Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.07.2002 – 9 W (pat) 17/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 17/01 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 15. Juli 2002 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent DE 42 36 851
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing.
Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Patent 42 36 851 in vollem Umfang
aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am
31. Oktober 1992 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Fahrerhaus für einen Nutzkraftwagen"
nach Prüfung des Einspruchs mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 widerrufen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Gegenstand des Patents sei durch den
Inhalt der DE 29 36 710 C2 und das Fachwissen eine Konstrukteurs für eine ökonomische und ästhetische Gestaltung von Arbeitsplätzen mit langjähriger Erfahrung im Bau von Fahrerhäusern für Nutzkraftwagen (NKW) nahegelegt.
Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie vertritt
die Auffassung, der Patentgegenstand sei weder neuheitsschädlich vorbekannt
noch durch das dem Patentgegenstand nächstkommende NKW-Fahrerhaus gemäß der DE 29 36 710 C2 nahegelegt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen und meint, in Kenntnis
der DE 29 36 710 C2 habe ein Fachmann ohne weiteres zum Patentgegenstand
gelangen können.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Fahrerhaus für einen Nutzkraftwagen mit wenigstens einem als
Funktionsmodul montierbaren Fahrzeugfunktionselement, sowie mit
wenigstens einer Insassenkomforteinrichtung, die in einem in einem
mittleren Bereich des Fahrerhauses zwischen Fahrersitz und Beifahrersitz angeordneten Modulblock integrierbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Modulblock (5 bis 5h) für Insassenkomforteinrichtungen (7,
9, 10, 31, 11, 22, 26, 23, 32, 33, 34, 30) und Funktionsmodule (6, 6a,
12, 13, 16, 17, 18) austauschbare Gehäuseeinsätze (35, 36, 37; 19,
20, 21, 22, 30) aufweist, die aneinandergereiht angeordnet und in ihrer Außenkontur aneinander angepasst eine kompakte Einheit bilden, und dass der Modulblock (5 bis 5h) in einem einen Durchgang
für eine Person ermöglichenden Abstand zu einer Armaturentafel (3)
im Innenraum (1) des Fahrerhauses angeordnet ist."
An den Patentanspruch 1 schließen sich vier abhängige Ansprüche an, die konkrete Ausgestaltungen des Fahrerhauses nach dem Patentanspruch 1 kennzeichnen.
II
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das patentierte Fahrerhaus ist unbestritten ursprünglich offenbart.
Die im erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale sind in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2 sowie in der ursprünglichen Beschreibung S 5 Abs 1 und S 6 Abs 2 offenbart. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 sind inhaltlich identisch mit den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 6.
2. Das mit der Aufgabe formulierte Problem besteht in der Bereitstellung eines
Fahrerhauses für einen Nutzkraftwagen, das einerseits die Umrüstbarkeit von
Fahrzeugfunktionselementen und Insassenkomforteinrichtungen innerhalb eines Modulblockes verbessert und andererseits eine raumsparende, ästhetisch
ansprechende Anordnung des Modulblockes schafft.
Diese Aufgabe wird in Verbindung mit den oberbegrifflichen Merkmalen des
geltenden Patentanspruchs 1 durch dessen kennzeichnende Merkmale gelöst.
3. Das Fahrerhaus nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist patentfähig.
Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Fahrerhaus nach dem Patentanspruch 1 ist neu, denn ein Fahrerhaus mit sämtlichen im Patentanspruch 1
enthaltenen Merkmalen ist unbestritten weder im Prüfungsverfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt noch von der Einsprechenden nachgewiesen worden. Zu seiner Ausgestaltung bedurfte es auch einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin und die Einsprechende stellen bekanntlich Nutzkraftwagen (NKW) her, sind Wettbewerber im einschlägigen Fachgebiet des
Streitpatents und daher ohne Frage fachkompetent. Ebenso wie die Patentabteilung in dem angegriffenen Beschluss vertreten sie in der mündlichen
Verhandlung übereinstimmend die Auffassung, trotz anderer Darstellung in
der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift komme dem Gegenstand
des Streitpatents das aus der DE 29 36 710 C2 bekannte Lastkraftwagenfahrerhaus am nächsten, weil es ein Fahrerhaus für einen Nutzkraftwagen offenbare. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Aus der DE 29 36 710 C2 ist bekannt, das Fahrerhaus für einen Nutzkraftwagen mit wenigstens einer Insassenkomforteinrichtung, hier mit Campingeinbauten auszustatten, die in einen Modulblock integrierbar sind, der u.a. in einem mittleren Bereich des Fahrerhauses zwischen Fahrersitz und Beifahrersitz angeordnet ist, vgl insb Sp 2 Z 3 bis 6 und Z 60 bis 68 iVm Fig 3. Der Modulblock weist für die Campingeinrichtung austauschbare Gehäuseeinsätze,
zBsp einen Kühlschrank 3, einen Tresor 4, einen Kleiderkasten 5, einen Staukasten 6 sowie eine Koch- und Waschvorrichtung 7 auf, vgl insb Sp 2 Z 15
bis 19 und Z 50 bis 67 iVm den Figuren 2 und 3. Die einzelnen Bausteine der
Campingeinrichtung sind insbesondere hinter den Fahrersitzen aneinandergereiht angeordnet und in ihrer Außenkontur aneinander angepasst, sodass sie
eine kompakte Einheit bilden, vgl insb die Figuren 2 und 3. Aus den Figuren
geht außerdem unbestritten hervor, dass der Modulblock in einem einen
Durchgang für eine Person ermöglichenden Abstand zu einer Armaturentafel
im
Innenraum des Fahrerhauses angeordnet
ist. Wenngleich
in der
DE 29 36 710 C2 nicht ausdrücklich erwähnt, erachtet es der Durchschnittsfachmann für NKW-Fahrerhäuser als selbstverständlich, dass in dem
vorbekannten Fahrerhaus wenigstens ein Fahrzeugfunktionselement montiert
ist, zBsp ein Schaltknüppel oder der Betätigungshebel eines Handbremsventils.
Weitere Übereinstimmungen mit dem Fahrerhaus nach dem Streitpatent bestehen nicht. Insbesondere gibt die DE 29 36 710 C2 keinerlei Hinweis auf die
Anordnung bzw die Ausgestaltung der Funktionselemente an sich und erst
Recht nicht im Verhältnis zur Insassenkomfort-, sprich Campingeinrichtung.
Damit ist aus dieser Druckschrift weder bekannt, Fahrzeugfunktionselemente
wie Schalt- oder EPS-Wählhebel, Handbremsventil, Retarder o.dgl. als Funktionsmodul zu montieren, noch in den Modulblock für Insassenkomforteinrichtungen Funktionsmodule zu integrieren, die ebenfalls austauschbare Gehäuseeinsätze aufweisen, die aneinandergereiht angeordnet und in ihrer Außenkontur aneinander angepasst eine gemeinsame kompakte Einheit bilden.
Für diese Unterschiedsmerkmale liefert der übrige im Verfahren befindliche
Stand der Technik ebenfalls keine Anregung.
In der MAN-Druckschrift "forschen – planen – bauen", Heft 11, herausgegeben
im April 1980, ist auf den Seiten 54 bis 58 in Wort und Bild die Ausgestaltung
von NKW-Fahrerhäusern mit Insassenkomforteinrichtungen noch ausführlicher
erläutert als
in der vorgenannten,
im wesentlichen
inhaltsgleichen
DE 29 36 710 C2. Dennoch sind auch der MAN-Druckschrift Ausführungen zur
Anordnung oder Ausgestaltung von Fahrzeugfunktionselementen nicht entnehmbar. Auf Befragen durch den Senat hat der Vertreter der Einsprechenden
zudem eingeräumt, dass es bei diesen MAN-Nutzkraftwagenfahrerhäusern
nicht vorgesehen war, Funktionsmodule ähnlich den Campingmodulen auszutauschen.
Die DE 35 29 696 A1 betrifft eine Feststellbremshandhabe- und Schalthebelanordnung für Kraftfahrzeuge. Aus der Beispielsbeschreibung und insbesondere der den vorderen Teil eines Fahrzeuginnenraumes darstellenden
Fig 1 geht für den Durchschnittsfachmann unmissverständlich hervor, dass die
Offenbarung der DE 35 29 696 A1 ausschließlich
für einen Personenkraftwagen (PKW) gilt. Deshalb wird er diese Druckschrift für die aufgabengemäße Weiterbildung eines NKW-Fahrerhauses mit seinen grundsätzlich anderen Anforderungen hinsichtlich Arbeits- und gleichzeitigem Wohnraum des
Fahrzeugführers nicht in Betracht ziehen. Diese von den sachkundigen Beteiligten übereinstimmend vertretene Auffassung hat den Senat überzeugt.
Gleiches gilt entsprechend auch für die DE 32 14 955 C2, deren zugehörige
Offenlegungsschrift auf S 9 Abs 2 der vorgenannten DE 35 29 696 A1 zum
Stand der Technik zitiert ist und die gemeinsame Anordnung eines Schalt- und
eines Handbremshebels auf einem Träger zeigt, welche über der Öffnung des
Mittel-/Kardantunnels eines Personenkraftwagens montierbar sind, vgl insb die
Figur.
Ohne jegliche Anregung aus dem Stand der Technik wird der Durchschnittsfachmann die aufgezeigten Unterschiedsmerkmale bei einem NKW-Fahrerhaus auch nicht ohne weiteres realisieren. Als ein Indiz dafür ist anzusehen,
dass der maßgebliche Stand der Technik mit der DE 29 36 710 C2 und der
diesen Stand der Technik ausführlich erläuternden MAN-Druckschrift auf
Funktionselemente mit keinem Wort eingeht, obwohl er sich eingehend mit einem weitgehend modular aufgebauten NKW-Fahrerhaus befasst.
Wie vorstehend aufgezeigt, war die spezielle Gestaltung des patentgemäßen Fahrerhauses für einen Nutzkraftwagen durch die Kenntnis des in Betracht gezogenen
Standes der Technik am Anmeldetag nicht zu erreichen. Da sie sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens eines Durchschnittsfachmannes auch
nicht ohne weiteres ergibt, beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mithin ist der verteidigte Patentanspruch 1 bestandsfähig.
Dies gilt ebenso für die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Bb