Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.07.2002 – 21 W (pat) 36/01
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juli 2002
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 63 184.0-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin
Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2001 wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde am 27. Dezember 1999 unter der Bezeichnung "Patientenliegenanordnung bei Hochfeldmagneten mit vertikalem Grundfeld" beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am
26. Juli 2001.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 7. Februar 2001 die
Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruch 1 eingereicht (entspricht dem mit Eingabe vom 23. Januar 2002 eingereichten Anspruch 1).
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Hochfeldmagnet mit vertikalem Grundfeld, bei denen die beiden
Tragsäulen zwischen einem oberen und einem unteren Magneten
zentralsymmetrisch bezüglich der Magnete angeordnet sind, mit
einer Patientenliege um den Patienten zwischen den Tragsäulen
in das Magnetfeld zu verbringen, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , dass die Achse (4) der Patientenliege (3) zur
Verbindungsachse (7) der Tragsäulen (2) um einen spitzen Winkel
ß, vorzugsweise 45°, geneigt ist."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Patientenliegenanordnung so auszugestalten, dass die Zugänglichkeit zum Patienten ohne die
Nachteile der unsymmetrisch verschobenen Tragsäulen erzielt wird (Beschreibung
eingereicht in der mündlichen Verhandlung Seite 2, 1. Absatz).
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass aus der EP 07 93 941 A1, im Folgenden (1) genannt, zwar ein Hochfeldmagnet mit vertikalem Grundfeld und einer Patientenliegenanordnung bekannt sei, wobei zwischen einem oberen und einem unteren
Magneten zwei Tragsäulen angeordnet seien. Allerdings seien bei dieser Konstruktion die beiden Säulen aus einer diametral einander gegenüberliegenden
Stellung nach hinten verschoben, was die Verwendung überdimensionaler Säulen
bedinge. Auch die aus der Druckschrift DE 38 89 847 T2, im Folgenden (2) genannt, bekannte Konstruktion offenbare nur eine seit mehr als 25 Jahren bekannte
Konstruktion mit vier bzw. drei Tragsäulen und könne den Gegenstand nach Anspruch 1 ebenfalls nicht nahe legen.
Die Anmelderin stellt den Antrag:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Beschreibung S. 1, 1a, 2 bis 6, Patentansprüche 1 bis 8) sowie mit
2 Blatt Zeichnungen, Fig. 1 bis 5d, gemäß den ursprünglichen
Unterlagen zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er findet seine Stütze in dem am Anmeldetag eingereichten Anspruch 1 sowie der ursprünglichen Beschreibung S. 4,
Z. 10-17.
Aus der Druckschrift (1) ist eine Vorrichtung zur Bilderzeugung mittels magnetischer Kernresonanz bekannt (vgl. Sp. 1, Z. 5-26). Zur Erzeugung des notwendigen Magnetfelds kommt hier ein Hochfeldmagnet, bestehend aus einem oberen
Magneten 70 und einem unteren Magneten 40 mit vertikalem Grundfeld zum Einsatz (vgl. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 1-8). Die beiden Magnete sind zwischen zwei Tragsäulen 62,64 angeordnet, wobei diese Tragsäulen nicht diametral
einander gegenüberliegen sondern beide nach hinten verschoben sind (vgl. Fig. 1
in Verbindung mit Sp. 3, Z. 20-23). Für die Lagerung des Patienten ist weiter eine
Patientenliege 10 mit einer Auflageplatte 12 vorgesehen, um den Patienten mit
Hilfe der Auflageplatte 12 zwischen die Tragsäulen in das Magnetfeld zu schieben
(vgl. Sp. 3, Z. 30-44).
Bis auf das Merkmal, dass die Tragsäulen zentralsymmetrisch bezüglich der Magnete angeordnet sind, ergeben sich sämtliche Merkmale des Oberbegriffs nach
Anspruch 1 aus der Druckschrift (1).
Dem Fachmann, einem Diplomingenieur oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, ist aus seinem Fachgebiet weiter die Druckschrift (2)
bekannt. Diese beschreibt ebenfalls einen Hochfeldmagneten mit einem vertikalem Grundfeld, der aus einem oberen und einem unteren Magneten besteht, wobei zwischen diesen beiden, entsprechend dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 6,
vier Tragsäulen 200a, 200b, 200c, 200d (in (2) als "Magnetflussrückführkreis" bezeichnet; vgl. S. 10, letzter Absatz) angeordnet sind. Jeweils zwei gegenüberliegende Tragsäulen (200a und 220d sowie 200b und 200c) sind bezüglich der beiden Magneten jeweils zentralsymmetrisch angeordnet. Der zu untersuchende
Patient wird mittels einer Patientenliege 500 (als "Patiententransportstruktur" bezeichnet) durch die offenen Zugänge 300 und 302 zwischen die Tragsäulen in das
Magnetfeld eingeschoben. Über die senkrecht zu den Öffnungen 300 und 302
vorhanden offenen Zugänge 400 und 402 ist ein direkter Zugang des ärztlichen
Personals zum Patienten möglich. Durch diese Konstruktion wird ein im wesentlichen beklemmungsfreies Gefühl der Offenheit für den Patienten erzeugt (vgl.
S. 10, letzter Absatz bis S. 11, zweiter Absatz).
Neben dieser Ausgestaltung mit vier Tragsäulen beschreibt die Druckschrift (2)
auch eine Variante mit drei Tragsäulen (vgl. den Anspruch 12 und S. 13). Speziell
im Anspruch 12 wird hierbei durch die Angabe der Bezugszeichen der Weg gewiesen, die Tragsäule 200d wegzulassen. Hierdurch entsteht ein Hochfeldmagnet,
der zumindest zwei zentralsymmetrisch angeordnete Tragsäulen 200b und 200c
aufweist, deren Verbindungslinie mit der Längsachse der Patientenliege 500 einen
spitzen Winkel von 45° einschließt und im Bereich der entfallenen Tragsäule einen
zum Anmeldungsgegenstand vergleichbaren Öffnungsbereich aufweist. Diese
Konstruktion mit drei Säulen unterscheidet sich vom Anmeldungsgegenstand in
der zusätzlichen dritten Säule.
Steht der Durchschnittsfachmann vor der Aufgabe die Zugänglichkeit zum Patienten ohne die Nachteile der unsymmetrisch verschobenen Tragsäulen zu erzielen, wird er bei der Suche nach einer Lösung die Druckschrift (2) mit in seine
Überlegungen einbeziehen. Diese zeigt – wie oben ausgeführt – eine Konstruktion
mit drei Tragsäulen, die zumindest auf einer Seite eine gute, zum Anmeldungsgegenstand vergleichbare Zugänglichkeit des ärztlichen Personals zum Patienten
gestattet. Bei dieser Konstruktion ist entweder der Kopf- und Oberkörperbereich
oder der Bein- und Fußbereich des Patienten gut zugänglich, abhängig davon ob
der Patient durch die Patientenöffnung zuerst mit dem Kopf oder zuerst mit den
Füßen eingeschoben wird. Die in (2) verbliebene dritte Tragsäule 200a dient hierbei der Gewährleistung einer ausreichenden Stabilität der gesamten Anordnung.
Angeregt durch die gute Zugänglichkeit auf der Seite der entfallenen Tragsäule erkennt der Fachmann, dass er diese verbesserte Zugänglichkeit zum Beispiel im
Kopf- und Oberkörperbereich gleichzeitig auch im Bein- und Fußbereich erreichen
kann, indem er zusätzlich auf der gegenüberliegenden Seite der Patientenliege die
Tragsäule 200a entfernt.
Hindernisgründe für ein derartiges Vorgehen sind nicht vorhanden, denn der
Fachmann kennt aus der Entgegenhaltung (1), dass es auch Anordnungen gibt,
die mit zwei Tragsäulen eine ausreichende Stabilität gewährleisten. Es liegt deshalb im Rahmen rein handwerklicher Maßnahmen die zentralsymmetrischen Tragsäulen 200b und 200c so zu dimensionieren, dass eine stabile Aufhängung des
oberen Magneten erhalten bleibt.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) nahegelegt. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 müssen
schon aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) mit dem Hauptanspruch fallen.
Es ist im übrigen weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass die Unteransprüche Gegenstände von patentbegründender Bedeutung beträfen.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Strößner
Hu