Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.07.2002 – 7 W (pat) 701/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 05 697
… 10.99
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 3. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Hochmuth
beschlossen:
Das Patent 197 05 697 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 197 05 697 mit der Bezeichnung "Haushaltsherd mit
einer auf Glas abgedichteten Muffel" ist am 8. April 1999 veröffentlicht worden. Am
2. Juli 1999 ist gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben worden. Der
Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, daß der
Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende hat beantragt,
das Patent vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberinnen haben mit Schriftsatz vom 7. September 1999 vorgetragen, daß der Einspruch im Hinblick auf den Anspruch 1 des angefochtenen
Patents unbegründet sei und daß hinsichtlich der abhängigen Ansprüche nicht
substantiiert vorgetragen, sondern lediglich pauschal die erfinderische Tätigkeit
bestritten worden sei. Sie haben außerdem Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag vorgelegt.
Die Patentinhaberinnen haben beantragt,
den Einspruch im Umfang des Anspruchs 1 als unbegründet
zurückzuweisen und im Umfang der abhängigen Ansprüche 2 bis 6 als unzulässig zu verwerfen, zumindest jedoch
als unbegründet zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent im Umfang der Patentansprüche
gemäß Hilfsantrag beschränkt aufrechtzuerhalten.
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2002 hat die Einsprechende Entscheidung über
den Einspruch durch das Bundespatentgericht beantragt.
Mit Schriftsatz vom 5. April 2002 hat die Einsprechende als weiteren Beleg für den
Stand der Technik die
britische Offenlegungsschrift 2 290 335
vorgelegt und geltend gemacht, daß demgegenüber der Gegenstand des
Anspruchs 1 des angefochtenen Patents nicht neu sei. Das gleiche gelte auch für
den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag.
Die Patentinhaberinnen haben daraufhin unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz
mitgeteilt, daß sie an der für den 26. Juni 2002 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen würden und daß auch keine weitere Stellungnahme
vorgesehen sei.
Die mündliche Verhandlung ist daraufhin abgesetzt worden.
Das Patent 197 05 697 umfaßt 6 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis
6 zumindest mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogen sind. Der Patentanspruch 1 lautet:
"Haushaltsherd aufweisend
a) wenigstens eine Ofenmuffel mit einer Muffelwandung
und einer Beschickungsöffnung in der Muffelwandung,
b) einen Frontrahmen, der die Muffelwandung um die
Beschickungsöffnung umgibt und
c) eine Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung
wobei
d) zwischen der Muffelwandung und dem Frontrahmen
rings um die Beschickungsöffnung ein Zwischenraum
gebildet ist,
e) dieser Zwischenraum mit einer Dichtung aus einem wärmeisolierenden Material abgedichtet ist und
f) die Tür an ihrer der Beschickungsöffnung zugewandten
Seite eine größer als die Beschickungsöffnung ausgebildete Innenscheibe aus Glas aufweist und die Dichtung
bei geschlossener Tür an dieser Innenscheibe anliegt."
Laut Beschreibung (Sp 1 Z 14 bis 16) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Haushaltsherd mit einer guten thermischen Isolierung der Ofenmuffelfront anzugeben.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich dadurch vom erteilten
Patentanspruch 1, daß das Wort "und" zwischen den Merkmalen e) und f) entfällt
und daß an seinem Ende folgendes Merkmal angefügt ist:
"g) die Dichtung als Abstandhalter zum Einhalten des Zwischenraums zwischen der Muffelwandung und dem
Frontrahmen vorgesehen ist."
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 2 PatG idF des Gesetzes zur
Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom
13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts
zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Im Einspruchsschriftsatz ist unter Angabe von Druckschriften zum Stand der Technik im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Ansicht der Einsprechenden nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und
daher keine patentfähige Erfindung darstellt. Da dieser Vortrag, seine Richtigkeit
und Schlüssigkeit unterstellt, bei der zum Zeitpunkt des Einspruchs noch zu unterstellenden unbeschränkten Verteidigung des Patents ausreicht, das Patent insgesamt zu widerrufen, ist ein Eingehen auf die Unteransprüche im einzelnen nicht
erforderlich.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt weder in der erteilten Fassung noch in der hilfsweise verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung dar.
3.1 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand
der Technik nach der britischen Offenlegungsschrift 2 290 335 nicht mehr neu.
In dieser Druckschrift ist ein Haushaltsherd mit einer Ofenmuffel 4, einem Frontrahmen 20 und einer Tür 3 beschrieben. Die Ofenmuffel weist eine Muffelwandung 13 und eine Beschickungsöffnung auf. Der Frontrahmen des Herdes umgibt
die Muffelwandung im Bereich der Beschickungsöffnung unter Bildung eines Zwischenraumes (Fig 1 und 3). In dem Zwischenraum ist eine Dichtung 15 angeordnet. Die Ofentür weist eine Innenscheibe aus Glas auf, die größer als die Beschikkungsöffnung ist. Bei geschlossener Ofentür liegt eine Lippe der Dichtung an der
Innenscheibe an (S 3 Z 30 bis 34). Zwar ist in der Entgegenhaltung nicht explizit
angegeben, daß die Dichtung aus einem wärmeisolierenden Material besteht. Für
den Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur oder qualifizierter Techniker mit
Erfahrungen in der Konstruktion von Haushaltsherden anzusehen ist, versteht sich
eine derartige Ausbildung aber von selbst, so daß er das entsprechende Merkmal
in der Entgegenhaltung mitliest. Immerhin treten in der Backofenmuffel Temperaturen bis zu 300°C auf. Eine Wärmeisolierung der Backofenmuffel ist daher aus
Wirtschaftlichkeits- und Sicherheitsgründen geboten und üblich.
Somit weist der aus der britischen Offenlegungsschrift 2 290 335 bekannte Haushaltsherd bereits alle im erteilten Anspruch 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmale auf.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht zumindest
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dieser Anspruch enthält zusätzlich das auf
den erteilten Anspruch 3 zurückgehende Merkmal, daß die Dichtung als Abstandhalter zum Einhalten des Zwischenraums zwischen der Muffelwandung und dem
Frontrahmen vorgesehen ist. Wie sich aus einem Vergleich mit dem erteilten
Anspruch 4 ergibt, ist damit gemeint, daß außer der Dichtung keine zusätzlichen
besonderen Abstandhalter vorhanden sind. Eine solche Ausbildung ergibt sich
zwanglos aus dem Stand der Technik nach der britischen Offenlegungsschrift
2 290 335, in der keine gesonderten Abstandhalter erwähnt sind. Gesonderte
Abstandhalter würden zusätzliche Kosten verursachen und mögliche Wärmebrükken darstellen. Es ist für den Fachmann daher naheliegend, die Dichtung so auszubilden, daß sie die Funktion eines Abstandhalters übernehmen kann.
3.3 Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Daß die Unteransprüche
etwas Patentfähiges enthielten, ist nicht vorgetragen worden und hat der Senat
auch nicht gesehen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Hochmuth
Fa