Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.07.2002 – 6 W (pat) 9/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 30 244.0-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Juli 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Sicherheitszaun

Anmeldetag: 15. Juli 1997

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 21, eingegangen am 29. Mai 2002,

Beschreibung und 12 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 26 gemäß

der Offenlegungsschrift 197 30 244 mit der Maßgabe, daß in

Spalte 2, Zeile 1 "Patentanspruch 4" in "Patentanspruch 1" berichtigt wird.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 15. Juli 1997 mit der Bezeichnung "Sicherheitszaun" eingegangene Patentanmeldung 197 30 244.0-25 mit Beschluß vom 26. Oktober 1998 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des mit Eingabe vom 28. April 1998 eingereichten

Anspruchs 1 im Hinblick auf die US-Patentschrift 321 171, insbesondere Figur 1,

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Von der Prüfungsstelle ist im Prüfungsverfahren folgender Stand der Technik in

Betracht gezogen worden:

E1: DE 295 18 821 U1

E2: DE 92 03 279 U1

E3: FR 23 82 566 A1

E4: US-PS 51 43 354

E5: US-PS 321 171

E6: US-PS 55 56 080

E7: DE 34 39 702 A1

E8: BE 889 270.

In der Beschreibungseinleitung der ursprünglich eingereichten Unterlagen sind

vom Anmelder noch die DE 32 45 857 C2 und die DE 41 05 862 A1 genannt worden.

Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt (Eingaben vom 30.10.01 und 28.5.02),

die Erteilung des Patents mit den am 29. Mai 2002 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 21 sowie der Beschreibung und den

Zeichnungen gemäß der DE 197 30 244 A1 mit der Maßgabe, daß

in Spalte 2, Zeile 1 "Patentanspruch 4" in "Patentanspruch 1" berichtigt wird.

Der nunmehr geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Sicherheitszaun zur weitgehenden Verhinderung der unerlaubten

Überwindung der Abgrenzungen geschützter Objekte, wie Justizvollzugsanstalten, geschlossene medizinische Einrichtungen, militärische Areale, Forschungseinrichtungen sowie zur Absicherung

von Sportarenen, Behörden und ähnlichen sicherheitsrelevanten

Einrichtungen, durch Menschen mit von Zaunpfosten gehaltenen

Zaunfeldern oder Sektionen aus durchbrochenem Material, wie

Maschendraht, Streckmetall, Gittern, Gittermatten, Stäben, Latten

oder ähnlichem,

dadurch gekennzeichnet, daß

der Sicherheitszaun oder seine einzelnen Zaunfelder (3)

-

zumindest teilweise als glatte, durchbruchlose Abgleitbarriere (1)

-

mit am oberen Ende angeordneter Kronenabsicherung (19)

ausgebildet sind."

Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 21 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.

1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 21 sind zulässig.

Der Anspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 1 mit der zusätzlichen

Angabe, daß der Sicherheitszaun zur weitgehenden Verhinderung der unerlaubten

Überwindung der Abgrenzungen geschützter Objekte "durch Menschen" dienen

soll.

Der Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 2, die Ansprüche 3 bis 9

entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 10 und die Ansprüche 10 bis

21 den ursprünglichen Ansprüchen 12 bis 23.

2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.

a) Die Anmeldung betrifft einen Sicherheitszaun zur weitgehenden Verhinderung

der unerlaubten Überwindung der Abgrenzungen geschützter Objekte durch Menschen entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Sicherheitszäune dieser

Art sind durch die DE 32 45 857 C2 und die DE 41 05 862 A1 bekannt. Gemäß

der DE 32 45 857 C2 besteht der Zaun aus Zaunstützen und rahmenlosen

Streckmetallplatten. Gemäß den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung

sieht der Anmelder es hierbei als nachteilig an, daß die Streckmetallmatten bis zu

ihrem oberen Rand Durchbrüche haben, die Möglichkeiten für den Eingriff von

Händen bzw Fingern oder Füssen oder für Hände- und Fußstützen gewährende

Hilfsmittel bieten. Gleiches gelte

für den Sicherheitszaun gemäß der

DE 41 05 862 A1, der aus formsteifen Gittertafeln besteht. Der Erfindung liegt

deshalb die Aufgabe zugrunde, den Sicherheitszaun gemäß dem Oberbegriff des

Anspruchs 1 so zu gestalten, daß die Möglichkeit seines Überwindens weiter eingeschränkt wird und sich durch geringen Aufwand Kostenvorteile ergeben. Diese

Aufgabe wird mit dem im Anspruch 1 angegebenen Sicherheitszaun gelöst.

b) Der Sicherheitszaun nach dem Anspruch 1 ist neu. Offensichtlich betrifft keine

der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen einen Sicherheitszaun mit den

im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.

c) Der Sicherheitszaun nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein

Bauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung von Sicherheitszäunen anzusehen.

Vom gesamten Stand der Technik betreffen lediglich die beiden bereits genannten

Entgegenhaltungen, die DE 32 45 857 C2 und die DE 41 05 862 A1 Sicherheitszäune, bei denen ein Übersteigen durch Menschen verhindert werden soll. Diese

beiden Entgegenhaltungen weisen jedoch keinerlei Anknüpfungspunkte auf, die

dem Fachmann eine Weiterbildung der bekannten Sicherheitszäune in Richtung

auf den Anspruch 1 nahelegen könnten.

Zu den übrigen Entgegenhaltungen ist pauschal festzustellen, daß sie ausschließlich Zäune betreffen, die nicht zur weitgehenden Verhinderung der unerlaubten

Überwindung der Abgrenzungen geschützter Objekte durch Menschen gedacht

und hierfür auch nicht geeignet sind. Diese Zäune weisen allenfalls verschiedene

Arten von Kronenabsicherungen auf. Keine einzige zeigt jedoch einen Zaun oder

einzelne Zaunfelder, die zumindest teilweise als glatte, durchbruchlose Abgleitbarriere im Sinne des Anspruchs 1 ausgebildet sind. Hierbei ist zu beachten, daß die

Angaben im Anspruch 1, daß der Sicherheitszaun nicht durch Menschen überwunden werden soll, eine mittelbare Umschreibung der räumlich-körperlichen

Ausgestaltung der Abgleitbarriere darstellt. Da sich keine der Entgegenhaltungen

E1 bis E8 mit der Problematik, ein Übersteigen des Zauns durch Menschen zu

verhindern, befaßt, erhält der Fachmann durch diesen Stand der Technik auch

keine Anregung für die Schaffung eines Sicherheitszauns entsprechend dem Anspruch 1.

Der Anspruch 1 ist mithin gewährbar.

d) Die Unteransprüche 2 bis 21 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Sicherheitszauns nach dem Anspruch 1, auf den sie zurückbezogen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar.

Riegler

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl