Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.07.2002 – 28 W (pat) 270/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 05 119

hier: Gegenstandswert

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Martens und Schwarz-Angele

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird

auf … Euro (entspricht … DM) festgesetzt.

G r ü n d e

Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die Rücknahme des Widerspruchs erledigt. Der anwaltliche Vertreter des Widersprechenden beantragt den Streitwert

festzusetzen.

Die Markeninhaberin hat sich hierzu nicht geäußert.

Auf Seiten des Widersprechenden war ein Rechtsanwalt tätig, so dass die Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 10 Abs 1 BRAGO erfolgen kann (bei der

Beteiligung eines Patentanwaltes wäre dies in entsprechender Anwendung möglich, vgl BPatGE 40, 182, 183 f; 41, 6 ff; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,

§ 71 Rdnr 28).

Für das vorliegende Widerspruchsverfahren ist die Festsetzung eines Gegenstandswert iHv … Euro (entspricht … DM) angemessen. Die

Wertfestsetzung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO

und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am Bestand seiner angegriffenen Marke (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 71, Rdnr 29).

Besondere werterhöhenden Umstände, wie zB die Benutzung der jüngeren Marke

sind nicht bekannt, so dass hier vom Regelfall auszugehen ist (vgl PAVIS, zB

BPatG 29 W (pat) 112/97, 24 W (pat) 226/97 ).

Stoppel

Martens

Schwarz-Angele

Bb