Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 16.07.2002 – 6 W (pat) 84/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 28 666.2-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Riegler

als

Vorsitzenden

sowie

der Richter Heyne,

Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 28. August 1992 unter der Bezeichnung „Verfahren und Anordnung zum

Anbringen von Schwellen“ eingegangene Patentanmeldung P 42 28 666.2-25 mit

Beschluß vom 16. Mai 2001 aus den Gründen des Bescheids vom

16. November 2000, zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hatte, zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist ausgeführt, daß die Gegenstände der ursprünglichen Ansprüche 1 und 14 durch die US-PS 4 105 353, die DE 35 16 654 A1, das

deutsche Gebrauchsmuster 1 898 480, die FR 1 547 707 und die DE

31 15 300 C2 jeweils neuheitsschädlich getroffen seien und die Ansprüche 2 bis

13 und 15 bis 31 mangels Patentfähigkeit ihrer Gegenstände als selbständige Ansprüche nicht gewährbar seien.

Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 und 14 vorgelegt hat.

Die nunmehr geltenden Ansprüche 1 und 14 haben folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zum Anbringen einer verkehrsleitenden Schwelle in

einer Straßendecke, aus der ein Oberteil der Schwelle, der mit

einem in einer Vertiefung befestigten Unterteil verbunden ist,

über eine Oberfläche der Straßendecke herausragt, dadurch

gekennzeichnet, dass in einer bereits bestehenden Straßendecke (11) die Vertiefung (12) eingefräst und dabei der Vertiefung (12) ein Querschnitt gegeben wird, dessen Tiefe einem

Drittel bis zwei Drittel der gesamten Höhe der Schwelle (4, 7,

8, 10) und dessen Breite im wesentlichen der Breite des Unterteils der Schwelle (4, 7, 8, 10) entspricht, wobei die Vertiefung (12) mit seitlichen Begrenzungsflächen (17) hergestellt

wird, die eine das Einlegen von Betonfomsteinen (13) bzw

Einstampfen von Beton erleichternde Neigung gegenüber einem Boden (15) der Vertiefung (12) aufweisen, und in den

Boden (15) Rillen eingefräst werden, in die ein auf dem Boden (15) aufgelegtes Mörtelbett (14) eingebracht wird, auf dem

die Betonformsteine (13) bzw. der eingestampfte Beton

ausgerichtet wird und eine zwischen dem Unterteil der

Schwelle (4, 7, 8, 10) und den seitlichen Begrenzungsflächen (17) der Vertiefung (12) bestehende Fuge (23) mit einer

Fugenmasse (24) ausgefüllt wird.

14. Anordnung zum Anbringen einer über eine Oberfläche einer

Straßendecke mit einem Oberteil nach oben überstehenden

Schwelle, die mit ihrem Unterteil in einer Vertiefung der

Straßendecke befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die

Vertiefung (12) in eine bereits bestehende Straßendecke (11)

eingefräst ist und einen Querschnitt aufweist, dessen Tiefe einem Drittel bis zwei Drittel der gesamten Höhe der Schwelle

(4, 7, 8, 10) und dessen Breite im wesentlichen der Breite des

Unterteils der Schwelle (4, 7, 8, 10) entspricht, und die Vertiefung (12) von Begrenzungsflächen (17) begrenzt ist, die in

Richtung auf einen Boden (15) der Vertiefung (12) aufeinander

zu geneigt sind, und der Boden (15) von in seiner Längsrichtung verlaufenden Rillen durchzogen ist, in denen ein auf dem

Boden (15) aufgebrachtes feuchtes Mörtelbett (14) geführt ist,

auf dem Betonformsteine (13) bzw. zur Ausbildung einer

Schwelle eingestampfter Beton ausrichtbar ist, und im Bereich

der geneigt verlaufenden Begrenzungsflächen (17) eine

Fuge (23) zwischen diesen und dem Unterteil ausgebildet und

mit Fugenmasse (24) ausfüllbar ist.“

Der Vertreter der Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß

die Gegenstände der nunmehr geltenden Ansprüche 1 und 14 im Hinblick auf den

entgegengehaltenen Stand der Technik patentfähig seien. Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2002,

weiteren noch anzupassenden Unteransprüchen, anzupassender

Beschreibung sowie 3 Blatt Zeichnungen (Fig 1 bis 5), letztere eingegangen am 28. August 1992.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das mit dem Anspruch 1 beanspruchte Verfahren und die mit dem Anspruch 14

beanspruchte Anordnung beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Prüfung der Frage der erfinderischen Tätigkeit ist als Fachmann ein

Diplombauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung im Straßenbau anzusehen.

