Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.07.2002 – 21 W (pat) 37/00
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 24 031.0-41
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz
sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Dr. Strößner 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. August 2000 aufgehoben und das
Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Implantierbare
Infusionspumpe mit
Füllstandsmessung
A n m e l d e t a g :
26. Mai 1999
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2002,
Beschreibung Seite 1 bis 4, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 2. Juli 2002,
1 Blatt Zeichnung, eingegangen am 2. November 2000.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde am 26. Mai 1999 unter der Bezeichnung „Implantierbare Infusionspumpe mit Füllstandsmessung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 30. November 2000.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M hat mit Beschluss vom 1. August 2000 die
Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 3
lauten:
„1.
Implantierbare
Infusionspumpe, mit einem Gehäuse (10), einer Grundplatte (12), einem Treibmittelraum (14),
einem das abzugebende Medikament aufnehmenden
Balg (16), einer mit dem Raum des Balges (16) kommunizierenden und zu einem in dem Körper des Patienten verlegten
Katheter führenden Drosselstrecke, und mit einem durch
eine Spule (22) und einen Kondensator gebildeten Schwingkreis, dessen Resonanzfrequenz von dem Abstand des
Bodens (26) des Balges (16) von der Grundplatte (12)
bestimmt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass die Spule (22) als Flachspule
ausgebildet ist, die bei Erregung ein primäres elektromagnetisches Feld erzeugt und die an oder in der zu dem
Boden (26) des Balges (16) weisenden Fläche der Grundplatte (12) angeordnet ist,
wobei der Boden (26) des Balges (16) derart ausgebildet ist,
dass in dem Boden (26) Wirbelströme induziert werden, die
ein sekundäres magnetisches Feld erzeugen, das mit dem
Primärfeld verkoppelt ist und eine Änderung der Induktivität
der Spule (22) und damit der Resonanzfrequenz des
Schwingkreises bewirkt, wenn das elektromagnetische Primärfeld der Spule (22) den Boden (26) durchflutet.
2.
Implantierbare Infusionspumpe nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass die Flachspule (22) gegen die
Grundplatte (12) elektromagnetisch abgeschirmt ist.
3.
Implantierbare Infusionspumpe nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass die Unterseite des
Bodens (26) des Balges (16) mit einer dünnen Schicht eines
guten elektrischen Leiters belegt ist.“
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine implantierbare
Infusionspumpe zu schaffen, die in besonders einfacher Weise die Erfassung des
Füllstandes erlaubt und deren Messgenauigkeit mit abnehmendem Füllstand
zunimmt (Beschreibung überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2002
Seite 2, dritter Absatz).
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass aus der DE 196 24 215 C1, im Folgenden (1)
genannt, eine gattungsbildende implantierbare Infusionspumpe bekannt sei, die
einen komplexen Aufbau und insbesondere im wichtigen Bereich kleiner Füllstände eine geringe Messgenauigkeit aufweise. Der komplexe Aufbau gehe schon
allein aus der Zeichnung zu (1) hervor, wo die Messung des Füllstandes mittels
eines über mehrere Teile beeinflussten Messkondensators erfolge. Die Anordnung
des Kondensators zwischen dem Boden des das Medikament aufnehmenden
Balgs und dem Gehäuseboden führe dazu, dass gerade bei kleinem Füllstand die
relative Änderung der Kapazität des Kondensators gering sei, was gleichbedeutend mit einer geringen Messgenauigkeit sei. Demgegenüber nehme beim Anmeldungsgegenstand die Messgenauigkeit mit abnehmendem Füllstand zu und der
Aufbau sei durch die Verwendung einer Flachspule erheblich einfacher. Zudem
ermögliche die Verwendung einer Flachspule im Vergleich zu der aus (1) bekannten Zylinderspule eine Volumenreduktion der gesamten Infusionspumpe.
Die Anmelderin stellt den Antrag:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent
mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung S. 1 bis 4)
sowie mit einem Blatt Zeichnung, eingegangen am 2. November 2000, zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die
Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands nach
Anspruch 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden
Anforderungen.
Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in
den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 sowie der ursprünglichen Beschreibung
S. 3, zweiter Absatz offenbart. Der Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen
Anspruch 3 und der Gegenstand des Anspruchs 3 ist in der ursprünglichen
Beschreibung S. 4, erster Absatz offenbart.
Der gewerblich anwendbare Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu, denn der
Druckschrift (1) ist keine implantierbare Infusionspumpe zu entnehmen, bei der die
Spule als Flachspule ausgebildet ist und in der weiterhin von der Prüfungsstelle
eingeführten WO 99 33 037 A1, im Folgenden (2) genannt, wird die Resonanzfrequenz des Schwingkreises nicht von dem Abstand des Bodens des Balgs von der
Grundplatte bestimmt.
Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit
zugrunde.
Bei der Druckschrift (2), veröffentlicht am 1. Juli 1999, handelt es sich um eine
nachveröffentlichte PCT-Anmeldung u.a. mit Bestimmungsland Deutschland.
Diese Druckschrift ist also nur zur Neuheitsprüfung heranzuziehen.
