Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.07.2002 – 14 W (pat) 60/01

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 28 060.6-45

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 11. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Moser sowie der Richter Harrer, Dr. Feuerlein und Dr. Gerster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. April 2001 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B 44 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung

199 28 060.6-45 mit der Bezeichnung

"Optisch variables Sicherheitsmerkmal und Verfahren zu seiner Herstellung"

zurückgewiesen.

Der dem Zurückweisungsbeschluss zu Grunde liegende Patentanspruch 1, eingegangen am 11. Januar 2001, lautet:

Optisch variables Sicherheitsmerkmal mit diffraktiven Strukturen,

bestehend aus einem elektrisch leitenden Polymer und mindestens einer Trägerfolie (1), einer Schutzschicht (7), einer Lackschicht (3) und einer Reflexionsschicht (4), dadurch gekennzeichnet, dass

-

das elektrisch leitende Polymer ein an unterschiedlichen Lagen angeordnetes mit einem Trägermaterial in Verbindung gebrachtes

Polyethylendioxythiophenpolystyrolsulfonat

(PEDT/PSS) ist und dass

-

das PEDT/PSS an den unterschiedlichen Lagen des Sicherheitsmerkmals ein funktionelles Design bildet.

Diesem Anspruch folgten die Patentansprüche 2 bis 6, die Ausgestaltungen nach

Anspruch 1 betrafen.

Im Prüfungsverfahren wurden zum Stand der Technik folgende Druckschriften ermittelt:

(1) Research Disclosure, Dez. 1995/787

(2) EP 0 753 623 A2

(3) DE 38 43 075 A1

(4) DE 298 07 638 U1

(5) DE 40 30 493 A1

(6) DE 39 32 505 A1

(7) DE 33 08 831 A1

(8) DE 195 15 988 A1

(9) EP 0 440 557 A2.

Die Zurückweisung ist im wesentlichen dadurch begründet, dass es für den Fachmann naheliegend wäre, die aus (1) in Verbindung mit (9) bekannten für nur maschinenlesbare Markierungen geeigneten Polythiophene zum Markieren der Sicherheitselemente mit diffraktiven Strukturen wie in (6) beschrieben zu verwenden. Der Patentanspruch 1 sei daher mangels Erfindungshöhe nicht gewährbar.

Mit dem Anspruch 1 müssten auch die von ihm getragenen Unteransprüche 2 bis

6 fallen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt mit der Eingabe vom 6. August 2001:

1. den Beschluss vom 4. April 2001 aufzuheben und die Patentanmeldung mit dem oben genannten Aktenzeichen in der hiermit eingereichten Fassung zum Patent zu erteilen,

2. die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,-- der Anmelderin

zurück zu erstatten,

3. für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer 1 nicht stattgegeben

wird, Termin zu einer Anhörung zu gewähren.

Mit Eingabe vom 6. August 2001 reicht sie neue Patentansprüche 1 bis 20 ein. Anspruch 1 lautet wie folgt:

Optisch variables Sicherheitsmerkmal zur Prüfung von Dokumenten, Wertpapieren, Banknoten, Verpackungen und Waren mit mindestens einer Trägerfolie (1), einer Reflexionsschicht (4), diffraktiven Strukturen (6), einer Schutzschicht (7) mit einem im Schichtaufbau des Sicherheitsmerkmals an unterschiedlichen Lagen angeordneten elektrisch leitenden Polymer (2), wobei die Reflexionsschicht (4) aus mindestens einem filmartige Metallpigmente enthaltenden Lackauftrag besteht.

Die Anmelderin macht in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung vom 6. August 2001 geltend, dass keines der entgegengehaltenen Dokumente zur Erhöhung

der Fälschungssicherheit optisch variable Sicherheitsmerkmale mit diffraktiven

Strukturen, mit verdeckten detektierbaren Merkmalen offenbare, wobei diese verdeckten detektierbaren Merkmale im wesentlichen ein elektrisch leitendes Polymer

seien und für sich allein oder in Kombination mit einer Trägerfolie und/oder einer

Reflexionsschicht, die mit filmartigen Metallpigmenten versehen sei, detektierbar

seien. Der nunmehr beanspruchte Gegenstand sei somit neu.

Elektrisch leitende Polymere an sich seien seit mindestens zweieinhalb Jahrzehnten bekannt. Seit mindestens 1972 sei die Detektion von elektrisch leitenden Sicherheitsmerkmalen mittels kapazitiver Kopplung bekannt. Wie eindeutig aus den

Entgegenhaltungen hervorgehe, habe bisher aber noch niemand vorgeschlagen,

diese elektrisch leitenden Polymere allein oder in Kombination in optisch variablen

Sicherheitsmerkmalen einzusetzen. Es sei für den Durchschnittsfachmann daher

keinesfalls naheliegend, ein an sich leitfähiges Material mit elektrisch leitenden

Schichten zusätzlich zu versehen, um die Echtheit eines an sich schon leitfähigen

Sicherheitselements überprüfen zu können. Es bedürfte vielmehr eines erfinderischen Schrittes, um mehrere etwa seit 20 Jahren bekannte Merkmale miteinander

zu kombinieren. Eine Kombination der einzelnen Merkmale der gegenständlichen

Patentanmeldung hätte somit nicht nahegelegen und eine Betrachtung der Einzelmerkmale, wie von der Prüfungsstelle vorgenommen, sei nicht zulässig.

Bei den allgemein am Markt eingeführten und bewährten, für sich voll funktionsfähigen und außerdem prinzipiell unterschiedlichen Lösungen, die sich bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der gegenständlichen Erfindung bei der Anwendung immer

wieder als ausreichend zuverlässig erwiesen hätten, hätte es einer besonderen

Anregung bedurft, um diese eingefahrenen Wege zu verlassen und eine Kombination dieser Lösungen in Betracht zu ziehen. Es werde deshalb darum gebeten, wie

beantragt, zu entscheiden.

Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit Telefax vom 8. Juli 2002 mitgeteilt, dass zur mündlichen Verhandlung

am Dienstag, den 9. Juli 2002 / 09:30 Uhr im Sitzungssaal 7 weder der Vertreter

der Beschwerdeführerin – wie bereits im Schreiben vom 1. Juli 2002 angekündigt – noch die Anmelderin selbst, die W…GmbH, erscheinen werde. Es werde darum gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden.

Daraufhin ist der Verhandlungstermin vom 9. Juli 2002 von Amts wegen aufgehoben worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens sowie bezüglich der

neuen Ansprüche 2 bis 20 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Erfolg

führen.

Die formale Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 20 kann dahingestellt bleiben und es braucht auch nicht darauf eingegangen werden, ob dem beanspruchten Gegenstand nach Patentanspruch 1 noch Neuheit zukommt, weil er

jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Aufgabe der Anmeldung ist es nunmehr gemäß der neuen Beschreibung vom

6. August 2001, Seite 3, Zeilen 11 bis 13, zur Erhöhung der Fälschungssicherheit

ein optisch variables Sicherheitsmerkmal mit verdeckten, detektierbaren Merkmalen auszustatten, wobei trotz ihrer Einführung die Herstellung ausreichend schnell

und kostengünstig gestaltbar sein soll.

Gelöst wird diese Aufgabe nach Patentanspruch 1 durch ein optisch variables Sicherheitsmerkmal zur Prüfung von Dokumenten, Wertpapieren, Banknoten, Verpackungen und Waren mit folgenden Merkmalen:

a) mindestens eine Trägerfolie (1),

b) eine Reflexionsschicht (4),

c) diffraktive Strukturen,

d) eine Schutzschicht (7)

e) ein im Schichtaufbau des Sicherheitsmerkmals an unterschiedlichen Lagen angeordnetes elektrisch leitendes Polymer (2),

f) wobei die Reflexionsschicht (4) aus mindestens einem filmartige Metallpigmente enthaltenden Lackauftrag besteht.

Der für die Lösung dieser Aufgabe zuständige Durchschnittsfachmann ist Diplomphysiker mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Polymerchemie und besitzt Erfahrungen in der Produktion von optischen Sicherheitselementen.

Die Entgegenhaltung (6) offenbart einen Datenträger mit einem optisch variablen

Element und Verfahren zu seiner Herstellung. Die als Sicherheitsmerkmal eingesetzten Reflektionsprägehologramme weisen gemäß Figur 3 (siehe auch (6) Spalte 9, Zeilen 36 bis 61) in der Regel

a) eine Trägerfolie (20)

b) eine Metallschicht als Reflexionsschicht (24)

c) diffraktive Strukturen, die in eine mit Aluminium bedeckte

Schicht aus thermoplastischem Material (23) geprägt wurden

sowie

d) eine oder mehrere Schutzschichten (22, 25) auf.

Damit sind die Merkmale a) bis d) des Sicherheitsmerkmals nach Patentanspruch 1 in Entgegenhaltung (6) vorbeschrieben.

Gemäß Dokument (6) ist noch vorgesehen, dass im Schichtverbund des Hologramms in mindestens einer Lage und/oder zwischen Hologramm und Substrat

zusätzliche individualisierende, nicht-holografische, maschinenlesbare Daten, zB

Barcodes oder sonstige Druckbilder zB mittels einer Transparentfarbe aufgedruckt

sind (vgl (6), insbesondere Ansprüche 2, 5, 11 und 12 in Verbindung mit Spalte 14, Zeile 46 bis Spalte 15, Zeile 10). Das optisch variable Sicherheitsmerkmal

gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich damit von dem aus (6) bekannten dadurch, dass die aufgebrachten, verdeckten, detektierbaren Merkmale nach vorliegender Sache aus einem elektrisch leitenden Polymer gemäß dem Merkmal e) gebildet sind, wohingegen gemäß (6) die verdeckten, optisch erfassbaren Merkmale

mit transparenter Druckfarbe hergestellt werden. Die Reflexionsschicht ist gemäß

(6) eine dünne, nicht tragfähige Metallschicht, die vorzugsweise aus aufgedampften Aluminium besteht. In (6) wird jedoch nicht davon gesprochen, dass die Reflexionsschicht (4) aus mindestens einem filmartige Metallpigmente enthaltenden

Lackauftrag besteht.

Diese Unterschiede können die für eine Patenterteilung notwendige erfinderische

Tätigkeit jedoch nicht begründen.

Ein Fachmann, der einen Datenträger nach Entgegenhaltung (6) durch Einführung

eines zusätzlichen Druckbildes individualisieren möchte, wird beim Studium dieses

Dokuments, insbesondere von Patentanspruch 12, ohne weiteres auch die aus

Entgegenhaltung (1) bekannten Polythiopene als geeignete Transparentfarben in

Betracht ziehen. Aus Druckschrift (1) weiß dieser Fachmann nämlich, dass elektrisch leitende Polythiophene zur Herstellung von für das Auge nicht auslesbaren,

gedruckten Markierungen geeignet sind, welche die schwarzen Strichcode-Markierungen ersetzen können. Es wird in Dokument (1) auch darauf hingewiesen, dass

die verwendeten Polythiophene im Infrarotbereich Licht absorbieren, während sie

im sichtbaren Licht weitgehend transparent sind (vgl mit (6) Patentanspruch 12).

Die Information der Polythiophenmarkierungen kann nach Entgegenhaltung (1) zB

mit geeigneten Elektrodenanordnungen ausgelesen werden. Weiter wird in (1) beschrieben, dass das Aufbringen der Markierungen nach bekannten Methoden erfolgen kann. Geeignet sind zum Beispiel Siebdruck, Tampondruck, Offsetdruck,

Tiefdruck oder Schablonendruck. Der Fachmann findet damit in Druckschrift (1)

genügend Hinweise, elektrisch leitende Polythiophene zumindest versuchsweise

als Transparentfarbe zur Individualisierung von Sicherheitselementen gemäß Entgegenhaltung (6) einzusetzen.

Bereits im Erstbescheid wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass das Aufbringen von Reflexionsschichten durch Aufdampfen von Metall (nach Entgegenhaltung (6) bevorzugt) zwar üblich ist, aber nicht die einzig mögliche Methode für

diesen Verfahrensschritt darstellt. Andere Verfahren zum Auftragen von reflektierenden Schichten sind dem Fachmann zB aus der Entgegenhaltung (8) bekannt.

Hier werden Lacke mit filmartigen metallischen Pigmenten zur Herstellung von Sicherheitsdrucken beschrieben, deren optische Wirkung auf der gerichteten Reflexion von Licht beruht ((8) Sp 1 Z 41 bis 59). Der Fachmann wird somit im Hinblick

auf den aufgezeigten Stand der Technik und sein Fachwissen bei der Herstellung

von Datenträgern nach Entgegenhaltung (6) ohne weiteres auch Reflexionsschichten in Betracht ziehen, die mit einem aus mindestens einem filmartige Metallpigmente enthaltenden Lackauftrag erzeugt werden.

Bei einer Zusammenschau der Druckschriften (6), (1) und (8) ist der Gegenstand

nach Patentanspruch 1 für einen Durchschnittsfachmann somit naheliegend. Patentanspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.

Die Patentansprüche 2 bis 20 müssen mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen, da über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann.

Da nicht erkennbar ist, dass bei einer anderen Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht

in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde sowie die

Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können, konnte die

beantragte Rückerstattung der Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,-- nicht

angeordnet werden.

Moser

Harrer

Feuerlein

Gerster