Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 02.07.2002 – 8 W (pat) 39/98

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 37 37 416

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und

Dipl.-Ing. Gießen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das

unter der Bezeichnung "Verfahren zum Herstellen einer biegsamen Dämmplatte

aus Mineralfasern sowie biegsame Dämmplatte“ erteilte Patent 37 37 416 (Anmeldetag: 04. November 1987) mit Beschluss vom 11. Februar 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

• DE 35 35 490 A1

• DE 81 27 196 U1

• DE 32 03 622 A1.

Außerdem wurde eine offenkundige Vorbenutzung durch die Patentinhaberin geltend gemacht, zu deren Nachweis folgende Unterlagen eingereicht wurden:

- Werksnorm Nr.: A 179-3 Blatt 1 – 3, gültig ab 04.03.1980

- Rechnung und Lieferschein vom 28.2. bzw. 22.2 1980

- Eidesstattliche Versicherung vom 19.03.1990.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 hat die Einsprechende Beschwerde

eingelegt.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

1. Verfahren zum Herstellen einer biegsamen Dämmplatte aus Mineralfasern, insbesondere zur Dämmung von Rauch- oder Gasabzugsrohren, wie Schornsteine u. dgl., bei dem die Dämmplatte

durch Walzen gewalkt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die

Dämmplatte derart gewalkt wird, daß allseits von gewalkten Faserbereichen eingeschlossene ungewalkte Zonen erzeugt werden, die

mit Abstand zueinander parallel zur Biegeebene der Dämmplatte

verlaufen.

Der erteilte Patentanspruch 4 lautet:

4. Biegsame Dämmplatte aus Mineralfasern, insbesondere zur

Dämmung von Rauch- oder Gasabzugsrohren, wie Schornsteine u.

dgl., welche gewalkte Faserbereiche und ungewalkte Zonen aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die ungewalkten Zonen (2; 2)

allseits von den gewalkten Faserbereichen (3, 4) umgeben sind und

mit Abstand zueinander parallel zur Biegeebene der Dämmplatte

(1) verlaufen.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 3 sowie 5 bis 7 wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass

das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 sowie der Gegenstand nach

dem Patentanspruch 4 gegenüber der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung nicht neu seien, zumindest jedoch gegenüber der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung und dem Stand der Technik nach der DE 32 03 622 A1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts vom

11. Februar 1998 aufzuheben und das Patent 37 37 416 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.

Sie vertritt die Auffassung, das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 sowie der

Gegenstand nach dem Patentanspruch 4 seien durch die geltend gemachte Vorbenutzungshandlung weder vorweggenommen noch zusammen mit dem aufgezeigten Stand der Technik dem zuständigen Fachmann nahegelegt.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein

Verfahren zum Herstellen einer biegsamen Dämmplatte aus Mineralfasern,

insbes. zur Dämmung von Rauch- oder Gasabzugsrohren, wie Schornsteine u.

dgl., bei dem die Dämmplatte durch Walzen derart gewalkt wird, dass allseits

von gewalkten Faserbereichen eingeschlossene ungewalkte Zonen erzeugt

werden, die mit Abstand zueinander parallel zur Biegeebene der Dämmplatte

verlaufen.

Damit soll das Ziel erreicht werden, in zwei Richtungen biegsame Mineralfaserdämmplatten zu schaffen mit einer ausreichenden Steifigkeit parallel zur

Biegeebene, die an unterschiedliche Krümmungsradien der zu dämmenden

Flächen anpassbar sind, ohne dass Dehnungsrisse im äußeren Krümmungsbereich der Mineralfaserdämmplatten auftreten; vgl. in der DE 37 37 416 C2

Sp. 1, Z. 57 - 67.

2. Das Verfahren zum Herstellen einer biegsamen Dämmplatte aus Mineralfasern

im erteilten Patentanspruch 1 hat als neu zu gelten, denn keine der Entgegenhaltungen zeigt ein Verfahren, mit dem eine biegsame Dämmplatte aus Mineralfasern mit allseits von gewalkten Faserbereichen eingeschlossenen ungewalkten Zonen erzeugt wird. Dies gilt auch bezüglich der geltend gemachten

und in der eidesstattlichen Versicherung beschriebenen Vorbenutzungshandlung durch die Patentinhaberin, die von der Patentinhaberin auch nicht bestritten wird.

Die eidesstattliche Versicherung wurde beim Europäischen Patentamt in einem

das europäische Patent 0 217 396 betreffenden Einspruchsverfahren vorgelegt. Dieses europäische Patent nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung P 35 35 490.9 in Anspruch, die in der bereits im Prüfungsverfahren

vor der Erteilung in Betracht gezogenen DE 35 35 490 A1 veröffentlicht worden

ist.

Nach den Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung wurden Dämmplatten aus Mineralfasern, gebunden durch ein ausgehärtetes Bindemittel, in

streifenförmigen Teilbereichen mechanisch durch Walken bearbeitet, um den

Faserverbund aufzulösen. Durch die Streifenwalkung wurde den Dämmplatten

eine Biegsamkeit verliehen. Das Walken erfolgte durch eine Profilwalze, wie

sie in der mit der Eingabe der Einsprechenden vom 29. Mai 2002. eingereichten Kopie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografie abgebildet ist. Diese Profilwalze besteht aus im Abstand zueinander angeordneten

Profilringen, welche die Mineralfaserplatte mechanisch bearbeiten. Unter der

Mineralfasermatte, dieser Profilwalze gegenüber, ist eine weitere Walze angeordnet, bei der jedoch keine Profilierung erkennbar ist.

Der Senat folgt den Darlegungen der Einsprechenden nicht, diese Profilwalze

würde die Mineralfaserplatte so bearbeiten, dass allseits von gewalkten Faserbereichen eingeschlossene ungewalkte Zonen erzeugt würden. Vielmehr entstehen Platten mit gewalkten Streifen, mehr oder minder großer, von einer

Plattenseite ausgehender Tiefe und Breite neben ungewalkten Streifen, wie sie

z. B. in der DE 35 35 490 A1 bspw. in Fig. 1 dargestellt sind.

Mit dem Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 dagegen werden von

gewalkten Faserbereichen eingeschlossene parallel zur Biegeebene verlaufende ungewalkte Zonen erzeugt, die wie Korsettstangen der Platte eine ausreichende Steifigkeit parallel zur Biegeebene verleihen.

3. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche

Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits unter II, 2 zur Neuheit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1

ausgeführt wurde, ist der Senat der Auffassung, dass nach dem in der eidesstattlichen Versicherung beschriebenen Verfahren Platten mit abwechselnd

nebeneinanderliegenden gewalkten und ungewalkten Streifen hergestellt werden, wie sie in der DE 35 35 490 A1 bspw. in Fig. 1 dargestellt sind. Dadurch

wird den Platten zwar eine mehr oder weniger große Biegsamkeit aber in nur

einer Richtung und nur für bestimmte Krümmungsradien verliehen. Dabei wird

die Tiefe der gewalkten Streifen und ihre Abstände voneinander in Abhängigkeit vom Krümmungsradius der zu dämmenden Flächen gewählt. Es bleibt

somit auf einer Plattenseite eine durchgehende ungewalkte Schicht. Die nicht

gewalkten Teilbereiche zwischen dem inneren Ende des gewalkten Bereichs

und der gegenüberliegenden Plattenoberfläche wirken beim Biegen der Platte

dann wie Gelenke; vgl. DE 35 35 490 A1, Sp. 5, Z. 51 bis 56. Je dünner diese

Bereiche sind und je dichter die gewalkten Teilbereiche beieinander liegen,

desto geringer ist der mögliche Biegeradius der Platte.

Mit dem Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 dagegen wird ein anderer Weg beschritten. Bei den damit hergestellten Platten laufen die gewalkten Teilbereiche an den Plattenober- und –unterseiten durch und kapseln die

ungewalkten Faserbereiche ein.