Aus der Druckschrift (1) ist eine implantierbare Infusionspumpe bekannt, die innerhalb eines Gehäuses 10 einen Treibmittelraum 14 und einen durch eine Trennwand (Wandung) 16 getrennten Medikamentenraum 12 aufweist. Medikamenten-
oder Treibmittelraum können dabei als Balg ausgebildet sein (vgl. in (1) Sp. 1,
Z. 35-38). Dem Medikamentenraum 12 ist weiter eine Drosselstrecke 20 zugeordnet, über die mittels eines Katheters dem Körper eines zu versorgenden Patienten
das Medikament zugeführt wird. Innerhalb des Treibmittelraums 14 ist an der
Trennwand (Wandung) 16 eine Druckfeder 30 befestigt, die auf einen Kondensator 28 wirkt, der an dem Gehäuse befestigt ist und zusammen mit einer Zylinderspule 26 einen Schwingkreis bildet. Der Kondensator 28 ist so ausgestaltet, dass
sich seine Kapazität in Abhängigkeit von dem auf ihn ausgeübten Druck ändert.
Mit zunehmender Abgabe des Medikaments vergrößert sich der Abstand zwischen
Trennwand 16 und Kondensator 28 und damit ändert sich auch der von der Druckfeder 30 auf den Kondensator 28 ausgeübte Druck. Die dadurch verursachte
Kapazitätsänderung führt zu einer Änderung der Resonanzfrequenz des Schwingkreises, welche mithin ein Maß für den Füllstand ist (vgl. in (1) die Figur und Sp. 1,
Z. 39 bis Sp. 2, Z. 32).
In der Druckschrift (1) werden dem Fachmann, einem Fachhochschulingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik, noch weitere Varianten zur Bestimmung des Füllstandes aufgezeigt. So wird auf die Möglichkeit hingewiesen, den Druck nicht mit
Hilfe eines Kondensators sondern auf induktive Weise zu bestimmen oder alternativ berührungslos arbeitende kapazitive oder induktive Wegmesssysteme einzusetzen. Als weitere Abänderung wird noch vorgeschlagen, den Druck statt mit
einer Druckfeder mittels eines Balgs zu erzeugen (vgl. Sp. 2, Z. 33-44).
Dem Durchschnittsfachmann wird durch den Hinweis auf die Verwendung von
berührungslos arbeitenden Wegmesssystemen zwar ein Weg gewiesen, die
mechanische Druckbeaufschlagung gemäß dem Ausführungsbeispiel nach (1) zu
verlassen. Für die konkrete Realisierung dieser Variante finden sich aber keinerlei
weitere Anregungen. Der Durchschnittsfachmann wird daher im Rahmen handwerklichen Könnens nur die Druckfeder und den Kondensator durch ein entsprechendes berührungslos arbeitendes Wegmesssystem ersetzen und damit den
Füllstand weiterhin auf indirekte Weise über den Abstand zwischen Gehäuse und
der Trennwand bestimmen.
Selbst wenn man von der entfernter liegenden Möglichkeit ausgeht, dass der
Durchschnittsfachmann im Rahmen von Versuchen auch die Möglichkeit einer
direkten Messung des Füllstandes im Medikamentenraum mit berücksichtigt, so
gelangt er trotzdem nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Denn dieser
erschöpft sich nicht in dem geänderten Ort für die Bestimmung des Füllstandes,
sondern verlässt den in (1) vorgezeichneten Weg und verwendet statt der aus (1)
bekannten Zylinderspule eine Flachspule, die ihrerseits in oder an einer in (1) nicht
erwähnten Grundplatte angeordnet ist. Die für die Bestimmung des Füllstandes
erforderliche Änderung der Induktivität der Flachspule erfolgt gemäß dem zweiten
Merkmal im Kennzeichen des Anspruchs 1 auf eine in (1) an keiner Stelle erwähnten Weise, nämlich indem der Boden des Balgs (entspricht dem Medikamentenraum 12 nach (1)) derart ausgebildet ist, dass in diesem Boden Wirbelströme induziert werden, die über eine entsprechende Verkopplung zu einer Änderung der
Induktivität der Spule und damit zu einer Änderung der Resonanzfrequenz des
Schwingkreises führen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist demnach aus der Druckschrift (1) nicht
nahegelegt.
Die
von der Anmelderin
in der Beschreibungseinleitung gewürdigte
DE 26 04 113 C2 beschäftigt sich mit dem Aufbau von Infusionspumpen, ohne
nähere Ausführungen zur Füllstandmessung zu machen. Diese Druckschrift stellt
die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 ebenfalls nicht in Frage.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 enthalten
vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes
nach Anspruch 1 und sind zusammen mit diesem ebenfalls gewährbar.
Der Begriff „MU-Metall“ steht für ein Metall das für magnetische Felder undurchlässig ist. Es handelt sich um einen seit Jahren verwendeten gängigen Begriff. Der
Senat hält eine Streichung des Begriffs „MU-Metall“ in der Beschreibung deshalb
für nicht erforderlich.
Dr. Winterfeldt
Dr. Franz
Dr. Kraus
Dr. Strößner
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