Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.07.2002 – 8 W (pat) 45/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 17 349
… 6.70
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing.
Gießen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung von zwei Einsprüchen hat die Patentabteilung 1.16 des Patentamts
das unter der Bezeichnung „Spritzgießverfahren zur Herstellung von mehrschichtigen Kunststofftuben“ erteilte Patent 196 17 349 (Anmeldetag: 30. April 1996) mit
Beschluss vom 16. März 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
EP 0 537 346 A1
EP 0 374 247 A1
EP 0 325 440 A2
DE 44 12 907 C1
EP 0 170 594 B1
EP 0 380 215 A2
DE-Zeitschrift: „Neue Verpackung“, 10/1991, S. 68, 70
Seminarunterlagen, Süddeutsches Kunststoffzentrum, März 1991, S. 3.12.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.16 hat die Einsprechende II Beschwerde eingelegt. Sie hat noch die US 4 798 526 genannt und legt in der mündlichen Verhandlung ein Telefax der Firma P… ApS
in S…
(D…-
…) vom 16. Oktober 1997 vor.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„1. Spritzgießverfahren zur Herstellung von mehrschichtigen
Kunststofftuben zum Aufbewahren von Fluiden, das die folgenden Schritte umfaßt:
a. Füllen von mindestens zwei Beschickungsbehältern (23a,
23b) mit jeweils einem ersten thermoplastischen Werkstoff in
den ersten Beschickungsbehälter (23a) und einem zweiten
thermoplastischen Werkstoff in den zweiten Beschickungsbehälter (23b);
b. Plastifizieren (21) des ersten und zweiten thermoplastischen Werkstoffs in dem jeweiligen Beschickungsbehälter;
c. Einpressen des ersten und zweiten thermoplastischen
Werkstoffs in eine Ringdüse (10) mit mindestens zwei konzentrisch angeordneten, in einer Ebene liegenden Ringaustrittsspalten (120, 220, 320), wobei die Austrittsgeschwindigkeit in Richtung und Betrag des ersten und zweiten Werkstoffs
im wesentlichen gleich ist, so daß die Homogenität des ersten
und zweiten Werkstoffs nach Verlassen der Ringspalten (120,
220, 320) erhalten bleibt;
d. Einpressen der plastifizierten Werkstoffe in einen Werkzeughohlraum eines Spritzgießwerkzeuges (30), so daß die
nach dem Verlassen der Ringdüse (10) bestehende Homogenität der einzelnen plastifizierten Werkstoffe auch im
Werkzeughohlraum erhalten bleibt, wobei der Werkzeughohlraum eine Preform der herzustellenden Tube darstellt; und
e. Kaltstrecken der erhaltenen Tubenpreforms, um die herzustellende Tube in ihre endgültige Form zu bringen.“
Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 8 lautet:
„8. Mehrschichtige Kunststofftube zum Aufbewahren von Fluiden,
hergestellt durch ein Verfahren nach einem der Ansprüche
1 - 7.“
Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 9 lautet:
„9. Spritzgießvorrichtung zur Herstellung von mehrschichtigen
Tubenpreforms mit:
a. einer ringförmigen Düse, die mindestens zwei konzentrisch angeordnete Austrittsspalten (120, 220, 320) aufweist,
wobei
b. die Austrittsspalten
(120, 220, 320) nicht direkt
miteinander verbunden sind, sondern unabhängig voneinander am Düsenaustrittsende enden.“
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 sowie 10 und 11 wird auf die
Akten Bezug genommen.
Die Einsprechende II hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass
das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der
Technik nach der EP 0 374 247 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Außerdem vertritt sie die Auffassung, das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei nicht ausführbar, und legt hierzu ein Telefax der Firma P…
ApS in S… (D…) vom 16. Oktober 1997 vor.
Die Einsprechende II beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.16 des Patentamts vom
16. März 1999 aufzuheben und das Patent 196 17 349 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie vertritt die Auffassung, das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 sei durch
den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.
Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
II
1. Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft ein
Spritzgießverfahren zur Herstellung von mehrschichtigen Kunststofftuben zum
Aufbewahren von Fluiden, das die folgenden Schritte umfasst:
a.
Füllen von mindestens zwei Beschickungsbehältern mit jeweils einem
ersten thermoplastischen Werkstoff in den ersten Beschickungsbehälter
und einem zweiten thermoplastischen Werkstoff in den zweiten Beschickungsbehälter
b. Plastifizieren des ersten und zweiten thermoplastischen Werkstoffs in
dem jeweiligen Beschickungsbehälter;
c. Einpressen des ersten und zweiten thermoplastischen Werkstoffs in eine
Ringdüse mit mindestens zwei konzentrisch angeordneten, in einer
Ebene liegenden Ringaustrittsspalten, wobei die Austrittsgeschwindigkeit
in Richtung und Betrag des ersten und zweiten Werkstoffs im wesentlichen gleich ist, so dass die Homogenität des ersten und zweiten Werkstoffs nach Verlassen der Ringspalten erhalten bleibt;
d. Einpressen der plastifizierten Werkstoffe in einen Werkzeughohlraum eines Spritzgießwerkzeugs, so daß die nach dem Verlassen der Ringdüse
bestehende Homogenität der einzelnen plastifizierten Werkstoffe auch im
Werkzeughohlraum erhalten bleibt, wobei der Werkzeughohlraum eine
Preform der herzustellenden Tube darstellt; und
e. Kaltstrecken der erhaltenen Tubenpreforms, um die herzustellende Tube
in ihre endgültige Form zu bringen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 ist auf eine mehrschichtige Kunststofftube zum Aufbewahren von Fluiden gerichtet, die durch ein Verfahren
nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 – 7 hergestellt ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 betrifft eine Spritzgießvorrichtung zur
Herstellung von mehrschichtigen Tubenpreforms mit:
a.
einer ringförmigen Düse, die mindestens zwei konzentrisch angeordnete
Austrittsspalten aufweist, wobei
b.
die Austrittsspalten nicht direkt miteinander verbunden sind, sondern unabhängig voneinander am Düsenaustrittsende enden.
Nach den Angaben in der DE 196 17 349 C1 in Sp. 2, Z. 51 bis 56 sollen mit
diesem Verfahren Tuben bereitgestellt werden können, die preiswert herzustellen sind, über eine sehr effiziente Diffusionssperre verfügen sowie nach
der Herstellung einfach zu füllen und zu verschließen sind.
2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.
Der erteilte Patentanspruch 1 geht zurück auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 8 und 9 und Fig. 3. Die Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den
ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 7; Anspruch 8 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 10, Anspruch 9 auf die ursprünglichen Ansprüche 11
und 12, und die Ansprüche 10 und 11 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 13 und 14.
Die erteilten Patentansprüche sind somit zulässig.
3. Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist nach Auffassung des
Senats ausführbar.
Der Gegenstand des Patents ist dadurch bestimmt, was der fachkundige Leser
dem jeweiligen Patentanspruch, ggf. erläutert durch die Beschreibung und die
zugehörige Zeichnung, entnimmt.
Der Fachmann, ein in der Kunststoffverarbeitung einschlägig qualifizierter Ingenieur mit Fachhochschulausbildung, weiß auf Grund seines Fachwissens
und seiner Erfahrung, welche maschinentechnischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen und welche Kunststoffe für das im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren geeignet sind und welche nicht. Auch kennt
er die Probleme, die bei diesem Verfahren auftreten können - bspw. ungünstige gegenseitige Beeinflussung der einzelnen Kunststoffkomponenten, insbes.
bei unterschiedlichen Schmelztemperaturen, Abkühlung der Kunststoffkomponente an der Werkzeugwand - und stellt die entsprechenden Parameter so ein,
ggfs. auf Grund von bei Vorversuchen gewonnenen Erfahrungen, dass eine
Preform mit homogenen Wandungen entsteht. Die Ausführungen in dem in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten Telefax der P… ApS, wonach
das Spritzgießverfahren nach dem Streitpatent in der Praxis nicht ausführbar
sein soll, gehen nach Meinung des Senats nicht über Behauptungen hinaus.
Es ist außerdem auch nicht belegt, dass diese Ausführungen die Auffassung
einer sachkundigen unabhängigen Institution wiedergeben. Vielmehr wird in
diesem Schreiben lediglich eine fachmännische Einzelmeinung wiedergegeben; vgl. Abs. 1, Zeile 2 „we are of the opinion...“.
4. Das Spritzgießverfahren zur Herstellung von mehrschichtigen Kunststofftuben
zum Aufbewahren von Fluiden nach dem erteilten Patentanspruch 1 hat als
neu zu gelten, da keine der Entgegenhaltungen ein Spritzgießverfahren zeigt,
bei dem eine Ringdüse mit mindestens zwei konzentrisch angeordneten, in einer Ebene liegenden Ringaustrittsspalten eingesetzt wird. Dies wurde von der
Einsprechenden II auch nicht behauptet.
5. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche
Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Das Verfahren, das mit der Spritzgießdüse für mehrschichtige Vorformlinge
nach der EP 0 374 247 A1 ausgeführt wird und das in der Streitpatenschrift in
Sp. 2, Z. 42 ff bereits gewürdigt worden ist, umfasst das
a.
Füllen von mindestens zwei Beschickungsbehältern mit jeweils einem
ersten thermoplastischen Werkstoff in den ersten Beschickungsbehälter
und einem zweiten thermoplastischen Werkstoff in den zweiten Beschickungsbehälter;
b. Plastifizieren des ersten und zweiten thermoplastischen Werkstoffs in
dem jeweiligen Beschickungsbehälter;
c. Einpressen des ersten und zweiten thermoplastischen Werkstoffs in
Ringkanäle
d. Einpressen der plastifizierten Werkstoffe in einen Werkzeughohlraum eines Spritzgießwerkzeugs, wobei der Werkzeughohlraum eine Preform
des herzustellenden Teils darstellt;
e. Herstellen der endgültigen Form.
Davon unterscheidet sich das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1
dadurch, dass
c1) die Werkstoffe in eine Ringdüse mit mindestens zwei konzentrisch
angeordneten, in einer Ebene liegenden Ringaustrittsspalten eingepresst werden und dabei ihre Austrittsgeschwindigkeit in Richtung und Betrag gleich ist,
c2) die nach dem Verlassen der Ringdüse bestehende Homogenität
der einzelnen plastifizierten Werkstoffe auch im Werkzeughohlraum
erhalten bleibt, und
e1) die erhaltenen Tubenpreforms in ihre endgültige Form kalt gestreckt
werden.
Zu diesen Verfahrensschritten erhält der Fachmann, ein in der Kunststoffverarbeitung einschlägig qualifizierter Ingenieur mit Fachhochschulausbildung,
aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik keine Anregung.
Bei dem bekannten Verfahren werden die Kunststoffkomponenten A, B sequentiell in die Kreisdüse 2 und weiter in das Formwerkzeug gepresst und damit entsteht eine innere und äußere Schicht aus demselben Material in das
sequentiell eine dritte Schicht aus einem anderen Material eingespritzt wird.
Es entsteht eine Preform mit
lediglich bereichsweise mehrschichtigen
Wandungen, bei der die innere und äußere Schicht aus demselben Material
bestehen. Bei dem Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 dagegen
bleiben durch Regeln der Austrittsgeschwindigkeit bzw. des Austrittsdrucks
der plastifizierten Werkstoffe die durch die in einer Ebene liegenden
Ringspalte ausgebildeten einzelnen Schichten im Spritzwerkzeug auch noch
im erstarrenden Zustand und darüber hinaus im wesentlichen erhalten; vgl.
Sp. 3, Z. 46 bis 56. Das bekannte Verfahren beruht somit auf einem anderen
Prinzip und lenkt von dem Verfahren mit den Merkmalen im erteilten
Patentanspruch 1 ab.
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in
der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, ergibt sich,
wie der Senat überprüft hat, das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die
Ansprüche 2 bis 7 zur weiteren Ausgestaltung des Verfahrens nach dem erteilten Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand.
Da das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1, wie dargelegt, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, beruht auch die mit diesem Verfahren hergestellte mehrschichtige Kunststofftube nach dem erteilten Patentanspruch 8,
für den ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl Schulte, PatG 6. Auflage, § 34
Rdn 217) auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 8 hat daher ebenfalls Bestand.
Auch die Spritzgießvorrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 9 hat gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu zu gelten,
da keine der Entgegenhaltungen eine Spritzgießvorrichtung mit einer ringförmigen Düse zeigt, bei der mindestens zwei konzentrisch angeordnete Austrittsspalten unabhängig voneinander am Düsenaustrittsende enden.
Die Anordnung einer Ringdüse wird dem Fachmann auch nicht nahegelegt,
wie aus den Ausführungen bezüglich des Verfahrens nach dem erteilten Patentanspruch 1 zum Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit ohne weiteres hervorgeht.
Der geltende Patentanspruch 9 hat daher ebenfalls Bestand. Mit diesem
haben auch die erteilten Ansprüche 10 und 11 zur weiteren Ausgestaltung der
Spritzgießvorrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 9 als Unteransprüche Bestand.
Kowalski
Viereck
Dr. Huber
Gießen
Cl