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BPatG Beschluss vom 16.07.2002 – 21 W (pat) 35/01

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 50 440.7-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin

Dr. Franz sowie Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Patentanmeldung wurde am 19. Oktober 1999 unter der Bezeichnung

„Fixiervorrichtung für wenigstens ein, im Sterilbereich bei Operationen einsetzbares Bedienelement, bspw. ein Operationsinstrument“ beim Deutschen

Patent-

und Markenamt

eingereicht. Die Offenlegung

erfolgte

am

22. November 2001.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2000

die Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit einem Hauptantrag und einem

Hilfsantrag, beide eingegangen am 12. Juli 2002, weiter.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"1. Fixiervorrichtung für mindestens ein im Sterilbereich bei

Operationen einsetzbares Bedienelement,

das in Art eines Stativs ausgebildet ist, wobei

am distalen Ende des Bedienelementes ein chirurgisches

Werkzeug oder eine bildaufnehmende Einheit anbringbar ist und

das Bedienelement

räumlich weitgehend frei positionier- und fixierbar gelagert ist,

wobei

der Sterilbereich von einem Nicht-Sterilbereich im wesentlichen

durch ein tuchartiges Abdeckmittel abgegrenzt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

im Nicht-Sterilbereich ein Haltemittel (1) angeordnet ist, das über

eine Wirkfläche (4) mittels elektromagnetischer Kräfte mit dem

Bedienelement in Wirkverbindung tritt, wobei das Haltemittel (1)

und das Bedienmittel wenigstens durch das Abdeckmittel von

einander getrennt sind."

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

"1. Fixiervorrichtung für mindestens ein im Sterilbereich bei

Operationen einsetzbares Bedienelement,

das in Art eines Stativs ausgebildet ist, wobei

am distalen Ende des Bedienelementes ein chriurgiesches

Werkzeug oder eine bildaufnehmende Einheit anbringbar ist und

das Bedienelement

räumlich weitgehend frei positionier- und fixierbar gelagert ist,

wobei

der Sterilbereich von einem Nicht-Sterilbereich im wesentlichen

durch ein tuchartiges Abdeckmittel abgegrenzt ist,

im Nicht-Sterilbereich ein Haltemittel (1) angeordnet ist, das über

eine Wirkfläche (4) mittels elektromagnetischer Kräfte mit dem

Bedienelement in Wirkverbindung tritt, wobei das Haltemittel (1)

und das Bedienmittel wenigstens durch das Abdeckmittel von

einander getrennt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

ein Kappenelement (6) vorgesehen

ist, das zumindest die

Wirkfläche des Haltemittels (1) überdeckt und auf das Haltemittel

(1) mit dem unmittelbar darüber befindlichen Abdeckmittel

aufsetzbar ist, wobei am Kappenelement (6) stiftartige Fortsätze

(10) die im Bereich des Umfangrandes des Kappenelementes (6)

angebracht sind, so dass die stiftartigen Fortsätze (10) beim

Aufsetzen des Kappenelementes (6) auf das Haltemittel (1) das

Haltemittel (1) an seinem peripheren Umfangsrand umgeben."

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Fixiervorrichtung

für wenigstens ein im Sterilbereich bei Operationen einsetzbares Bedienelement,

das

in Art eines Stativs ausgebildet

ist, an dessen distalen Ende ein

endochirurgisches Werkzeug oder eine bildaufnehmende Einheit anbringbar ist,

und das räumlich weitgehend frei positionierbar und fixierbar gelagert ist, derart

weiterzubilden, dass der arbeitstechnische und investitionsbedingte Aufwand für

die Sterilisation der im Sterilbereich einzusetzenden Fixiervorrichtung auf ein

Minimum reduziert werden soll. Kostenintensive Verbrauchsmaterialien, wie sie

bei bekannten Stativ- bzw. Fixiervorrichtungen notwendig sind, sollen vollständig

vermieden werden. Überdies soll die Fixiervorrichtung eine leichte Bedienbarkeit

für den Operateur ermöglichen, insbesondere soll der konstruktionsbedingte

Aufwand für eine freie räumliche Positionierbarkeit der stativartig ausgebildeten

Fixiervorrichtung klein und einfach gehalten sein. Ein wesentlicher Aspekt der

Erfindung betrifft überdies eine möglichst kostengünstige Lösung anzubieten, die

vor allem im täglichen Einsatz keine oder nur geringe Betriebs- und Wartungskosten aufwirft (Beschreibung eingegangen am 13. Dezember 2000, S. 4, zweiter

Absatz).

Die Anmelderin, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hält nach

den Ausführungen in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2002 die Gegenstände der

Patentansprüche 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag für neu und erfinderisch. Sie führt

dazu aus, dass der einzigen Entgegenhaltung DE 39 13 617 C2, im Folgenden (1)

genannt, nur eine passive Anhefthilfe für ein Tuch zu entnehmen sei, die für die

anmeldungsgemäße Halterung im Zusammenhang mit chirurgischen Geräten

nicht geeignet sei. Zudem

fänden sich

in (1) keinerlei Anregungen zur

Verwendung eines Kappenelements nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag.

Die Anmelderin stellt in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2002 sinngemäß den Antrag:

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach Hauptantrag

ein Patent mit den am 12. Juli 2002 eingegangenen, mit

Hauptantrag gekennzeichneten Patentansprüchen 1 bis 15 und

Beschreibungsseiten 1, 3, 5, 6, 11 sowie den Beschreibungsseiten

2, 4, 7-10, 12-18 eingegangen am 13. Dezember 2000 und 4 Blatt

Zeichnungen Fig. 1-4 eingegangen am 21. Oktober 1999 zu

erteilen, hilfsweise ein Patent nach Hilfsantrag mit den am

12. Juli 2002 eingereichten, mit Hilfsantrag gekennzeichneten

Patentansprüchen 1 bis 15 (wobei der Anspruch 14 fehlt) und

Beschreibungsseiten 1, 3, 5-10, 10a, 11 sowie Beschreibungsseiten 2, 4, 12-18 eingegangen am 13. Dezember 2000 und

4 Blatt Zeichnungen Fig. 1-4, eingegangen am 21. Oktober 1999

zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Haupt- bzw. Hilfsantrag ist gegenüber der

ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert.

1.)

Der Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag besteht aus dem ursprünglichen Anspruch 1, wobei zusätzlich das Merkmal aufgenommen worden ist, dass

das Bedienelement in Art eines Stativs ausgebildet ist, wobei am distalen Ende

des Bedienelementes ein chirurgisches Werkzeug oder eine bildaufnehmende

Einheit anbringbar ist". Dieser Zusatz geht zurück auf den ursprünglichen

Patentanspruch 4, in dem die spezielle Ausbildung des Bedienelementes als

Stativ ausschließlich im Zusammenhang mit endochirurgischen Werkzeugen

offenbart ist. Auch die dem Anmeldungsgegenstand objektiv zugrunde liegende

Aufgabe

(s.o.) enthält die Einschränkung, dass am distalen Ende ein

endochirurgisches Werkzeug [...] anbringbar ist. Nichts anderes bringt auch die

ursprüngliche Beschreibung zum Ausdruck.

In der ursprünglichen Beschreibung wird auf den Seiten 1 und 2 beschrieben, wie

die anmeldungsgemäße Fixiervorrichtung bei Operationen zum Einsatz kommt. So

wird dort ausgeführt, dass für die Durchführung endoskopischer Operationen ein

präziser Umgang mit den durch Körperöffnungen intrakorporal eingebrachten

endoskopischen Operationsbestecken erforderlich ist. Da die Operationen zum

Teil

sehr

lange dauern, werden

schon

seit

längerem

stativartige

Fixiervorrichtungen eingesetzt, die zur Entlastung des Arztes die endoskopischen

Instrumente einerseits fixieren und anderseits eine freie Positionierung der

Instrumente ermöglichen.

Ausgehend von diesem Stand der Technik wird sowohl in der gesamten übrigen

ursprünglichen Beschreibung wie auch

in den ursprünglichen Ansprüchen

durchgehend von der Halterung von endoskopischen Operationsbestecken bzw.

endochirurgischen Instrumenten gesprochen (vgl. beispielsweise S 1, leAbs bzw

das Bezugszeichen 21 in den Figuren 3 und 4 sowie die Bezugszeichenliste

S. 17). Als synonymer Begriff hierzu wird in den Anmeldeunterlagen auch der

Begriff „endochirurgische Werkzeuge“ verwendet (vgl. u.a. den ursprünglichen

Anspruch 4).

Die Möglichkeit einer Verallgemeinerung der Fixiervorrichtung für sämtliche

chirurgische Werkzeuge, also auch für solche, die nicht für endoskopische

Eingriffe sondern für konventionelle Operationstechniken zum Einsatz kommen, ist

an keiner Stelle in den Anmeldeunterlagen offenbart.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht durch die Verwendung

des Begriffs "chirurgische Werkzeug" mithin über die ursprüngliche Offenbarung

hinaus und ist in unzulässiger Weise erweitert.

Der Patenanspruch 1 nach Hauptantrag ist deshalb nicht zulässig.

Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 müssen schon

aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen. Im übrigen weist der

Hauptantrag noch eine Reihe weiterer Mängel auf, die einer Patenterteilung

entgegenstehen würden (Antragsgrundsatz), beispielhaft sei hier nur der in den

ursprünglichen Unterlagen nicht offenbarte Begriff "Bedienmittel" im geltenden

Anspruch 1 (Absatz 6) erwähnt sowie die unzulängliche Formulierung

im

Patentanspruch 9, die nicht erkennen lässt, wie das Kappenelement mit dem

Bedienelement zusammenwirkt.

2.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag besteht aus einer Zusammenfassung

der ursprünglichen Ansprüche 1, 9 und 13 (teilweise) unter Aufnahme von

Merkmalen aus den ursprünglichen Beschreibungsseiten 2, 3 und 13 (erster

Absatz), wobei zusätzlich das Merkmal aufgenommen worden ist, dass „am

distalen Ende des Bedienelements ein chirurgisches Werkzeug oder eine

bildaufnehmende Einheit anbringbar ist“.

Die Ausführungen zum Hauptantrag gelten in gleicher Weise auch für den

Anspruch 1 nach Hilfsantrag. Auch hier liegt eine unzulässige Erweiterung in der

Verwendung des Begriffs „chirurgisches Werkzeug“ anstelle des ursprünglich

verwendeten Begriffs „endochirurgisches Werkzeug“ vor.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht zulässig.

Mit dem Anspruch 1 fallen auch die Unteransprüche 2 bis 15. Im Hinblick auf die

sonstigen Unterlagen gilt das zum Hauptantrag ausgeführte in entsprechender

Weise.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Strößner

Na