Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.07.2002 – 14 W (pat) 72/01

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 07 909

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein

beschlossen:

Auf die Beschwerden der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Das Patent wird unter Abänderung der Bezeichnung in "Verfahren zum kontinuierlichen oder quasi-kontinuierlichen Beschichten von Brillengläsern" mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2002

Beschreibung Spalten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 26. Juli 2002

1 Blatt Zeichnungen Figur 1 und 2, gemäß Patentschrift.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Juli 2001 hat die Patentabteilung 45

des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 44 07 909 mit der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zum kontinuierlichen oder quasikontinuierlichen Beschichten von Brillengläsern"

in vollem Umfang aufrechterhalten.

Zum Wortlaut der dem Beschluss zugrundeliegenden erteilten Patentansprüche 1

bis 10 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Im Beschluss der Patentabteilung sind die Zulässigkeit dieser Patentansprüche,

eine für die Ausführbarkeit hinreichend deutliche und vollständige Offenbarung sowie die Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem erteilten Anspruch 1 und der

Vorrichtung nach dem erteilten Anspruch 6 gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen

(1)

(2)

DE 33 44 850

EP 0 444 618

(3) WO 92/13114

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

DE 21 00 725

DE 41 11 384

CH 560 133

DE 34 24 162

DE 40 30 460

C2

A2

A1

A1

A1

A5

A1

A1

(10) US 36 52 444

(11) DE 41 15 175

A1

belegten Stand der Technik anerkannt. Die Entgegenhaltungen könnten zwar die

im erteilten Anspruch 1 als Merkmalsgruppe a) angeführte Beschichtungstechnik

nahe legen, aber nicht zu einer individuellen Codierung der Substrate zur Steuerung der Beschichtung eines jeden einzelnen Substrates sowie zur Ausrüstung der

Vakuum-Durchlaufanlage mit einer Code-Leseeinrichtung für die Steuerung der

jeweiligen Beschichtungsstation und des Antriebs des Substratträgers anregen.

Die von der Einsprechenden I zu dieser Merkmalsgruppe b) des erteilten Anspruchs 1 genannten Druckschriften (6) bis (8) lägen dem Patentgegenstand ferner, da sie keinen Bezug zur Vakuumtechnik und damit zu Beschichtungsverfahren von Substraten bzw von Brillengläsern enthielten. Auch eine Zusammenschau

des Standes der Technik führe zu keinen weiteren Gesichtspunkten. Für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit spreche also der Umstand, dass in der Technik die Verwendung von Codierungen und Code-Lesegeräten zur Steuerung von

Arbeitsprozessen an sich bekannt gewesen sei, die Fachwelt gleichwohl diese

Kenntnis bei Beschichtungsverfahren für Brillengläser nicht aufgegriffen, sondern

andere Wege beschritten habe. Die von der Einsprechenden II ins Verfahren eingeführte Literaturstelle

(9)

Reprint form "engineering & automation", Volume XVI,

No. 1/94, Herausgeber Siemens AG, "Flexible Manufacture of Spectacle Lenses at Zeiss in Aalen"

müsse als nachveröffentlicht gewertet werden. Mit der vorgelegten Bestätigung

des Postamtes Passau 14, wonach dieses Postamt Hefte mit dieser Veröffentlichung am 8. März 1994 zur Auslieferung erhalten habe, sei nicht zu belegen, dass

am 8. März 1994 einem unbegrenzten Kreis von Empfängern dieser Vorgang

hätte bekannt sein können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass am

8. März 1994 die Verteilung der Hefte eingeleitet worden sei und eine Zustellung

frühestens am 9. März 1994, dem Anmeldetag des Streitpatents, erfolgt sei.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der beiden Einsprechenden. Sie bestreiten die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens und beziehen sich hierbei auf die Entgegenhaltungen (1), (2), (3), (6) und (9), ferner auf

(12) Hans-Herbert Schulze, Computer-Enzyklopädie, Februar 1990, Seiten 2536

bis 2537

(13) Lexikon Elektronik, herausgegeben von Herrn Hans-Dieter Junge beim

VCH-Verlag, Weinheim, 1993/1994, Seite 796

sowie auf die vom Senat eingeführten Abstracts

(14) PATENT ABSTRACTS OF JAPAN vol. 16 no. 81 (C-915), 27. Februar 1992

(JP-A-03-270728) und

(14a) Derwent-Abstract 92-021 297/03 der JP-A-03-270728,

von denen (14) im Recherchebericht der korrespondieren europäischen Anmeldung genannt wurde, und die diesen zugrundeliegende

(14b) JP-A-03-270728.

Die Einsprechende II bezweifelt außerdem die Ausführbarkeit des beanspruchten

Verfahrens bei Betrieb mindestens einer der Beschichtungsstationen nach dem

PCVD-Prinzip.

Die Einsprechenden beantragen jeweils

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent unter Streichung der Worte "und Vorrichtung" in

der Bezeichnung beschränkt aufrechtzuerhalten auf der

Grundlage der Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der

mündlichen Verhandlung, der Beschreibung Spalten 1 bis 5,

überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie der Zeichnungen, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift und im übrigen

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die diesem Antrag zugrundeliegenden Ansprüche 1 bis 4 lauten:

"1. Verfahren zum Beschichten von Brillengläsern (13) in einer

Vakuumanlage mit einer Vakuumkammer (2) und einem

Schleusensystem (15), bei dem

a) die Brillengläser (13) einzeln oder paarweise auf einer

Transporteinrichtung (12) tangential an eine mit einem

rotierenden Substratträger (3) ausgerüstete Vakuum-

Durchlaufanlage (1) herangeführt werden, die Brillengläser (13) mittels einer Aufnahmeeinrichtung (16) von der

Transporteinrichtung abgehoben und über das Schleusensystem (15) in die Vakuum-Durchlaufanlage (1) eingeführt werden, die Brillengläser (13) darin in mindestens

drei steuerbaren Beschichtungsstationen (5, 6, 7) in einem jeweils statischen Beschichtungsprozess mit einer

Taktzeit mit transparenten Schichten beschichtet und anschließend über das Schleusensystem (15) mittels einer

Ablegeeinrichtung (17) wieder auf der gleichen Transporteinrichtung (12) oder auf einer weiteren, sich an die

erste Transporteinrichtung anschließenden Transporteinrichtung abgelegt werden,

b) den Brillengläsern (13) einzeln oder paarweise eine Codierung (18) zugeordnet wird, die Codierung mittels einer

Code-Leseeinrichtung (19) abgefragt wird und die Beschichtungsparameter der jeweiligen Beschichtungsstation (5, 6, 7) und der Antrieb des Substratträgers (3) einschließlich der Taktzeit und der Drehrichtung mittels der

Code-Leseeinrichtung (19) gesteuert werden, und bei

dem

c) der Substratträger (3) zumindest zeitweise mit entgegengesetztem Drehsinn angesteuert wird, so daß mindestens eine der Beschichtungsstationen (5, 6, 7), durch

abwechselndes Vorwärts- und Rückwärtsdrehen mehrfach durchlaufen wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem die Brillengläser (13)

einzeln oder paarweise auf einer Transportpalette (14) abgelegt werden und die Transportpalette mit der Codierung versehen wird.

3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 und 2 bei dem mindestens eine der Beschichtungsstationen (5, 6, 7) nach dem

Prinzip der Katodenzerstäubung betrieben wird.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 und 2, bei dem mindestens eine der Beschichtungsstationen (5, 6, 7) nach dem

Prinzip der PCVD-Beschichtung betrieben wird."

Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und hält

die Entgegenhaltungen, insbesondere auch die Entgegenhaltungen (2) und (14),

für nicht patenthindernd.

Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerden der Einsprechenden sind zulässig; sie führen zu dem im Tenor

angegebenem Ergebnis.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Anspruch 1 geht inhaltlich auf

die erteilten Ansprüche 1 und 3 iVm Sp 3 Z 46 bis 53, Sp 2 Z 25 bis 27, Sp 4 Z 1

bis 6 und Sp 3 Z 61 bis 65 der Streitpatentschrift bzw die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 iVm S 3 Abs 2 und S 6 Abs 2 bis S 7 Abs 2 der ursprünglichen Beschreibung zurück.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2, 4

und 5 bzw den ursprünglichen Ansprüchen 6, 4 und 5.

2. Das beanspruchte Verfahren ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann es ausführen kann.

Für die Ausführungsformen, bei der die Beschichtungsstationen nach die Prinzip

der Kathodenzerstäubung betrieben werden, ist dies von den Einsprechenden

ausdrücklich bestätigt worden. Schon aus diesem Grund kann nach der einschlägigen Rechtsprechung die Ausführbarkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 nicht

in Frage stehen (vgl BGH GRUR 2001, 813 – Taxol).

Nach Auffassung des Senates sind aber auch die Zweifel der Einsprechenden an

der Ausführbarkeit des Verfahrens mit mindestens einer nach dem Prinzip einer

PCVD-Beschichtung betriebenen Beschichtungsstation (gemäß geltendem Anspruch 4) unbegründet. Dem Senat ist nämlich aus eigener Sachkunde bekannt,

dass das Plasma bei der Beschichtung von Oberflächen wie in einem plasmagestützten CVD-Prozeß (Chemical Vapour Depositon) auch ohne räumliche Unterteilung der Vakuumkammer nur in Teilbereichen ausgebildet werden kann, beispielsweise zwischen der Katode der Beschichtungsstation und einer gegenüber und

hinter dem (hier nicht leitenden) Substrat liegenden Anode vergleichbarer Fläche.

3. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.

Es unterscheidet sich von dem aus (3) bekannten Verfahren zum Beschichten von

Brillengläsern schon dadurch, dass das Beschichten der Brillengläser in einem

statischen Beschichtungsprozess erfolgt. Nach (3) werden die Brillengläser dagegen auf einer mit hoher Geschwindigkeit in der Vakuumkammer rotierenden

Scheibe beschichtet (vgl Abstract sowie Anspruch 10 iVm S 11 Abs 2).

Die Literaturstelle (9) kann nach Überzeugung des Senates aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen nicht als Vorveröffentlichung berücksichtigt

werden; sie betrifft im übrigen keine Vakuumbeschichtung von Brillengläsern.

Sämtliche weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften enthalten jeweils keinen Hinweis auf Brillengläser und können daher die Neuheit des Verfahrens nach

Anspruch 1 nicht in Frage stellen.

4. Das beanspruchte Verfahren beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Keine der entgegengehaltenen Druckschriften (1) bis (14), (14a) und (14b) kann

nämlich dazu anregen, beim Aufbringen einer Mehrfachschicht auf Brillengläsern

derart zu verfahren, dass durch zumindest zeitweise Ansteuerung des Substratträgers für die Gläser mit entgegengesetztem Drehsinn mindestens eine der Beschichtungsstationen durch abwechselndes Vorwärts- und Rückwärtsdrehen

mehrfach durchlaufen wird.

In den von den Einsprechenden zu diesem Merkmal mehrfach zitierten Textstellen

der Entgegenhaltung (2) – Spalte 2 Zeilen 28 bis 38, Spalte 3 Zeilen 40 bis 59,

Spalte 4 Zeilen 17 bis 21 und Spalte 7 Zeilen 45 bis 50 – ist von unterschiedlichen

Behandlungen, insbesondere unterschiedlichen Behandlungsdauern und Temperaturen von Werkstücken in derselben Behandlungskammer, unterschiedlichen

Bearbeitungspositionen mit unterschiedlichen Bedingungen, der individuellen

Festlegung der Behandlungsbedingungen für jedes Werkstück, einer beliebigen

Positionierungsmöglichkeit der Werkstücke sowie von der Positionierung der

Werkstücke an den verschiedenen Bearbeitungsstationen der Vakuumkammer

nach einem vorgegebenen Programm die Rede. Damit wird aber keine Umkehr

der Drehtellerdrehrichtung und ein mehrfaches Durchlaufen (mindestens) einer

Beschichtungsstation im Verlauf eines einzigen Beschichtungsvorgangs gelehrt;

vielmehr sind alle diese Angaben zwanglos vereinbar mit einem Durchlauf ohne

Umkehr der Transportrichtung.

Das auf keinen druckschriftlichen Beleg gestützte Vorbringen der Einsprechenden,

bei einschlägigen Beschichtungsvorrichtungen werde nach mehrstündigem Betrieb auf eine Fertigung in entgegengesetzter Drehrichtung umgestellt, könnte

selbst im Falle seiner Verifizierung den Fachmann nicht dazu veranlassen, für die

Beschichtung ein- und desselben Brillenglases durch Ansteuerung des Substratträgers mit entgegengesetztem Drehsinn mindestens eine der Beschichtungsstationen durch abwechselndes Vorwärts- und Rückwärtsdrehen mehrfach zu durchlaufen.

Auch der Inhalt der Dokumente (14), (14a) und (14b) kann diese anspruchsgemäße Maßnahme nicht nahe legen. Es ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass

die obere Figur in (14) bzw die Figur 1 in (14b) eine Vakuumbehandlungsanlage

mit Schleusenkammern 1 und 6, einer Vorbehandlungskammer 2, Vakuumbehandlungskammern 3 und 4 sowie einer Nachbehandlungskammer 5 zeigt, die

über Schleusen 19 miteinander verbunden sind und denen jeweils ein Pumpstand 11a, 12a, 13a, 13b, 12b, und 11b zugeordnet ist. Die Angabe der Einsprechenden II, in der Beschreibung von (14b) sei ua auf die Möglichkeit hingewiesen,

die zu behandelnden Muster zwischen den Kammern derart hin- und herzubewegen, dass mindestens eine Behandlungskammer mehrfach durchlaufen werde,

kann als zutreffend unterstellt werden. Ein solcher Transport über Schleusen in

den Kammern einer Reihenanlage stellt aber ersichtlich kein Vorbild für eine Vor-

und Rückwärtsbewegung eines rotierenden Drehtellers in einer nicht unterteilten

Vakuumkammer mit mindestens drei Beschichtungsstationen dar.

Dass und aus welchen Gründen eine der sonstigen im Verfahren befindlichen

Druckschriften zu der in Rede stehenden Maßnahme führen könnte, ist von den

Einsprechenden nicht vorgetragen und für den Senat nicht erkennbar. Diese

Maßnahme kann auch nicht als technisch nicht relevant iSd EPA-Entscheidung

T 72/95 (zitiert in der Sonderausgabe ABl EPA 1999, 22 unter 2.5) bzw als

wirkungslos iSd BGH-Entscheidung "Trigonellin" (GRUR 2001, 730) bewertet

werden. Vielmehr ermöglicht sie eine vorteilhafte Herstellung mehrschichtiger

Entspiegelungsschichten aus abwechselnd hoch- und niedrigbrechenden

Schichten, wie von der Patentinhaberin

in der mündlichen Verhandlung

überzeugend vorgetragen und auch

in den ursprünglichen und erteilten

Unterlagen deutlich herausgestellt worden ist (vgl insbes Brückenabs S 6/7 u Sp 3

Z 54 bis 65).

5. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit außer Frage steht, weist somit alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser

Anspruch hat daher Bestand.

Die Ansprüche 2 bis 4 betreffen besondere Ausführungsformen des Verfahrens

nach Patentanspruch 1 und sind daher ebenfalls rechtsbeständig.

Die Beschreibung ist dem beschränkten Patentbegehren angepasst. Es war daher, wie geschehen, zu beschließen.

Moser

G. Wagner

Harrer

F. Feuerlein

Ko/Fa