Die US-Patentschrift 4 105 353 und das DE-GM 1 898 480 betreffen jeweils in

Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein Verfahren zum Anbringen einer verkehrsleitenden Schwelle in einer Straßendecke, aus der ein

Oberteil der Schwelle, der mit einem in einer Vertiefung befestigten Unterteil verbunden ist, über eine Oberfläche der Straßendecke herausragt.

Bei den im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmalen handelt es sich durchweg um für den Fachmann naheliegende Maßnahmen, wenn er

eine Schwelle in der im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Weise in einer

Straßendecke befestigen will:

- Es ist bekannt und üblich, Vertiefungen in einer Straßendecke mittels Fräsen

herzustellen, vgl die DE-PS 2 059 298, Spalte 1, Zeilen 53 bis 55.

- Eine derartige Schwelle in einer Straßendecke muß die Radlasten der Fahrzeuge aufnehmen und in die Straßendecke einleiten können. Die erforderliche

Verankerung der Schwelle in der Straßendecke muß durch eine statische Berechnung ermittelt werden. Die Angabe, daß der Vertiefung ein Querschnitt

gegeben wird, dessen Tiefe 1/3 bis 2/3 der gesamten Höhe der Schwelle entspricht, liegt im Bereich des vom Fachmann zu erwartenden Ergebnisses der

statischen Berechnung.

- Die Breite des Querschnitts der Vertiefung entsprechend der Breite des Unterteils der Schwelle auszubilden, liegt für den Fachmann auf der Hand. Die

Breite der Vertiefung kann nicht kleiner sein als die Breite des Unterteils der

Schwelle. Es gibt aber auch keinen Sinn, die Breite der Vertiefung erheblich

größer als die Breite des Unterteils der Schwelle auszubilden.

- Die Ausbildung der Vertiefung mit seitlichen Begrenzungsflächen, die eine das

Einlegen von Betonformsteinen erleichternde Neigung gegenüber dem Boden

der Vertiefung aufweisen, liegt ebenfalls im Bereich des dem Fachmann zu

unterstellenden fachlichen Könnens.

- Weiter liegt es für den Fachmann auf der Hand, die Betonformsteine der

Schwelle, die ja fest in der Straßendecke gehalten sein soll, zur Herstellung

einer sicheren Auflage auf den Boden auf einem Mörtelbett auszurichten (vgl

hierzu auch die CH-PS 195 011, Bezugszeichen 4), wobei es ihm bekannt ist,

daß für eine feste Verbindung des Mörtelbetts mit dem Boden eine möglichst

rauhe Bodenoberfläche, hierzu sind auch die im Anspruch 1 beanspruchten

Rillen im Boden zu zählen, geeignet ist.

- Da einerseits die Vertiefung immer etwas breiter sein wird als die Breite des

Unterteils der Schwelle, um die Betonformsteine in der Praxis verlegen zu

können und somit zwischen dem Unterteil der Schwelle und den seitlichen

Bezugsflächen der Vertiefung eine Fuge gebildet wird, andererseits die

Schwelle, wie vorstehend schon gesagt, fest in der Straßendecke gehalten

sein soll, stellt es praktisch für den Fachmann eine technische Notwendigkeit

dar, diese Fuge mit einer Fugenmasse auszufüllen (vgl hierzu auch die CH-PS

195 011, Bezugszeichen 5 und S 2, li Sp ,Abs 3, letzter Satz).

Somit hat der Anspruch 1 lediglich eine Aneinanderreihung von Maßnahmen zum

Inhalt, die der Fachmann, der in der aus der US-PS 4 105 353 oder dem DE-GM

1 898 480 bekannten Weise eine Schwelle in einer Vertiefung einer Straßendecke

befestigen will, jederzeit aufgrund seines fachlichen Könnens zu treffen in der

Lage ist.

Bei dieser Sachlage braucht nicht auf die zweite im Anspruch 1 noch angegebene

Alternative, nämlich, daß die Schwelle von in die Vertiefung eingestampftem Beton

gebildet wird, eingegangen zu werden. Der Anspruch 1 ist bereits nicht gewährbar,

wenn eine der beiden beanspruchten Varianten nicht patentfähig ist.

Das vorstehend Gesagte gilt in entsprechender Weise auch für die Anordnung

nach dem Anspruch 14.

Die Ansprüche 1 und 14 sind somit nicht gewährbar.

Die Unteransprüche fallen mit den nicht gewährbaren Ansprüchen 1 und 14.

Riegler

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl