Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 6 W (pat) 9/99
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 30 244.0-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juli 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Sicherheitszaun
Anmeldetag: 15. Juli 1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 21, eingegangen am 29. Mai 2002,
Beschreibung und 12 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 26 gemäß
der Offenlegungsschrift 197 30 244 mit der Maßgabe, daß in
Spalte 2, Zeile 1 "Patentanspruch 4" in "Patentanspruch 1" berichtigt wird.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 15. Juli 1997 mit der Bezeichnung "Sicherheitszaun" eingegangene Patentanmeldung 197 30 244.0-25 mit Beschluß vom 26. Oktober 1998 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des mit Eingabe vom 28. April 1998 eingereichten
Anspruchs 1 im Hinblick auf die US-Patentschrift 321 171, insbesondere Figur 1,
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Von der Prüfungsstelle ist im Prüfungsverfahren folgender Stand der Technik in
Betracht gezogen worden:
E1: DE 295 18 821 U1
E2: DE 92 03 279 U1
E3: FR 23 82 566 A1
E4: US-PS 51 43 354
E5: US-PS 321 171
E6: US-PS 55 56 080
E7: DE 34 39 702 A1
E8: BE 889 270.
In der Beschreibungseinleitung der ursprünglich eingereichten Unterlagen sind
vom Anmelder noch die DE 32 45 857 C2 und die DE 41 05 862 A1 genannt worden.
Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt (Eingaben vom 30.10.01 und 28.5.02),
die Erteilung des Patents mit den am 29. Mai 2002 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 21 sowie der Beschreibung und den
Zeichnungen gemäß der DE 197 30 244 A1 mit der Maßgabe, daß
in Spalte 2, Zeile 1 "Patentanspruch 4" in "Patentanspruch 1" berichtigt wird.
Der nunmehr geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Sicherheitszaun zur weitgehenden Verhinderung der unerlaubten
Überwindung der Abgrenzungen geschützter Objekte, wie Justizvollzugsanstalten, geschlossene medizinische Einrichtungen, militärische Areale, Forschungseinrichtungen sowie zur Absicherung
von Sportarenen, Behörden und ähnlichen sicherheitsrelevanten
Einrichtungen, durch Menschen mit von Zaunpfosten gehaltenen
Zaunfeldern oder Sektionen aus durchbrochenem Material, wie
Maschendraht, Streckmetall, Gittern, Gittermatten, Stäben, Latten
oder ähnlichem,
dadurch gekennzeichnet, daß
der Sicherheitszaun oder seine einzelnen Zaunfelder (3)
-
zumindest teilweise als glatte, durchbruchlose Abgleitbarriere (1)
-
mit am oberen Ende angeordneter Kronenabsicherung (19)
ausgebildet sind."
Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 21 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.
1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 21 sind zulässig.
Der Anspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 1 mit der zusätzlichen
Angabe, daß der Sicherheitszaun zur weitgehenden Verhinderung der unerlaubten
Überwindung der Abgrenzungen geschützter Objekte "durch Menschen" dienen
soll.
Der Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 2, die Ansprüche 3 bis 9
entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 10 und die Ansprüche 10 bis
21 den ursprünglichen Ansprüchen 12 bis 23.
2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.
a) Die Anmeldung betrifft einen Sicherheitszaun zur weitgehenden Verhinderung
der unerlaubten Überwindung der Abgrenzungen geschützter Objekte durch Menschen entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Sicherheitszäune dieser
Art sind durch die DE 32 45 857 C2 und die DE 41 05 862 A1 bekannt. Gemäß
der DE 32 45 857 C2 besteht der Zaun aus Zaunstützen und rahmenlosen
Streckmetallplatten. Gemäß den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung
sieht der Anmelder es hierbei als nachteilig an, daß die Streckmetallmatten bis zu
ihrem oberen Rand Durchbrüche haben, die Möglichkeiten für den Eingriff von
Händen bzw Fingern oder Füssen oder für Hände- und Fußstützen gewährende
Hilfsmittel bieten. Gleiches gelte
für den Sicherheitszaun gemäß der
DE 41 05 862 A1, der aus formsteifen Gittertafeln besteht. Der Erfindung liegt
deshalb die Aufgabe zugrunde, den Sicherheitszaun gemäß dem Oberbegriff des
Anspruchs 1 so zu gestalten, daß die Möglichkeit seines Überwindens weiter eingeschränkt wird und sich durch geringen Aufwand Kostenvorteile ergeben. Diese
Aufgabe wird mit dem im Anspruch 1 angegebenen Sicherheitszaun gelöst.
b) Der Sicherheitszaun nach dem Anspruch 1 ist neu. Offensichtlich betrifft keine
der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen einen Sicherheitszaun mit den
im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.
c) Der Sicherheitszaun nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein
Bauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung von Sicherheitszäunen anzusehen.
Vom gesamten Stand der Technik betreffen lediglich die beiden bereits genannten
Entgegenhaltungen, die DE 32 45 857 C2 und die DE 41 05 862 A1 Sicherheitszäune, bei denen ein Übersteigen durch Menschen verhindert werden soll. Diese
beiden Entgegenhaltungen weisen jedoch keinerlei Anknüpfungspunkte auf, die
dem Fachmann eine Weiterbildung der bekannten Sicherheitszäune in Richtung
auf den Anspruch 1 nahelegen könnten.
Zu den übrigen Entgegenhaltungen ist pauschal festzustellen, daß sie ausschließlich Zäune betreffen, die nicht zur weitgehenden Verhinderung der unerlaubten
Überwindung der Abgrenzungen geschützter Objekte durch Menschen gedacht
und hierfür auch nicht geeignet sind. Diese Zäune weisen allenfalls verschiedene
Arten von Kronenabsicherungen auf. Keine einzige zeigt jedoch einen Zaun oder
einzelne Zaunfelder, die zumindest teilweise als glatte, durchbruchlose Abgleitbarriere im Sinne des Anspruchs 1 ausgebildet sind. Hierbei ist zu beachten, daß die
Angaben im Anspruch 1, daß der Sicherheitszaun nicht durch Menschen überwunden werden soll, eine mittelbare Umschreibung der räumlich-körperlichen
Ausgestaltung der Abgleitbarriere darstellt. Da sich keine der Entgegenhaltungen
E1 bis E8 mit der Problematik, ein Übersteigen des Zauns durch Menschen zu
verhindern, befaßt, erhält der Fachmann durch diesen Stand der Technik auch
keine Anregung für die Schaffung eines Sicherheitszauns entsprechend dem Anspruch 1.
Der Anspruch 1 ist mithin gewährbar.
d) Die Unteransprüche 2 bis 21 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Sicherheitszauns nach dem Anspruch 1, auf den sie zurückbezogen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar.
Riegler
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl