Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.07.2002 – 19 W (pat) 4/01

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 17 973.8-52

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer

und Dr.-Ing. Kaminski 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse G 01 B des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 21. September 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Verfahren und Vorrichtung zur Längenmessung, insbesondere zur Abtastung der Kontur einer Oberfläche.

A n m e l d e t a g :

28. April 1997

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung Seiten 1, 2 und 2a,

ferner Spalten 1 ab Zeile 57, Spalten 2, 3 und 4, sämtliche

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2002,

ferner Beschreibung Spalte 5 und Zeichnungen gemäß

Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 B - hat die

am 28. April 1997 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 21. September 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden müsse, um angesichts des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in

der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen vorgelegt und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung Seiten 1, 2 und 2a,

ferner Spalten 1 ab Zeile 57, Spalten 2, 3 und 4, sämtliche

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2002,

ferner Beschreibung Spalte 5 und Zeichnungen gemäß

Offenlegungsschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Längenmessung, insbesondere zur Messung

der Kontur einer Oberfläche, bei dem

- zunächst Kennlinien und Betriebsdaten eines Meßtasters

in eine Auswerteschaltung eingelesen werden,

- bei dem dann der Meßtaster über eine zu messende

Oberfläche geführt und der Kontur der Oberfläche entsprechende Daten gewonnen werden, und

- danach die aktuellen Betriebsdaten in einen Datenspeicher des Meßtasters zurückgeschrieben werden."

Mit den Merkmalen dieses Anspruchs soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Längenmessung, insbesondere zur Messung der

Kontur einer Oberfläche, zu schaffen, das bzw die einfach in der Handhabung ist

und bei dem Fehlmessungen zwangsläufig ausgeschlossen sind (S 2 Abs 3).

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, beim anspruchsgemäßen Verfahren komme es

darauf an, daß die Betriebsdaten eines Meßtasters zunächst in eine Auswerteschaltung eingelesen würden, die dann nach Durchführung der Messung aktualisiert in einen Datenspeicher des Meßtasters zurückgeschrieben würden. Ein derartiges Verfahren sei im Stand der Technik nicht bekannt. Die anspruchsgemäße

Lösung sei daher neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,

weil das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren zur Längenmessung

nach dem Patentanspruch 1 auch neu und erfinderisch ist.

Das Verfahren zur Längenmessung, insbesondere zur Messung der Kontur einer

Oberfläche geht aus der Offenlegungsschrift Spalte 5 Zeilen 3 bis 12 iVm Spalte 4

Zeilen 34 bis 42 hervor, die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt.

1. Neuheit

Das Verfahren zur Längenmessung des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner

der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften ein Verfahren

bekannt ist, das alle im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist.

Aus der amerikanischen Patentschrift 5,209,131 ist ein Verfahren zur Längenmessung bekannt, bei dem ein Meßtaster über eine zu messende Oberfläche geführt

wird und der Kontur der Oberfläche entsprechende Daten gewonnen werden (Sp 1

Z 7 bis 14, Sp 29 Z 58 bis 67). In einem Speicher des Auswertegeräts sind Korrekturwerte für den Meßtaster gespeichert, die vor der Längenmessung in das

Auswertegerät eingelesen werden (Sp 24 Z 52 bis 56, Sp 25 Z 30 bis 38, Sp 29

Z 46 bis 58). Im Vergleich zum anspruchsgemäßen Verfahren werden bei dem

bekannten Verfahren keine Betriebsdaten des Meßtasters in die Auswerteschaltung eingelesen, die nach der Durchführung der Erfassung der Oberflächenkontur

aktualisiert in einen Datenspeicher des Meßtasters zurückgeschrieben werden.

Mit dem durch Vorbenutzung bekannt gewordenen Oberflächenmeßgerät

"HOMMEL TESTER T20" der Firma Hommelwerke GmbH ist ein Verfahren zur

Längenmessung, insbesondere zur Messung der Kontur einer Oberfläche,

bekannt, bei dem zunächst von einer Auswerteschaltung durch eine Gleichstromdurchgangsprüfung das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein eines Kondensators in den Zuleitungen zum Meßtaster festgestellt wird, wodurch in der Auswerteschaltung einer von zwei Meßbereichen eingestellt wird; danach wird bei dem

bekannten Verfahren der Meßtaster über die zu messende Oberfläche geführt und

der Kontur der Oberfläche entsprechende Daten werden gewonnen. Da der

bekannte Meßtaster keinen Speicher zur Speicherung der Kennlinien und

Betriebsdaten aufweist, unterscheidet sich das Verfahren zur Längenmessung des

Patentanspruchs 1 von diesem bekannten Verfahren dadurch, daß die Kennlinien

und Betriebsdaten des Meßtasters aus dem Datenspeicher des Meßtasters in das

Auswertegerät eingelesen und nach der Durchführung des Meßvorgangs die

aktuellen Betriebsdaten in den Datenspeicher des Meßtasters zurückgeschrieben

werden.

Die deutsche Patentschrift 39 33 575 C2 beschreibt bei einer Tasteinrichtung ein

Verfahren zur Längenmessung, bei dem zwar der Meßtaster über eine zu messende Oberfläche geführt wird und der Kontur der Oberfläche entsprechende

Daten gewonnen werden. Da die bekannte Tasteinrichtung aus einem mechanischen Taster und einer elektronischen Auswerteschaltung als einheitlich kalibrierte

Meßeinheit besteht, um mechanisch bedingte individuelle Eigenschaften des

Tasters auszugleichen (Sp 1 Z 12 bis 14, Z 39 bis 45), gibt es auch keinen Hinweis, die Kennlinien und Betriebsdaten des Meßtasters aus einem Datenspeicher

des Meßtasters in das Auswertegerät einzulesen und nach der Durchführung des

Meßvorgangs die aktuellen Betriebsdaten in den Datenspeicher des Meßtasters

zurückzuschreiben.

Die übrigen noch im Verfahren befindlichen, in der mündlichen Verhandlung weder

von der Anmelderin noch vom Senat aufgegriffenen Entgegenhaltungen gehen

über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringen

auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen zu werden

braucht.

2. Erfinderische Tätigkeit

Das Verfahren zur Längenmessung des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ein Physikingenieur mit Fachhochschulausbildung anzusehen, der mehrjährige Berufserfahrungen in der Entwicklung von Meßgeräten zur Längenmessung, insbesondere zur

Messung der Kontur von Oberflächen von Werkstücken hat.

Ausgehend von dem Verfahren zur Längenmessung, wie es in der amerikanischen Patentschrift 5,209,131 angesprochen ist, stellt sich die patentgemäße Aufgabe, die Handhabung zu vereinfachen und Fehlmessungen zwangsläufig auszuschließen, dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn dieser wird stets

bestrebt sein, bei einem Längenmeßverfahren für möglichst große Meßgenauigkeit bei einfacher Bedienung zu sorgen, dh insbesondere auch Bedienungsfehler

auszuschließen; denn dies sind wichtige Gesichtspunkte für den kommerziellen

Erfolg derartiger Meßverfahren.

Der Erfinder hat nun erkannt, daß dieses Ziel bei einem Verfahren zur Längenmessung dadurch erreicht werden kann, daß zunächst Betriebsdaten des Meßtasters in die Auswerteschaltung eingelesen werden und nach Gewinnung der

Daten, die der Kontur der Oberfläche entsprechen, die aktuellen Betriebsdaten in

den Datenspeicher des Meßtasters zurückgeschrieben werden, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben ist. Für diese Vorgehensweise gibt es für

den Fachmann im Stand der Technik keine Hinweise. Denn insbesondere die

Speicherung der aktuellen Betriebsdaten in einem Datenspeicher des Meßtasters

ist nirgendwo angesprochen. Es bedarf somit eigener erfinderischer Überlegungen, um zum Verfahren des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

3. Zusammen mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 gewährbar. Patentanspruch 2 betrifft eine Vorrichtung, zu der aufgrund der Bezugnahme auf den Patentanspruch 1 die dort zur

näheren Präzisierung des Verfahrens enthaltenen Vorrichtungsmerkmale (Meßtaster, Datenspeicher, Auswerteschaltung) gehören (vgl BPatGE 41, 112, 118). Insgesamt betrifft dann der Patentanspruch 2 aufgrund seiner Merkmale eine nicht

selbstverständliche zweckmäßige Ausgestaltung einer Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1, deren Patentfähigkeit durch den in

Bezug genommenen Patentanspruch 1 gegeben ist. Die Patentansprüche 3 bis 11

betreffen jeweils eine nicht selbstverständliche zweckmäßige Ausgestaltung der

Vorrichtung nach Patentanspruch 2.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr. Kaminski

Fa