Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.07.2002 – 19 W (pat) 13/01
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 198 44 549.0-34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer
und Dr.-Ing. Kaminski 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse H05B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
30. August 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung:
Vorrichtung zum Erwärmen von Bauteilen aus
mikrowellenabsorbierendem Kunststoff.
Anmeldetag:
29. September 1998
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 3 und acht Seiten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2002, sowie
Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H05B - hat die
am 29. September 1998 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom
30. August 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelder.
Sie haben in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3 und acht Seiten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2002, sowie
Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung
zum
Erwärmen
von
Bauteilen
aus
mikrowellenabsorbierendem Kunststoff, mit
- einem Mikrowellengenerator, der Mikrowellen einer bestimmten
Wellenlänge erzeugt,
- einer Antenne zu der die Mikrowellen geleitet werden, die wenigstens ein freies Ende aufweist, und
- einer Einrichtung zur Abschirmung, welche die Antenne koaxial
umgibt, wobei die Einrichtung zur Abschirmung rohrförmig ausgebildet ist, einen Innendurchmesser kleiner als die Hälfte der
Wellenlänge hat, über das freie Ende der Antenne hinausragt
und eine stirnseitige Öffnung zun Einführen der Bauteile aufweist,
dadurch gekennzeichnet, daß das freie Ende (5, 5') der Antenne (4)
innerhalb der einen konstanten Innendurchmesser aufweisenden
Abschirmung (6) kegelförmig aufgeweitet oder dornförmig ausgebildet ist, so daß zwischen dem freien Ende (5, 5') der Antenne (4)
und der Einrichtung zur Abschirmung (6) eine schmale ringförmige
Zone (9, 9') mit einer besonders hohen elektromagnetischen Feldstärke ausgebildet ist, in welche die Bauteile (8, 8') zum räumlich
begrenzten Erwärmen einführbar sind."
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst
werden, eine verbesserte Vorrichtung zum Erwärmen von Bauteilen aus mikrowellenabsorbierenden Kunststoffen zu konzipieren, welche eine räumlich begrenzte und dennoch homogene Erwärmung der Bauteile erlaubt (S 5 Abs 6 der
geltenden Beschreibung).
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, daß mit der nun beanspruchten Vorrichtung
hohe Feldstärken zur räumlich begrenzten Erwärmung der Bauteile an bestimmten
Stellen erzielt würden. Demgegenüber lehrten die beiden im Verfahren genannten
Druckschriften jeweils lediglich eine gute Ankopplung der Mikrowellenenergie an
zu erwärmende Flüssigkeiten durch den Boden von Gefäßen hindurch; schmale
Zonen hoher Feldstärken seien dabei nicht vorgesehen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,
weil der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist und auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik
anzusehen, der Berufserfahrungen mit der Entwicklung und dem Betrieb von Vorrichtungen zur Mikrowellen-Erwärmung besitzt.
1. Offenbarung und Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1
Die Merkmale gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sind im ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit Seite 6, Absatz 2 und Seite 8, Absatz 3
der ursprünglichen Beschreibung als zur Erfindung gehörend offenbart.
Den konstanten Innendurchmesser der Abschirmung entnimmt der Fachmann der
Darstellung von Abschirmungen in Gestalt gerader Zylinder in sämtlichen ursprünglichen Figuren in Verbindung mit der Angabe eines einzigen Innendurchmessers auf Seite 9, letzter Absatz der ursprünglichen Beschreibung.
Die kegelförmige Aufweitung bzw. dornförmige Ausbildung des freien Endes der
Antenne, die in Verbindung mit den übrigen Merkmalen zu der anspruchsgemäßen Zone mit besonders hoher Feldstärke zur räumlich begrenzten Erwärmung
der Bauteile führt, entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Patentansprüchen 5 und 6 mit Seite 10, Absatz 2, Satz 1 der ursprünglichen Beschreibung.
Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 4.
Die geltenden Patentansprüche sind damit zulässig.
2. Neuheit
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen
Druckschriften ein elektronisches Gerät mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt ist.
Aus der DE 41 23 921 A1 ist eine Vorrichtung zum Erwärmen (dort: von dielektrischem Material, insbesondere Flüssigkeiten) bekannt (Anspr 1) mit einem Mikrowellengenerator (Anspr 2), der Mikrowellen einer bestimmten Wellenlänge erzeugt
(Sp 1 Z 62).
Der metallische Innenleiter 5 des dort vorgesehenen koaxialen Wellenleitersystems wirkt als Antenne, zu der die Mikrowellen geleitet werden und die ein freies
Ende aufweist (Fig 1). Das Rohr 1 des Wellenleitersystems bildet eine Abschirmung (Anspr 1), welche die Antenne 5 koaxial umgibt und rohrförmig ausgebildet
ist. Deren Innendurchmesser ist mit 50 mm (Sp 1 Z 61) auch kleiner als die halbe
Wellenlänge (bezogen auf die angegebene Arbeitsfrequenz von 2,45 GHz (Sp 1
Z 62).
Die Abschirmung 1 ragt über das freie Ende der Antenne 5 hinaus und weist eine
stirnseitige Öffnung zum Einführen (des dielektrischen Materials) auf (Fig 1 iVm
Anspr 1 und Sp 2 Z 6 bis 9) – Oberbegriff –.
Der Innendurchmesser der Abschirmung 1 nimmt zunächst zu und bleibt dann bis
zur Öffnung gleich, das freie Ende der Antenne 5, auf dessen Stirnseite der Gefäßboden 4 aufliegt, weist im Endbereich einen gleichbleibenden Durchmesser auf
(Fig 1).
Bei der bekannten Anordnung liegt darüberhinaus die Zone mit besonders starkem elektromagnetischem Feld im Bereich bis zu einer Mindestfüllhöhe innerhalb
des zu erwärmenden Materials (Sp 1 Z 35 bis 53).
Abgesehen von dem anspruchsgemäß vorgesehenen Zweck "...zum Erwärmen
von Bauteilen aus mikrowellenabsorbierendem Kunststoff" unterscheidet sich die
anspruchsgemäße Vorrichtung demnach durch die im kennzeichnenden Teil des
Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale.
Auch aus der DE 44 34 426 A1 ist eine als "Mikrowellenaufschlussgerät" bezeichnete Vorrichtung zum Erwärmen bekannt (Fig 1 iVm Anspr 1) mit einem - auch in
Figur 1 vorauszusetzenden - Mikrowellengenerator, der Mikrowellen einer bestimmten Wellenlänge erzeugt (Sp 2 Z 16 bis 18).
Die Vorrichtung weist eine Antenne 2 auf (Fig 1), zu der die Mikrowellen geleitet
werden (Sp 2 Z 5 bis 7), und auch ein Metallrohr 1 als Einrichtung zur Abschirmung (Anspr 1, Merkmal d)). Die Abschirmung 1 ist rohrförmig ausgebildet, hat mit
30 mm (Sp 2 Z 1) auch einen Innendurchmesser kleiner als die Hälfte der sich bei
der vorgesehenen Arbeitsfrequenz von 2,45GHz ergebenden Wellenlänge, ragt
über die Antenne 2 hinaus und weist auch eine stirnseitige Öffnung zum Einführen
des zu erwärmenden Materials auf (Fig 1).
Bei der bekannten Vorrichtung weist die Antenne 2 jedoch kein freies Ende auf;
vielmehr ist die Leiterschleife, zu der die Mikrowellenenergie geleitet wird, innerhalb der Abschirmung 1 mit dieser kontaktiert (Fig 1 und Sp 2 Z 5 bis 7), sodaß die
Abstrahlung der Mikrowellenenergie über ein starkes magnetisches Mikrowellenfeld erfolgt (Anspr 1 und Sp 1 Z 46 bis 51).
Die anspruchsgemäße Vorrichtung unterscheidet sich demnach von dieser bekannten Vorrichtung durch die im Oberbegriff angegebenen Merkmale, daß die
Antenne ein freies Ende aufweist und die Abschirmung die Antenne koaxial umgibt, sowie darüberhinaus durch alle kennzeichnenden Merkmale.
3. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die anmeldungsgemäße Aufgabe, eine verbesserte Vorrichtung zum Erwärmen
von Bauteilen aus mikrowellenabsorbierenden Kunststoffen zu konzipieren, welche eine räumlich begrenzte und dennoch homogene Erwärmung der Bauteile erlaubt, stellt sich dem Fachmann in der Praxis von selbst, wenn für den jeweils
durchzuführenden Erwärmungsvorgang eine Erwärmung des ganzen Bauteils unnötig oder gar nachteilig ist.
Zur Lösung dieser Aufgabe mag der Fachmann zwar daran denken, die Vorrichtung, wie sie in der DE 41 23 921 A1 beschrieben ist, zum Erwärmen der Bauteile
zu benutzen. Denn er erkennt schon aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus,
daß diese Vorrichtung nicht nur zur räumlich begrenzten Erwärmung eines mit einer Flüssigkeit gefüllte Gefäßes 2 (Sp 1 Z 60 bis 65) geeignet ist sondern auch zur
begrenzten Erwärmung beliebiger - mit Mikrowellen erwärmbarer – Gegenstände,
z.B. von "Bauteilen".
Denn nach Entfernung des Gefäßes 2 können Bauteile durch die stirnseitige Öffnung der Abschirmung 1 eingeführt und in dem Bereich oberhalb der Stirnseite der
Antenne 5 aufgrund der dort vorhandenen hohen elektromagnetischen Feldstärke
erwärmt werden (Sp 1 Z 50 bis 53).
Der Fachmann mag ferner durchaus daran denken, die Abschirmung 1 mit geeigneten Einbauten zu versehen, die die Positionierung eines solchen Bauteils –
insbesondere dessen axiale Lage bezüglich des Bereichs hoher elektromagnetischer Feldstärke oberhalb der Antennenstirnseite – beim Erwärmen festlegen,
wenn die Bauteilform und/oder die Lage des zu erwärmenden Bereichs ein Aufsetzen des Bauteils auf die Stirnseite der Antenne 2 nicht gestattet.
Jedoch findet der Fachmann in der DE 41 23 921 A1 keine Anregung im Hinblick
auf die im kennzeichnenden Teil angegebene Merkmalskombination, mittels eines
sich kegelförmig erweiternden oder eines dornförmig ausgebildeten freien Endes
der in einer Abschirmung mit konstantem Innendurchmesser angeordneten Antenne eine schmale ringförmige Zone mit einer besonders hohen elektromagnetischen Feldstärke zu erzeugen, in welche die Bauteile einführbar sind.
Die DE 44 34 426 A1 kann dem Fachmann ebenfalls keine diesbezügliche Anregung geben aufgrund der andersartigen Einkopplung der Mikrowellenenergie mit
einer als kurzgeschlossene Leiterschleife ausgebildeten Antenne.
Auch sein Fachwissen gibt dem Fachmann keine Veranlassung, das aus der
DE 41 23 921 A1 bekannte Gerät mit den im kennzeichnenden Teil des geltenden
Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen zu versehen, die zu einer sich im
wesentlichen radial zwischen Antennenende und der Einrichtung zur Abschirmung
erstreckenden Erwärmungszone führt. Denn die Ausbreitung der Mikrowellenenergie in einer nach Art eines Hohlleiters ausgebildeten Anordnung erfolgt vom
freien Ende der Antenne weg in Richtung der Öffnung der Abschirmung, sodaß
der Fachmann zunächst diesen Bereich als "Nutzraum" zum Erwärmen im Blick
hat und das Feld in diesem Bereich zu beeinflussen sucht.
Es bedurfte deshalb einer über bloßes fachmännisches Handeln hinausgehenden
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um eine Vorrichtung mit den Merkmalen
des geltenden Patentanspruchs 1 anzugeben.
4. Übrige Unterlagen
Die geltende Beschreibungseinleitung ist an die geltenden Patentansprüche angepaßt und genügt auch hinsichtlich der Würdigung des Standes der Technik den
an sie zu stellenden Anforderungen.
Im Zusammenhang mit der Figur 1 ist durch die Streichung der Worte "der erfindungsgemäßen (Vorrichtung)" (S 9 Abs 2 der geltenden Beschreibung) gegenüber
den ursprünglichen Unterlagen klargestellt, daß das freie Ende der in dieser Figur
dargestellten Antenne keine Ausführungsform des Gegenstandes gemäß dem
nunmehr geltenden Patentanspruch 1 zeigt.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Kaminski
Pr