Aus der DE 32 03 622 A1 ist ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen einer Mineralfaserplatte bekannt, bei dem nach Fig. 9 und 10 die Mineralfaserplatte von beiden Seiten mit Rollen 39, 40 bzw. 43, 44 und 45, 46 gewalkt

wird. Dadurch entstehen nach den Angaben in dieser Druckschrift (S. 23,

handschriftliche Numerierung) Platten, deren beidseitige Kanten steif bleiben

und die in den jeweils bearbeiteten mittleren Bereichen nachgiebig sind und

sich leicht zusammendrücken lassen, so dass sie Maßtoleranzen der zu dämmenden Zwischenräume zwischen den Sparren ohne mechanische Bearbeitung der Platten ausgleichen können und dort ohne Befestigungsmittel halten

(S. 11, Z. 20 - 23). D. h., durch die von einer Plattenseite zur anderen

durchgehend gewalkten Streifen ist die Platte in ihrer Ebene zusammendrückbar. Eine Biegsamkeit der Platte ist damit unerwünscht, weil die Platte

dann unter ihrem Eigengewicht ausknicken würde.

Das Verfahren nach der DE 32 03 622 A1 ist in der DE 35 35 490 A1 in Sp. 4,

Z. 3 bis 23 gewürdigt. Danach ist die mit diesem Verfahren hergestellte Platte

nur zur Anbringung zwischen Bauwerksträgern, wie Dachsparren, anwendbar

und für das Anbringen an Körpern mit gebogener Fläche sogar ungeeignet.

Der Fachmann, ein in der Herstellung von Mineralfaserprodukten erfahrener

Ingenieur, wird daher das Verfahren nach der DE 32 03 622 A1 nicht zum Vorbild für die Weiterentwicklung des vorbenutzten Verfahrens nehmen, um das

Problem zu lösen, Mineralfaserplatten herstellen zu können, die mit einer ausreichenden Steifigkeit parallel zur Biegeebene in zwei Richtungen biegsam und

an unterschiedliche Krümmungsradien der zu dämmenden Flächen anpassbar

sind, ohne dass Dehnungsrisse im äußeren Krümmungsbereich der Mineralfaserdämmplatten auftreten.

Die noch im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene DE 81 27 196 U1 betrifft

eine Vorrichtung zum Herstellen einer Mineralfaserplatte, wie sie in der

DE 35 35 490 A1 in den Ansprüchen 7 bis 22 beansprucht wird. Ihr Inhalt wird

somit vom Inhalt der DE 35 35 490 A1 eingeschlossen. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr herangezogen.

Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die

Ansprüche 2 und 3 zur weiteren Ausgestaltung des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand.

4. Aus den Ausführungen zur Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 folgt ohne weiteres, dass auch die biegsame Dämmplatte aus Mineralfasern nach dem Patentanspruch 4 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig ist.

Weder die in der eidesstattlichen Versicherung beschriebene Mineralfaserplatte noch die aus der DE 35 35 490 A1 und der DE 32 03 622 A1 bekannten

Mineralfaserplatten weisen allseits von gewalkten Faserbereichen eingeschlossene ungewalkte Zonen auf. Auch erhält der Fachmann aus dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik in Kenntnis der vorbenutzten Platte

weder einen Hinweis noch eine Anregung zur der im Patentanspruch 4 angegebenen biegsamen Dämmplatte aus Mineralfasern. Die bekannten Platten

werden entweder als für die Dämmung von gekrümmten Flächen als ungeeignet bezeichnet (DE 32 03 622 A1) oder sie müssen für bestimmte Krümmungsradien hergestellt und vorgehalten werden, was mit der Platte nach dem erteilten Patentanspruch 4 gerade verhindert werden soll.

Somit hat auch der Patentanspruch 4 Bestand und mit diesem die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 5 bis 7 als Unteransprüche.

Kowalski

Viereck

Dr. Huber

Gießen

Ju