Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.07.2002 – 27 W (pat) 259/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die eingetragene Marke 396 15 940 6.70
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Darstellung
G r ü n d e
I.
siehe Abb. 1 am Ende
ist für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" als Marke (farbig) eingetragen.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der Marke 1 186 096 "Bicos", die für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware (soweit in Klasse 9 enthalten) als Textprogramme; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; ausgenommen sind Input-/Outputsysteme und Baugruppen für elektronische
Geräte zur Erfassung von Meßwerten und deren automatische Auswertung" eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 9 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen wegen
fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
dass die Marken sich im Gesamteindruck, auf den bei einem Zeichenvergleich
grundsätzlich abzustellen sei, offensichtlich unterschieden. Eine Verwechslungsgefahr werde aber auch nicht durch den Bestandteil "BIOS" ausgelöst, da dieser
die jüngere Marke nicht präge. Es handele sich dabei um einen beschreibenden
Fachbegriff, nämlich die gängige Abkürzung für "Basic Input Output System", der
schon von daher gesehen nicht als prägender Bestandteil einer mehrgliedrigen
Marke in Frage komme. Aber selbst wenn man, wie die Widersprechende, davon
ausgehen wolle, dass er von vielen dennoch als Phantasiebezeichnung gewertet
werde, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis; denn es lasse sich keine Begründung dafür finden, dass die Buchstabenfolge "ISL", die optisch durchaus deutlich hervortrete und deren Kennzeichnungskraft nicht geschmälert sei, gar nicht
oder nur in ganz unwesentlichem Maße zum Gesamteindruck der Anmeldemarke
beitragen sollte. Der Bestandteil "BIOS" könne daher nicht als kollisionsbegründend angesehen werden.
Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.
Zunächst hat sie darauf verwiesen, dass die Markenstelle in einem anderen, die
hier Beteiligten betreffenden Verfahren die (reinen) Wortzeichen "BIOS" und "Bicos" für verwechselbar erachtet habe. Im übrigen könne sie (die Widersprechende) nicht nachvollziehen, dass die vom Patentamt als schutzunfähig angesehene
Bezeichnung "BIOS" durch Hinzufügung der Buchstaben "ISL" eintragungsfähig
geworden sein solle. Sie meint schließlich, dass der Verkehr sich bei der Anmeldemarke regelmäßig an "BIOS" orientieren werde, da der durchschnittliche Verbraucher die von der Markenstelle genannte Bedeutung dieses Wortes als Abkürzung für einen Fachausdruck nicht kenne. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen könne dieses Wort auch nicht als Hinweis
auf "biologisch" aufgefasst werden. Insgesamt gesehen trete die Buchstabenfolge "ISL", die übrigens als Fachabkürzung ("integrated Schottky logic") in einem
technischen Wörterbuch erscheine (Budig, Elektrotechnik Elektronik Englisch-
Deutsch, S 368), ihm gegenüber deutlich zurück, zumal der Verkehr sie entweder
als (für den kennzeichnenden Charakter der Marke belanglose) Typenbezeichnung oder als Firmenname auffassen könne, der üblicherweise weggelassen werde. Nach allem müsse insbesondere mit klanglichen Verwechslungen der Vergleichsmarken gerechnet werden.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde musste in der Sache ohne Erfolg bleiben, da auch beim Anlegen
strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Markengesetzes
(§ 9 Abs 1 Nr 2) nicht gegeben ist.
Die Markenstelle hat zutreffend dargelegt, dass jedenfalls nach der jüngeren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2000, 233 "Elfi Rauch") die Vergleichsmarken schon deshalb nicht verwechselbar sind, weil die angegriffene Marke durch den Bestandteil "BIOS" nicht geprägt wird.
Dieser Annahme steht schon entgegen, dass es sich bei dem Begriff "BIOS" um
eine auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet gängige beschreibende Angabe (in Form einer Abkürzung, wie in den angefochtenen Beschlüssen
ausführlich dargestellt) handelt, die selbst dem Markenschutz gar nicht zugänglich
ist. Einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem grundsätzlich bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auszugehen ist (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 82 mwNachw), wird
der Charakter der Abkürzung "BIOS" als Fachbegriff häufig bekannt sein, zumal
diese Buchstabenfolge regelmäßig beim Hochfahren eines Computers (unter sonstigen technischen Daten) auf dem Monitor erscheint. Zwar dürfen schutzunfähige
Angaben bei einem Zeichenvergleich generell nicht außer acht gelassen werden,
weil sie regelmäßig den Gesamteindruck einer Kennzeichnung mitprägen können;
das rechtfertigt aber nicht den Schluß, sie könnten eine Kennzeichnung allein prägen. Aber selbst wenn man mit der Widersprechenden annehmen will, dass - ungeachtet der lexikalisch nachweisbaren Situation - beachtliche Verkehrskreise das
Wort "BIOS" als Phantasiebegriff ansehen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Dieses Wort kann jedenfalls bei der hier konkret
zu beurteilenden angegriffenen Marke nicht als allein prägend angesehen werden,
da der weitere Bestandteil "ISL" nicht in einer Weise zurücktritt, dass er für den
Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte (vgl aaO Rdn 175). Die Kennzeichnungskraft dieser Buchstabenfolge ist jedenfalls nicht geringer zu veranschlagen
als die von "BIOS" - gleich, ob sie vom Verkehr als Typenbezeichnung, Phantasiewort oder gar als Firmenname (bzw Bestandteil davon) aufgefasst wird (zu der Bedeutung des - keineswegs generell vernachlässigbaren - Firmennamens in mehrgliedrigen Zeichen vgl iü aaO Rn 190 f). Vor allem aber erscheint sie aufgrund der
konkreten graphischen Gestaltung und Farbgebung der Marke in diese integriert
und steht trotz der etwas kleineren Schreibweise optisch ersichtlich gleichwertig
neben "BIOS", so dass ein Anlaß, sie im markenrechtlichen Sinn (ausnahmsweise) zu ignorieren, nicht erkennbar ist.
Hinreichende Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr, die offenbar auch von der Widersprechenden nicht geltend gemacht wird, sind schon deshalb nicht gegeben, weil bei näherem Hinschauen oder Überlegen, wie dies bei
dieser Art von Verwechslungsgefahr grundsätzlich Voraussetzung ist (vgl aaO
Rdn 212), dem Verkehr der Unterschied zwischen "BIOS" und "Bicos" ohne weiteres klar wird, andererseits es auch sonst an den hierfür typischen Voraussetzungen fehlt.
Nach allem musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Albert
Abb. 1
br/Pü