Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.07.2002 – 9 W (pat) 73/00
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 02 626.2-15
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der
Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Patent auf der Grundlage folgender
Unterlagen erteilt:
Patentanspruch 1, überreicht am 22. Juli 2002,
Patentansprüche 2 bis 15, eingegangen am Anmeldetag,
Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 8, eingegangen am Anmeldetag,
Beschreibung Seiten 2 und 3, überreicht am 22. Juli 2002,
Zeichnungen Figuren 1 bis 5, eingegangen am Anmeldetag.
Anmeldetag ist der 23. Januar 1999
Die Bezeichnung lautet: Seitenkanalgebläse.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung
ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am
23. Januar 1999 mit der Bezeichnung
"Seitenkanalgebläse"
eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse F 04 D des Deutschen Patent- und
Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. September 2000 aus den
Gründen ihres Bescheids vom 10. August 1999 zurückgewiesen, nachdem sich die
Anmelderin auf diesen Bescheid in der Sache nicht geäußert hatte. Nach Auffassung
der Prüfungsstelle ist das Seitenkanalgebläse gemäß Anspruch 1 nicht neu im Hinblick auf die Druckschrift DE 22 39 023 B2.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie reicht
einen neuen Patentanspruch 1 ein und führt hierzu aus, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand patentfähig sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der
vom erkennenden Senat in das Verfahren eingeführten weiteren Druckschriften
US 4 723 888, DE 89 08 579 U1, DE 24 05 112 A1 und DD 247 725 A1.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 lautet:
Seitenkanalgebläse zur Brennluftförderung bei Heizgeräten wie
Fahrzeugheizgeräten mit einem Ringkanal (14) in einer Stirnseite (22) eines stationären Gehäuseteils (12, 90, 92, 102) und mit
einem um eine Achse (32) drehbaren Laufrad (24, 64, 78, 100), dessen Schaufeln in einer der Gehäuseteilstirnseite (22) zugewandten
Stirnseite (26) des Laufrads (24, 64, 78, 100) in Richtung auf den
Ringkanal (14) geöffnete Schaufelkammern (38) bilden, wobei zwischen der Gehäuseteilstirnseite (22) und der Laufradstirnseite (26)
ein als Dichtspalt wirkender Axialspalt (39) vorhanden ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass ein Spaltmaß (40, 74, 76) des Axialspalts (39) eine Funktion
des radialen Abstands von der Achse (32) ist,
wobei das Spaltmaß (40, 74, 76) im Bereich eines an eine Nabe (28)
anschließenden Laufradinnenrands (34) kleiner als im Bereich eines
Laufradaußenrands (36) ist.
An den Patentanspruch 1 schließen sich 14 Unteransprüche an.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patentes.
1. Die Anmeldung betrifft ein Seitenkanalgebläse zur Brennluftförderung bei Heizgeräten wie Fahrzeugheizgeräten. In eine Stirnseite 22 eines Gehäuseteils 12 ist ein
Ringkanal 14 eingebracht,
dem Schaufelkammern 38
eines Seitenkanallaufrads 24
gegenüberliegen. Zwischen
einer Stirnseite 26 des Laufrads 24 und der Gehäuseteilstirnseite 22 befindet sich
ein Axialspalt 39
(in der
nebenstehenden Zeichnung
stark vergrößert dargestellt), der als Dichtspalt ausgebildet ist. Um die Leckageverluste durch diesen Axialspalt gering zu halten, sollte er ein möglichst geringes Spaltmaß 40 aufweisen. Andererseits muss der Axialspalt so groß sein, dass eine Berührung zwischen dem Laufrad und dem stationären Gehäuseteil in allen Betriebszuständen des Seitenkanalgebläses ausgeschlossen ist. Ein enger Axialspalt erfordert
jedoch eine kostenaufwendige Fertigung und genaue Montage der verschiedenen
Gebläseteile.
Der Anmelder hat sich die Aufgabe gestellt, ein Seitenkanalgebläse mit geringen
Leckageverlusten zu schaffen, ohne dass dies eine aufwendige Fertigung und Montage bedingt.
Um dieses Ziel zu erreichen, ist beim Anmeldungsgegenstand vorgesehen, dass ein
Spaltmaß 40 des Axialspalts 39 eine Funktion des radialen Abstands von der Achse
32 ist, wobei das Spaltmaß 40 im Bereich eines an eine Nabe 28 anschließenden
Laufradinnenrands 34 kleiner als im Bereich eines Laufradaußenrands 36 ist.
2. Der nunmehr mit der Anmeldung beanspruchte Gegenstand ist patentfähig, da er
durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen ist
noch dem zuständigen Fachmann durch diesen nahegelegt wird. Als hier zuständiger
Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der
beruflich auf dem Gebiet der Seitenkanalgebläse tätig ist.
2.1 Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 enthält inhaltlich die Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 und ist ergänzt um das Merkmal, dass der Axialspalt als
Dichtspalt wirkt. Durch diese Angabe erhält der Fachmann den Hinweis, zur Verringerung von Leckageverlusten den Axialspalt möglichst eng zu gestalten. Dieses
Merkmal ist zB auf S 1, Z 15, der ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.
Die Patentansprüche 2 bis 15 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen.
2.2 Das beanspruchte Seitenkanalgebläse ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu.
Aus der DE 15 79 792 B2 ist ein Seitenkanalgebläse bekannt, dass die Merkmale
des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist. Das
Gebläse 13 weist einen in
einem Gehäuse angeordneten Ringkanal 15 auf, der mit
einem Einlass 14 und einem
Auslass 17 verbunden ist. Ein
Laufrad 16 wird von einem
Motor 12 angetrieben (aaO
Sp 2, Z 66 bis Sp 3, Z 6). Wie
dem
nebenstehend
wiedergegebenen Ausschnitt
der Fig 1 zu entnehmen ist,
weist der Axialspalt zwischen
der Stirnseite des Laufrads 16
und der Gehäuseteilstirnseite
über seine gesamte radiale Erstreckung offensichtlich ein konstantes Spaltmaß auf,
so dass sich der beanspruchte Gegenstand hiervon durch die Merkmale des
kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 unterscheidet.
Beim Seitenkanalgebläse gemäß der DE 22 39 023 B2 ist ein ringförmiger Seitenkanal 46 in einem dreiteiligen
Gehäuse 16, 18, 32 ausgebildet (aaO Sp 2, Z 60 bis
Sp 3, Z 38). Ein im Gehäuse
angeordnetes
Laufrad
weist eine
im wesentlichen
radial gerichtete Scheibe 50
und einen am Außenumfang
der Scheibe ausgebildeten
und zur Antriebsseite hin
gerichteten Rand 52 auf, der
in eine Öffnung 40 des Gehäuses hineinreicht und an
dem Schaufeln 60 ausgebildet
sind (aaO Sp 3, Z 57 bis 67).
Bei diesem Seitenkanalgebläse erfolgt die Abdichtung
des Seitenkanals im Unterschied zur Anmeldung nicht durch einen Axialspalt
zwischen Laufrad und Gehäuse, sondern durch äußere und innere Labyrinthdichtungen 54, 56 am Rand 52 des Laufrads.
Die vom Senat in das Verfahren eingeführten Druckschriften betreffen keine Seitenkanalgebläse, sondern Seitenkanalpumpen oder Peripheralpumpen für Benzin, so
dass die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes bereits aus diesem Grund gegeben
ist.
Die Peripheralpumpe gemäß der US 4 723 888 weist ein zwischen zwei Gehäuseteilen 20, 22 angeordnetes
Laufrad 16 auf, das auf einer
Welle 28 axial verschieblich
gelagert ist. Am Laufrad sind
nahe der Welle 28 zwei ringförmige Vorsprünge 50, 52
angeordnet, die zur hydraulischen Lagerung des Laufrads
zwischen den Gehäuseteilen
dienen. Gleichzeitig bilden sie
mit den Gehäuseteilen einen
inneren Dichtspalt 46, 48 aus,
der
zusammen mit dem
äußeren Spalt 42, 44 eine
Abdichtung bewirkt (aaO Sp
3, Z 29 bis 62).
Die aus der DE 89 08 579 U1
bekannte
Peripheralpumpe
unterscheidet sich von der Pumpe gemäß der US 4 723 888 im wesentlichen dadurch, dass der Axialspalt zwischen Laufrad und Gehäuse sich nach innen konisch
verjüngend ausgebildet ist. Hierdurch soll iVm einer zusätzlich im Laufrad angebrachten zweiten Pumpenstufe ebenfalls ein hydraulische, berührungslose Führung
des Pumpenrades zwischen den Gehäusewänden erreicht werden (aaO S 5, Abs 2
und Fig 3).
Bei den vom Senat noch genannten Druckschriften DE 24 05 112 A1 und
DD 247 725 A1 erfolgt die Abdichtung zwischen Laufrad und Gehäuse durch Dichtringe, die wahlweise in eine Ringnut des Gehäuses oder des Laufrades eingesetzt
sind.
In der Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung sind eine Reihe weiterer
Druckschriften genannt. Da ihre technische Lehre im Hinblick auf den angemeldeten
Gegenstand nicht über die Lehre hinausgeht, die von den vorstehend abgehandelten
Druckschriften vermittelt wird, erübrigen sich ins Einzelne gehende Ausführungen
hierzu.
2.3 Das beanspruchte Seitenkanalgebläse ist offensichtlich gewerblich anwendbar
und beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit. Keine der Druckschriften kann nämlich dem Fachmann
nahe legen, den als Dichtspalt wirkenden Axialspalt zwischen Laufrad und Gehäuse
in der beanspruchten Weise zu bemessen.
Wie bereits zur Neuheit ausgeführt wurde, ist beim Seitenkanalgebläse gemäß der
DE 15 79 792 B2 der als Dichtspalt wirkende Axialspalt zwischen Laufrad und Gehäuse über die gesamte radiale Erstreckung in seinem Spaltmaß konstant. Die
DE 22 39 023 B2 kann keine Anregung geben von dieser Gestaltung abzuweichen,
da dort der Axialspalt zwischen Laufrad und Gehäuse keine Abdichtfunktion aufweist.
Die Peripheralpumpen gemäß der US 4 723 888 und der DE 89 08 579 U1 wird der
Fachmann bei seiner Suche nach Anregungen zur Lösung seines Problems nicht in
Betracht ziehen. Denn in diesen Schriften ist eine Lösung gezeigt, die für Seitenkanalgebläse ungeeignet ist. Bei beiden ist nämlich das Laufrad axial verschieblich auf
der Antriebswelle gelagert. Zur axialen Positionierung des Laufrads dienen am Laufrad ausgebildete Vorsprünge bzw verengte Bereiche des Axialspalts, die eine
hydraulische Lagerung des Laufrades zwischen den beiden Seitenwänden des Gehäuses bewirken. Eine derartige hydraulische Lagerung des Laufrades scheidet beim
angemeldeten Gegenstand von vornherein aus, da mit diesem keine Flüssigkeit sondern Brennluft gefördert wird. Folglich wird auch die dort gezeigte Gestaltung des
Axialspalts vom Fachmann nicht weiter beachtet, da diese offensichtlich im wesentlichen der Verbesserung der hydraulischen Lagerung des Laufrads dient.
Vom beanspruchten Gegenstand weg führen die Lehren nach der DE 24 05 112 A1
und der DD 247 725 A1, da dort die Abdichtung zwischen Laufrad und Gehäuse bei
ansonsten konstantem Spaltmaß für den Axialspalt durch in eine Ringnut eingebrachte separate Dichtringe erfolgt.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Bb