Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.07.2002 – 9 W (pat) 4/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 198 54 116.3-34
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork
und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 24. November 1998 mit der Bezeichnung
"Multifunktionales Bedienelement für Kraftfahrzeuge"
eingegangen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. November 2000 zurückgewiesen.
In der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses ist ausgeführt, in Kenntnis
des multifunktionalen Bedienelements gemäß der EP 0 366 132 A2 habe der
Fachmann ohne weiteres zum Beanspruchten kommen können, ohne erfinderisch
tätig werden zu müssen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt die Patenterteilung mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß
Haupt- und Hilfsantrag weiter und meint, das jeweils beanspruchte Bedienelement
werde durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
Der geltende ursprüngliche Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Multifunktionales Bedienelement für Kraftfahrzeuge mit einer
alphanumerischen Eingabe- und Anzeigeeinheit, wobei die Eingabeeinheit ein zumindest drehbetätigbares Bedienelement aufweist,
über welches auf der Anzeigeneinheit dargestellte alphanumerische Zeichen oder Signale auswähl- und zu einer Zeichen- oder
Funktionsgruppe zusammenstellbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass zur Aufhebung des jeweils zuletzt ausgewählten oder an letzter Stelle stehenden Zeichens eine Löschtaste (40) vorgesehen
ist."
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Unterschiede fett):
"Multifunktionales Bedienelement für Kraftfahrzeuge mit einer
alphanumerischen Eingabe- und Anzeigeeinheit, wobei die Eingabeeinheit ein zumindest drehbetätigbares Bedienelement aufweist,
über welches auf der Anzeigeeinheit dargestellte alphanumerische
Zeichen oder Signale auswähl- und zu einer Zeichen- oder Funktionsgruppe zusammenstellbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass zur Aufhebung des jeweils zuletzt ausgewählten oder an letzter Stelle stehenden Zeichens eine zusätzliche separate Löschtaste (40) vorgesehen ist.
An diese Patentansprüche 1 schließen sich jeweils die ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 7, betreffend Weiterbildungen des beanspruchten Bedienelements,
unverändert an.
Die Beschwerdeführerin beantragt:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf
der Basis der ursprünglichen Unterlagen zu erteilen,
hilfsweise das Patent mit einem Patentanspruch 1 vom
13. Juni 2002, im übrigen mit den Unterlagen gemäß Hauptantrag zu erteilen.
II.
1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
2. Bei seiner folgenden Bewertung legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen
Elektrotechnikingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik zugrunde, der am
Anmeldetag bei einem Kfz-Hersteller oder –Zulieferer mit der Entwicklung und Erprobung von Fahrerinformationssystemen einschließlich deren Bedieneinheiten
befasst ist.
3. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, denn sie ergeben sich ebenso wie
die in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zusätzlich aufgenommene „zusätzliche separate“ Eigenschaft der Löschtaste ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen der Anmeldung, vgl insb Patentansprüche sowie Beschreibung letzte
Seite, letzter Satz.
4. Die beanspruchte multifunktionale Bedieneinheit ist zweifelsohne gewerblich anwendbar und mag auch neu sein. Zu ihrer Gestaltung bedurfte es jedoch keiner
erfinderischen Tätigkeit.
A. Zum Hilfsantrag
Die gattungsgemäßen Merkmale der beanspruchten Bedieneinheit gehen unbestritten aus der EP 0 366 132 A2 hervor. Das darin offenbarte multifunktionale Bedienelement für Kraftfahrzeuge mit einer alphanumerischen Eingabe- und Anzeigeeinheit besteht aus einem Dreh-/Tastschalter 1 und einem Bildschirm 4, vgl insb
die Figuren. Durch Drehen des Schalters 1 wird eine auf dem Bildschirm 4 dargestellte Funktionsgruppe (Menü) oder ein alphanumerisches Zeichen mit einem
Cursor angewählt und durch Drücken des Schalters 1 in Axialrichtung (Enter-
Funktion) wird sie/es bestätigt. Auf diese Weise sind auf dem Bildschirm Zeichen-
und/oder Funktionsgruppen, zBsp eine Telefonnummer, eine Zieladresse, etc zusammenstellbar, vgl insb Sp 5 Z 35 bis 38 und Sp 6 Z 11 bis 13 iVm den Figuren.
Sollte eine Eingabe fehlerhaft sein, ist zur Aufhebung des jeweils zuletzt ausgewählten oder an letzter Stelle stehenden Zeichens eine Korrekturfunktion vorgesehen, welche ebenfalls in das Bedienelement integriert ist. Diese Korrekturfunktion
kann gemäß Anspruch 8 einer bestimmten Raststellung des Schalters 1 (Bildschirmsymbol:
←
- backspace) zugeordnet sein, welche durch die Enter-Funktion
zu bestätigen ist, vgl auch Sp 3 Z 53 bis 57 iVm den Figuren 3 bis 5. Alternativ
kann die genannte Korrekturfunktion auch „mit Hilfe des Drehschalters selbst ausgelöst werden“, also ohne eine besondere Raststellung, allein durch Ziehen des
Drehschalters 1, vgl insb Sp 4 Z 5 bis 11.
Die Offenbarung der alternativen Ausgestaltung der Korrekturfunktion hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dahingehend interpretiert, dass
der Bediener zunächst durch Drehen die zu löschende Eingabe mit dem Cursor
anwählen und durch anschließendes Ziehen des Drehschalters 1 den Korrekturvorgang auslösen müsse. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, denn, wie die
beschriebenen Beispiele zeigen, ist der Cursor nicht im Ergebnisfeld, sondern nur
über die Auswahlfelder bewegbar. Dazu im einzelnen: In Sp 3 Z 51 bis Sp 4 Z 11
sind beide Korrekturmöglichkeiten beschrieben. Im Zusammenhang ergibt sich für
den Durchschnittsfachmann daraus, dass die erstgenannte Korrekturfunktion zwei
Aktionen erfordert, eine Drehung des Drehschalters in eine bestimmte Raststellung, bei welcher der Cursor auf dem Bildschirm in dem backspace-Symbol angezeigt wird (siehe Figuren 3 bis 5) und die anschließende Bestätigung durch
Drücken. Wenn es dann weiter heißt, dass die Korrekturfunktion alternativ „auch
mit Hilfe des Drehschalters selbst“ ausgelöst werden soll, ist für den Durchschnittsfachmann klar, dass dies ohne eine Bildschirmanzeige des Cursors
(backspace-Symbols), dh ohne vorherige Drehung in eine entsprechende Raststellung erfolgt. Die Alternative „mit Hilfe des Drehschalters selbst“ erfordert dann
nur noch eine Aktion, nämlich das Ziehen des Drehschalters unabhängig von seiner Drehstellung bzw der entsprechenden Cursorstellung.
Eine Stütze findet diese Auffassung des Senats in der Darstellung der Figur 3
nebst Beschreibung. Demnach ist der Cursor nur über die Ziffernfelder 0 bis 9 und
das Zusatzfeld 6 bewegbar, vgl insb Sp 5 Z 24 bis 30. Nach Bestätigung per
Enter-Taste wird die ausgewählte Ziffer als letzte in ein zentral angeordnetes Ergebnisfeld eingetragen, in welchem der Cursor nicht bewegbar ist. Wenn diese
letzte Ziffer mittels der offenbarten Korrekturfunktion (es wird jeweils die letzte Ziffer annulliert, vgl insb Sp 3 Z 57) entfernt werden soll, muß dazu das Zusatzfeld 6
(backspace-Symbol) angewählt und bestätigt werden, vgl insb Sp 5 Z 42 bis 46.
Dabei ist die an letzter Stelle stehende Ziffer offenbar beliebig, denn durch wiederholtes Bestätigen des Zusatzfeldes wird jeweils die nächste vorangehende Ziffer
annulliert. Bei der alternativen Korrekturfunktion „mit Hilfe des Drehschalters
selbst“, also ohne Zusatzfeld 6, ist das vorherige Anwählen der zuletzt eingetragenen Ziffer auf dem Ziffernfeld überflüssig, da ohnehin immer die jeweils letzte Ziffer annulliert wird. Nichts anderes ist den Beispielen zur Texteingabe gemäß den
Figuren 4 und 5 nebst Beschreibung zu entnehmen.
Wenn der eingangs definierte Durchschnittsfachmann Bedenken hat, ob der Bediener durch die Funktionen des Drehschalters 1 als einziges Eingabeelement mit
Drehen, Drücken und Ziehen möglicherweise überfordert sein könnte oder er das
Bauteil „Drehschalter“ schlicht billiger machen will, wird er sich nach geeigneten
Anregungen im Stand der Technik umsehen. Dabei kann er die EP 0 701 926 A2
nicht übersehen, denn sie beschreibt ebenfalls eine multifunktionale Bedieneinheit
mit Drehschalter-Betätigung, vgl insb die Figuren, und setzt sich in der Beschreibungseinleitung genau mit der Bedieneinheit der vorgenannten EP 0 366 132 A2
auseinander, vgl insb Sp 1 Z 11 bis 31. Als Verbesserung des Standes der Technik empfiehlt sie ausdrücklich, die Vielfachbelegung des Drehschalters als einziges Eingabeelement aufzugeben und spezielle, häufig vorkommende Funktionen
separaten Drucktasten zuzuordnen, vgl insb Anspruch 9 sowie Sp 2 Z 26 bis 30
iVm Fig 1. Als Beispiele für häufig vorkommende Funktionen sind in Sp 3 ab Z 56
ff die Lautstärkeregelung beim Radio und die Auslösung des Wahlvorgangs beim
Telefon genannt. Nach der Fig 1 sind außerdem der Helligkeitsregelung (Dark)
des Bildschirms sowie der Wiederholfunktion (Repeat) jeweils eine separate Taste
zugeordnet. Und in der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Erkenntnis des Senats bestätigt, dass ein Vertippen bei Eingaben während der Fahrt relativ häufig vorkommt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit mehr, um eine zusätzliche separate Löschtaste vorzusehen, wie beansprucht wird. Denn zweifelsohne stellt die Löschfunktion in jeder bildschirmgeführten Eingabe eine der am häufigsten benutzten Funktionen dar, deren Verlagerung in eine separate Taste durch die Lehre der EP 0 701 926 A2 nahegelegt ist.
Insoweit erschöpft sich das Beanspruchte in der bestimmungsgemäßen Anwendung dieser am Anmeldetag bekannten Lehre.
Der geltenden Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist mithin nicht patentfähig.
Gleiches gilt für die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.
B. zum Hauptantrag
Hinsichtlich der inhaltsgleichen Merkmale der beanspruchten Bedieneinrichtung
gelten die im vorstehenden Abschnitt A gemachten Ausführungen ohne Einschränkung. Da bereits der durch zusätzliche Eigenschaften beschränkte Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag durch den Stand der Technik
nahegelegt ist, gilt dies nach den Gesetzen der Logik auch für den Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag.
Der geltenden Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist mithin ebenfalls nicht
patentfähig.
Gleiches gilt für die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.
5. Bei dieser Sachlage erübrigt sich das Eingehen auf weiteren Stand der Technik,
insbesondere auf die von der Anmelderin während der mündlichen Verhandlung
überreichten Kopien aus FAT Schriftenreihe Nr. 74 betreffend „Sicherheitsorientierte Bewertung von Anzeige- und Bedienelementen in Kraftfahrzeugen“ vom November 1988.
Petzold
Winklharrer
Bork
Friehe-Wich
Ko