Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.07.2002 – 28 W (pat) 270/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 05 119
hier: Gegenstandswert
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Martens und Schwarz-Angele
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird
auf … Euro (entspricht … DM) festgesetzt.
G r ü n d e
Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die Rücknahme des Widerspruchs erledigt. Der anwaltliche Vertreter des Widersprechenden beantragt den Streitwert
festzusetzen.
Die Markeninhaberin hat sich hierzu nicht geäußert.
Auf Seiten des Widersprechenden war ein Rechtsanwalt tätig, so dass die Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 10 Abs 1 BRAGO erfolgen kann (bei der
Beteiligung eines Patentanwaltes wäre dies in entsprechender Anwendung möglich, vgl BPatGE 40, 182, 183 f; 41, 6 ff; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,
§ 71 Rdnr 28).
Für das vorliegende Widerspruchsverfahren ist die Festsetzung eines Gegenstandswert iHv … Euro (entspricht … DM) angemessen. Die
Wertfestsetzung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO
und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am Bestand seiner angegriffenen Marke (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 71, Rdnr 29).
Besondere werterhöhenden Umstände, wie zB die Benutzung der jüngeren Marke
sind nicht bekannt, so dass hier vom Regelfall auszugehen ist (vgl PAVIS, zB
BPatG 29 W (pat) 112/97, 24 W (pat) 226/97 ).
Stoppel
Martens
Schwarz-Angele
Bb