Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.07.2002 – 21 W (pat) 35/01
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 50 440.7-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin
Dr. Franz sowie Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Patentanmeldung wurde am 19. Oktober 1999 unter der Bezeichnung
„Fixiervorrichtung für wenigstens ein, im Sterilbereich bei Operationen einsetzbares Bedienelement, bspw. ein Operationsinstrument“ beim Deutschen
Patent-
und Markenamt
eingereicht. Die Offenlegung
erfolgte
am
22. November 2001.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2000
die Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit einem Hauptantrag und einem
Hilfsantrag, beide eingegangen am 12. Juli 2002, weiter.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"1. Fixiervorrichtung für mindestens ein im Sterilbereich bei
Operationen einsetzbares Bedienelement,
das in Art eines Stativs ausgebildet ist, wobei
am distalen Ende des Bedienelementes ein chirurgisches
Werkzeug oder eine bildaufnehmende Einheit anbringbar ist und
das Bedienelement
räumlich weitgehend frei positionier- und fixierbar gelagert ist,
wobei
der Sterilbereich von einem Nicht-Sterilbereich im wesentlichen
durch ein tuchartiges Abdeckmittel abgegrenzt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
im Nicht-Sterilbereich ein Haltemittel (1) angeordnet ist, das über
eine Wirkfläche (4) mittels elektromagnetischer Kräfte mit dem
Bedienelement in Wirkverbindung tritt, wobei das Haltemittel (1)
und das Bedienmittel wenigstens durch das Abdeckmittel von
einander getrennt sind."
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
"1. Fixiervorrichtung für mindestens ein im Sterilbereich bei
Operationen einsetzbares Bedienelement,
das in Art eines Stativs ausgebildet ist, wobei
am distalen Ende des Bedienelementes ein chriurgiesches
Werkzeug oder eine bildaufnehmende Einheit anbringbar ist und
das Bedienelement
räumlich weitgehend frei positionier- und fixierbar gelagert ist,
wobei
der Sterilbereich von einem Nicht-Sterilbereich im wesentlichen
durch ein tuchartiges Abdeckmittel abgegrenzt ist,
im Nicht-Sterilbereich ein Haltemittel (1) angeordnet ist, das über
eine Wirkfläche (4) mittels elektromagnetischer Kräfte mit dem
Bedienelement in Wirkverbindung tritt, wobei das Haltemittel (1)
und das Bedienmittel wenigstens durch das Abdeckmittel von
einander getrennt sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
ein Kappenelement (6) vorgesehen
ist, das zumindest die
Wirkfläche des Haltemittels (1) überdeckt und auf das Haltemittel
(1) mit dem unmittelbar darüber befindlichen Abdeckmittel
aufsetzbar ist, wobei am Kappenelement (6) stiftartige Fortsätze
(10) die im Bereich des Umfangrandes des Kappenelementes (6)
angebracht sind, so dass die stiftartigen Fortsätze (10) beim
Aufsetzen des Kappenelementes (6) auf das Haltemittel (1) das
Haltemittel (1) an seinem peripheren Umfangsrand umgeben."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Fixiervorrichtung
für wenigstens ein im Sterilbereich bei Operationen einsetzbares Bedienelement,
das
in Art eines Stativs ausgebildet
ist, an dessen distalen Ende ein
endochirurgisches Werkzeug oder eine bildaufnehmende Einheit anbringbar ist,
und das räumlich weitgehend frei positionierbar und fixierbar gelagert ist, derart
weiterzubilden, dass der arbeitstechnische und investitionsbedingte Aufwand für
die Sterilisation der im Sterilbereich einzusetzenden Fixiervorrichtung auf ein
Minimum reduziert werden soll. Kostenintensive Verbrauchsmaterialien, wie sie
bei bekannten Stativ- bzw. Fixiervorrichtungen notwendig sind, sollen vollständig
vermieden werden. Überdies soll die Fixiervorrichtung eine leichte Bedienbarkeit
für den Operateur ermöglichen, insbesondere soll der konstruktionsbedingte
Aufwand für eine freie räumliche Positionierbarkeit der stativartig ausgebildeten
Fixiervorrichtung klein und einfach gehalten sein. Ein wesentlicher Aspekt der
Erfindung betrifft überdies eine möglichst kostengünstige Lösung anzubieten, die
vor allem im täglichen Einsatz keine oder nur geringe Betriebs- und Wartungskosten aufwirft (Beschreibung eingegangen am 13. Dezember 2000, S. 4, zweiter
Absatz).
Die Anmelderin, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hält nach
den Ausführungen in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2002 die Gegenstände der
Patentansprüche 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag für neu und erfinderisch. Sie führt
dazu aus, dass der einzigen Entgegenhaltung DE 39 13 617 C2, im Folgenden (1)
genannt, nur eine passive Anhefthilfe für ein Tuch zu entnehmen sei, die für die
anmeldungsgemäße Halterung im Zusammenhang mit chirurgischen Geräten
nicht geeignet sei. Zudem
fänden sich
in (1) keinerlei Anregungen zur
Verwendung eines Kappenelements nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag.
Die Anmelderin stellt in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2002 sinngemäß den Antrag:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach Hauptantrag
ein Patent mit den am 12. Juli 2002 eingegangenen, mit
Hauptantrag gekennzeichneten Patentansprüchen 1 bis 15 und
Beschreibungsseiten 1, 3, 5, 6, 11 sowie den Beschreibungsseiten
2, 4, 7-10, 12-18 eingegangen am 13. Dezember 2000 und 4 Blatt
Zeichnungen Fig. 1-4 eingegangen am 21. Oktober 1999 zu
erteilen, hilfsweise ein Patent nach Hilfsantrag mit den am
12. Juli 2002 eingereichten, mit Hilfsantrag gekennzeichneten
Patentansprüchen 1 bis 15 (wobei der Anspruch 14 fehlt) und
Beschreibungsseiten 1, 3, 5-10, 10a, 11 sowie Beschreibungsseiten 2, 4, 12-18 eingegangen am 13. Dezember 2000 und
4 Blatt Zeichnungen Fig. 1-4, eingegangen am 21. Oktober 1999
zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Haupt- bzw. Hilfsantrag ist gegenüber der
ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert.
1.)
Der Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag besteht aus dem ursprünglichen Anspruch 1, wobei zusätzlich das Merkmal aufgenommen worden ist, dass
das Bedienelement in Art eines Stativs ausgebildet ist, wobei am distalen Ende
des Bedienelementes ein chirurgisches Werkzeug oder eine bildaufnehmende
Einheit anbringbar ist". Dieser Zusatz geht zurück auf den ursprünglichen
Patentanspruch 4, in dem die spezielle Ausbildung des Bedienelementes als
Stativ ausschließlich im Zusammenhang mit endochirurgischen Werkzeugen
offenbart ist. Auch die dem Anmeldungsgegenstand objektiv zugrunde liegende
Aufgabe
(s.o.) enthält die Einschränkung, dass am distalen Ende ein
endochirurgisches Werkzeug [...] anbringbar ist. Nichts anderes bringt auch die
ursprüngliche Beschreibung zum Ausdruck.
In der ursprünglichen Beschreibung wird auf den Seiten 1 und 2 beschrieben, wie
die anmeldungsgemäße Fixiervorrichtung bei Operationen zum Einsatz kommt. So
wird dort ausgeführt, dass für die Durchführung endoskopischer Operationen ein
präziser Umgang mit den durch Körperöffnungen intrakorporal eingebrachten
endoskopischen Operationsbestecken erforderlich ist. Da die Operationen zum
Teil
sehr
lange dauern, werden
schon
seit
längerem
stativartige
Fixiervorrichtungen eingesetzt, die zur Entlastung des Arztes die endoskopischen
Instrumente einerseits fixieren und anderseits eine freie Positionierung der
Instrumente ermöglichen.
Ausgehend von diesem Stand der Technik wird sowohl in der gesamten übrigen
ursprünglichen Beschreibung wie auch
in den ursprünglichen Ansprüchen
durchgehend von der Halterung von endoskopischen Operationsbestecken bzw.
endochirurgischen Instrumenten gesprochen (vgl. beispielsweise S 1, leAbs bzw
das Bezugszeichen 21 in den Figuren 3 und 4 sowie die Bezugszeichenliste
S. 17). Als synonymer Begriff hierzu wird in den Anmeldeunterlagen auch der
Begriff „endochirurgische Werkzeuge“ verwendet (vgl. u.a. den ursprünglichen
Anspruch 4).
Die Möglichkeit einer Verallgemeinerung der Fixiervorrichtung für sämtliche
chirurgische Werkzeuge, also auch für solche, die nicht für endoskopische
Eingriffe sondern für konventionelle Operationstechniken zum Einsatz kommen, ist
an keiner Stelle in den Anmeldeunterlagen offenbart.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht durch die Verwendung
des Begriffs "chirurgische Werkzeug" mithin über die ursprüngliche Offenbarung
hinaus und ist in unzulässiger Weise erweitert.
Der Patenanspruch 1 nach Hauptantrag ist deshalb nicht zulässig.
Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 müssen schon
aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen. Im übrigen weist der
Hauptantrag noch eine Reihe weiterer Mängel auf, die einer Patenterteilung
entgegenstehen würden (Antragsgrundsatz), beispielhaft sei hier nur der in den
ursprünglichen Unterlagen nicht offenbarte Begriff "Bedienmittel" im geltenden
Anspruch 1 (Absatz 6) erwähnt sowie die unzulängliche Formulierung
im
Patentanspruch 9, die nicht erkennen lässt, wie das Kappenelement mit dem
Bedienelement zusammenwirkt.
2.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag besteht aus einer Zusammenfassung
der ursprünglichen Ansprüche 1, 9 und 13 (teilweise) unter Aufnahme von
Merkmalen aus den ursprünglichen Beschreibungsseiten 2, 3 und 13 (erster
Absatz), wobei zusätzlich das Merkmal aufgenommen worden ist, dass „am
distalen Ende des Bedienelements ein chirurgisches Werkzeug oder eine
bildaufnehmende Einheit anbringbar ist“.
Die Ausführungen zum Hauptantrag gelten in gleicher Weise auch für den
Anspruch 1 nach Hilfsantrag. Auch hier liegt eine unzulässige Erweiterung in der
Verwendung des Begriffs „chirurgisches Werkzeug“ anstelle des ursprünglich
verwendeten Begriffs „endochirurgisches Werkzeug“ vor.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht zulässig.
Mit dem Anspruch 1 fallen auch die Unteransprüche 2 bis 15. Im Hinblick auf die
sonstigen Unterlagen gilt das zum Hauptantrag ausgeführte in entsprechender
Weise.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Strößner
Na