15 Minuten im Heißluftbetrieb bei offenem Abzug fertiggegart wird. Damit werden bei (1) zwar die Merkmale 1, 2, 5 und 7 gemäß der

Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 nach Hauptantrag erfüllt. Aber bereits das

Merkmal 3 des Anspruchs 1 - Garen in einer hochgesättigten Dampfatmosphäre -

wird von (1) nicht umfasst, nachdem "hochgesättigt" als fast gesättigt oder nahezu

gesättigt auszulegen ist, jedoch nicht als Dampfatmosphäre mit unbestimmtem

Heißluftanteil, wie sie beim Heißluft-/Dampfbetrieb bei (1) vorliegt. Bei (1) wird

zwar im weiteren Verlauf des Garvorgangs im Heißluftbetrieb bei offenem Abzug,

dh unter Entfeuchtung der Garatmosphäre, gebräunt. Diese Verfahrensweise ist

aber nicht mit der patentgemäßen Bräunung durch geregelte Entfeuchtung, dh

durch Einstellung eines verminderten Feuchtegehalts mittels einer Feuchteregelung, gleichzusetzen. Auch ist bei diesem Beispiel D8 von (1) keine Kerntemperaturmessung vorgesehen. Die Entgegenhaltung (1), eine Seite einer Installations-

und Bedienungsanleitung für einen Heißluft – Dämpfer mit 6 Beispielen ohne detaillierte Beschreibung, legt jedenfalls nicht nahe, die patentgemäße Aufgabe

durch das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags zu lösen.

Aus (3) ist ein Verfahren zum Garen von Hähnchen in zwei Garstufen bei Temperaturen oberhalb des Siedepunkts von Wasser in überhitztem Dampf bekannt, bei dem in der zweiten Stufe die Temperatur auf über 130oC zum Trocknen der Oberfläche des Gargutes angehoben wird und eine Temperaturmessung zur Kontrolle

der Kerntemperatur vorgesehen werden kann, vgl Ansprüche 1 bis 5, Sp 13 Z 34 –

53. Dieses Verfahren macht es möglich, die Kochbedingen, den Nährwert und den

organoleptischen Zustand der gekochten Lebensmittel zu verbessern, die Kochzeit zu reduzieren und die Energie besser auszunützen (Sp 2 Z 57 – 62). Durch

dieses Verfahren wird im Hinblick auf die patentgemäße Aufgabe in Zusammenschau mit (1) allenfalls nahegelegt, nunmehr zuerst in einer reinen Dampfatmosphäre zu garen und eine Kerntemperaturmessung vorzusehen. (3) enthält aber

keinen Hinweis, im weiteren Verlauf des Garvorgangs durch geregelte Entfeuchtung der Garatmosphäre zu bräunen, sondern schlägt vor, weiter in der Dampfatmosphäre bei höherer Temperatur zu garen.

Die weiteren Entgegenhaltungen liegen dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag ferner, wie bereits vorstehend ausgeführt wurde. Keiner dieser Entgegenhaltungen ist ein Hinweis auf ein Garverfahren zu entnehmen, bei dem, wie

beim patentgemäßen Verfahren, im weitern Verlauf des Garvorgangs durch geregelte Entfeuchtung der Garatmosphäre gebräunt wird.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags wird also durch den Stand

der Technik nicht nahegelegt. Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit

die patentgemäße Aufgabe durch das Verfahren zur thermischen Behandlung von

Geflügel oder Geflügelteilen nach Anspruch 1 des Hauptantrags zu lösen.

5. Nachdem die gewerbliche Anwendbarkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 des

Hauptantrags außer Zweifel steht, weist es alle Kriterien der Patentfähigkeit auf.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher beständig.

Die Ansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag betreffen besondere Ausgestaltungen

des Anspruchs 1, welche nicht platt selbstverständlich sind. Diese Ansprüche sind

damit mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag beständig.

Da auch eine angepasste Beschreibung vorliegt, war der angefochtene Beschluss

aufzuheben, das Patent gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten und

im übrigen die Beschwerde zurückzuweisen; auf den Hilfsantrag war bei dieser

Sachlage nicht einzugehen.

Moser

Wagner

Harrer

Gerster