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BPatG Beschluss vom 22.07.2002 – 9 W (pat) 73/00

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 02 626.2-15

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der

Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Patent auf der Grundlage folgender

Unterlagen erteilt:

Patentanspruch 1, überreicht am 22. Juli 2002,

Patentansprüche 2 bis 15, eingegangen am Anmeldetag,

Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 8, eingegangen am Anmeldetag,

Beschreibung Seiten 2 und 3, überreicht am 22. Juli 2002,

Zeichnungen Figuren 1 bis 5, eingegangen am Anmeldetag.

Anmeldetag ist der 23. Januar 1999

Die Bezeichnung lautet: Seitenkanalgebläse.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

23. Januar 1999 mit der Bezeichnung

"Seitenkanalgebläse"

eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse F 04 D des Deutschen Patent- und

Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. September 2000 aus den

Gründen ihres Bescheids vom 10. August 1999 zurückgewiesen, nachdem sich die

Anmelderin auf diesen Bescheid in der Sache nicht geäußert hatte. Nach Auffassung

der Prüfungsstelle ist das Seitenkanalgebläse gemäß Anspruch 1 nicht neu im Hinblick auf die Druckschrift DE 22 39 023 B2.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie reicht

einen neuen Patentanspruch 1 ein und führt hierzu aus, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand patentfähig sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der

vom erkennenden Senat in das Verfahren eingeführten weiteren Druckschriften

US 4 723 888, DE 89 08 579 U1, DE 24 05 112 A1 und DD 247 725 A1.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.

Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 lautet:

Seitenkanalgebläse zur Brennluftförderung bei Heizgeräten wie

Fahrzeugheizgeräten mit einem Ringkanal (14) in einer Stirnseite (22) eines stationären Gehäuseteils (12, 90, 92, 102) und mit

einem um eine Achse (32) drehbaren Laufrad (24, 64, 78, 100), dessen Schaufeln in einer der Gehäuseteilstirnseite (22) zugewandten

Stirnseite (26) des Laufrads (24, 64, 78, 100) in Richtung auf den

Ringkanal (14) geöffnete Schaufelkammern (38) bilden, wobei zwischen der Gehäuseteilstirnseite (22) und der Laufradstirnseite (26)

ein als Dichtspalt wirkender Axialspalt (39) vorhanden ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass ein Spaltmaß (40, 74, 76) des Axialspalts (39) eine Funktion

des radialen Abstands von der Achse (32) ist,

wobei das Spaltmaß (40, 74, 76) im Bereich eines an eine Nabe (28)

anschließenden Laufradinnenrands (34) kleiner als im Bereich eines

Laufradaußenrands (36) ist.

An den Patentanspruch 1 schließen sich 14 Unteransprüche an.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patentes.

1. Die Anmeldung betrifft ein Seitenkanalgebläse zur Brennluftförderung bei Heizgeräten wie Fahrzeugheizgeräten. In eine Stirnseite 22 eines Gehäuseteils 12 ist ein

Ringkanal 14 eingebracht,

dem Schaufelkammern 38

eines Seitenkanallaufrads 24

gegenüberliegen. Zwischen

einer Stirnseite 26 des Laufrads 24 und der Gehäuseteilstirnseite 22 befindet sich

ein Axialspalt 39

(in der

nebenstehenden Zeichnung

stark vergrößert dargestellt), der als Dichtspalt ausgebildet ist. Um die Leckageverluste durch diesen Axialspalt gering zu halten, sollte er ein möglichst geringes Spaltmaß 40 aufweisen. Andererseits muss der Axialspalt so groß sein, dass eine Berührung zwischen dem Laufrad und dem stationären Gehäuseteil in allen Betriebszuständen des Seitenkanalgebläses ausgeschlossen ist. Ein enger Axialspalt erfordert

jedoch eine kostenaufwendige Fertigung und genaue Montage der verschiedenen

Gebläseteile.

Der Anmelder hat sich die Aufgabe gestellt, ein Seitenkanalgebläse mit geringen

Leckageverlusten zu schaffen, ohne dass dies eine aufwendige Fertigung und Montage bedingt.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist beim Anmeldungsgegenstand vorgesehen, dass ein

Spaltmaß 40 des Axialspalts 39 eine Funktion des radialen Abstands von der Achse

32 ist, wobei das Spaltmaß 40 im Bereich eines an eine Nabe 28 anschließenden

Laufradinnenrands 34 kleiner als im Bereich eines Laufradaußenrands 36 ist.

2. Der nunmehr mit der Anmeldung beanspruchte Gegenstand ist patentfähig, da er

durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen ist

noch dem zuständigen Fachmann durch diesen nahegelegt wird. Als hier zuständiger

Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der

beruflich auf dem Gebiet der Seitenkanalgebläse tätig ist.

2.1 Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 enthält inhaltlich die Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 und ist ergänzt um das Merkmal, dass der Axialspalt als

Dichtspalt wirkt. Durch diese Angabe erhält der Fachmann den Hinweis, zur Verringerung von Leckageverlusten den Axialspalt möglichst eng zu gestalten. Dieses

Merkmal ist zB auf S 1, Z 15, der ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.

Die Patentansprüche 2 bis 15 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen.

2.2 Das beanspruchte Seitenkanalgebläse ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu.

Aus der DE 15 79 792 B2 ist ein Seitenkanalgebläse bekannt, dass die Merkmale

des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist. Das

Gebläse 13 weist einen in

einem Gehäuse angeordneten Ringkanal 15 auf, der mit

einem Einlass 14 und einem

Auslass 17 verbunden ist. Ein

Laufrad 16 wird von einem

Motor 12 angetrieben (aaO

Sp 2, Z 66 bis Sp 3, Z 6). Wie

dem

nebenstehend

wiedergegebenen Ausschnitt

der Fig 1 zu entnehmen ist,

weist der Axialspalt zwischen

der Stirnseite des Laufrads 16

und der Gehäuseteilstirnseite

über seine gesamte radiale Erstreckung offensichtlich ein konstantes Spaltmaß auf,

so dass sich der beanspruchte Gegenstand hiervon durch die Merkmale des

kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 unterscheidet.

Beim Seitenkanalgebläse gemäß der DE 22 39 023 B2 ist ein ringförmiger Seitenkanal 46 in einem dreiteiligen

Gehäuse 16, 18, 32 ausgebildet (aaO Sp 2, Z 60 bis

Sp 3, Z 38). Ein im Gehäuse

angeordnetes

Laufrad

12

weist eine

im wesentlichen

radial gerichtete Scheibe 50

und einen am Außenumfang

der Scheibe ausgebildeten

und zur Antriebsseite hin

gerichteten Rand 52 auf, der

in eine Öffnung 40 des Gehäuses hineinreicht und an

dem Schaufeln 60 ausgebildet

sind (aaO Sp 3, Z 57 bis 67).

Bei diesem Seitenkanalgebläse erfolgt die Abdichtung

des Seitenkanals im Unterschied zur Anmeldung nicht durch einen Axialspalt

zwischen Laufrad und Gehäuse, sondern durch äußere und innere Labyrinthdichtungen 54, 56 am Rand 52 des Laufrads.

Die vom Senat in das Verfahren eingeführten Druckschriften betreffen keine Seitenkanalgebläse, sondern Seitenkanalpumpen oder Peripheralpumpen für Benzin, so

dass die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes bereits aus diesem Grund gegeben

ist.

Die Peripheralpumpe gemäß der US 4 723 888 weist ein zwischen zwei Gehäuseteilen 20, 22 angeordnetes

Laufrad 16 auf, das auf einer

Welle 28 axial verschieblich

gelagert ist. Am Laufrad sind

nahe der Welle 28 zwei ringförmige Vorsprünge 50, 52

angeordnet, die zur hydraulischen Lagerung des Laufrads

zwischen den Gehäuseteilen

dienen. Gleichzeitig bilden sie

mit den Gehäuseteilen einen

inneren Dichtspalt 46, 48 aus,

der

zusammen mit dem

äußeren Spalt 42, 44 eine

Abdichtung bewirkt (aaO Sp

3, Z 29 bis 62).

Die aus der DE 89 08 579 U1

bekannte

Peripheralpumpe

unterscheidet sich von der Pumpe gemäß der US 4 723 888 im wesentlichen dadurch, dass der Axialspalt zwischen Laufrad und Gehäuse sich nach innen konisch

verjüngend ausgebildet ist. Hierdurch soll iVm einer zusätzlich im Laufrad angebrachten zweiten Pumpenstufe ebenfalls ein hydraulische, berührungslose Führung

des Pumpenrades zwischen den Gehäusewänden erreicht werden (aaO S 5, Abs 2

und Fig 3).

Bei den vom Senat noch genannten Druckschriften DE 24 05 112 A1 und

DD 247 725 A1 erfolgt die Abdichtung zwischen Laufrad und Gehäuse durch Dichtringe, die wahlweise in eine Ringnut des Gehäuses oder des Laufrades eingesetzt

sind.

In der Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung sind eine Reihe weiterer

Druckschriften genannt. Da ihre technische Lehre im Hinblick auf den angemeldeten

Gegenstand nicht über die Lehre hinausgeht, die von den vorstehend abgehandelten

Druckschriften vermittelt wird, erübrigen sich ins Einzelne gehende Ausführungen

hierzu.

2.3 Das beanspruchte Seitenkanalgebläse ist offensichtlich gewerblich anwendbar

und beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit. Keine der Druckschriften kann nämlich dem Fachmann

nahe legen, den als Dichtspalt wirkenden Axialspalt zwischen Laufrad und Gehäuse

in der beanspruchten Weise zu bemessen.

Wie bereits zur Neuheit ausgeführt wurde, ist beim Seitenkanalgebläse gemäß der

DE 15 79 792 B2 der als Dichtspalt wirkende Axialspalt zwischen Laufrad und Gehäuse über die gesamte radiale Erstreckung in seinem Spaltmaß konstant. Die

DE 22 39 023 B2 kann keine Anregung geben von dieser Gestaltung abzuweichen,

da dort der Axialspalt zwischen Laufrad und Gehäuse keine Abdichtfunktion aufweist.

Die Peripheralpumpen gemäß der US 4 723 888 und der DE 89 08 579 U1 wird der

Fachmann bei seiner Suche nach Anregungen zur Lösung seines Problems nicht in

Betracht ziehen. Denn in diesen Schriften ist eine Lösung gezeigt, die für Seitenkanalgebläse ungeeignet ist. Bei beiden ist nämlich das Laufrad axial verschieblich auf

der Antriebswelle gelagert. Zur axialen Positionierung des Laufrads dienen am Laufrad ausgebildete Vorsprünge bzw verengte Bereiche des Axialspalts, die eine

hydraulische Lagerung des Laufrades zwischen den beiden Seitenwänden des Gehäuses bewirken. Eine derartige hydraulische Lagerung des Laufrades scheidet beim

angemeldeten Gegenstand von vornherein aus, da mit diesem keine Flüssigkeit sondern Brennluft gefördert wird. Folglich wird auch die dort gezeigte Gestaltung des

Axialspalts vom Fachmann nicht weiter beachtet, da diese offensichtlich im wesentlichen der Verbesserung der hydraulischen Lagerung des Laufrads dient.

Vom beanspruchten Gegenstand weg führen die Lehren nach der DE 24 05 112 A1

und der DD 247 725 A1, da dort die Abdichtung zwischen Laufrad und Gehäuse bei

ansonsten konstantem Spaltmaß für den Axialspalt durch in eine Ringnut eingebrachte separate Dichtringe erfolgt.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

Bb