Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.07.2002 – 11 W (pat) 7/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 46 678

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.

D./M.I.T. Cambridge, Sekretaruk und Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 22. Oktober 1997 beim Patentamt

eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit der Bezeichnung:

"Plansichter" wurde am 20. Mai 1999 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs

der B… GmbH in B… hat die Patentabteilung 45 des Patentamts mit

Beschluss vom 31. Oktober 2001 das Patent widerrufen, da es nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Nur bei rückschauender Betrachtung, also in Kenntnis der Erfindung, könne aus

den entgegengehaltenen Druckschriften der neue Plansichter nach Anspruch 1

hergeleitet werden. Da bei der Prüfung des Naheliegens einer Erfindung eine solche Vorgehensweise aber nicht zulässig sei, beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Patentabteilung 45 – vom 31. Oktober 2001 aufzuheben und das

Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Ansprüchen 1 – 5

vom 22. Februar 2000, in Ziff. 1 modifiziert am 29. Juli 2002, den

geänderten Beschreibungsseiten vom 24. August 2001 und vom

25. April 2002, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen;

hilfsweise

mit den Ansprüchen 1 – 4 vom 29. Juli 2002 und dem Beschreibungsteil vom 29. Juli 2002, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen (Hilfsantrag I);

weiter hilfsweise

mit den Ansprüchen 1 – 4 vom 29. Juli 2002 und dem Beschreibungsteil vom 29. Juli 2002, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen (Hilfsantrag II).

Die Einsprechende hat in allen Punkten widersprochen, sie hält einen Plansichter

nach keinem der Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen für patentfähig.

Sie beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag lauten:

"1. Plansichter mit zwei voneinander beabstandete Reihen (10, 11) von Sichtabteilen (12 – 19) mit eingesetzten Stapeln von Sieben und mit einem vorzugsweise

mittig angeordneten Schwingantrieb (20) sowie mit zwei zusätzlichen Sichtabteilen

(30, 31), welche zwischen den Reihen (10, 11) von Sichtabteilen (12, 19) an deren

Enden derart angeordnet sind, dass eine geschlossene Ringanordnung von

Sichtabteilen (12-19; 30, 31) gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die

zusätzlichen Sichtabteile (30, 31) jeweils über einen oberen und einen unteren

Rahmen (36, 37) und/oder Rückseiten- und/oder Vorderseitenrahmen (18, 39) die

zwei voneinander beanstandete Reihen (10, 11) von Sichtabteilen versteifend

verbinden.

2. Plansichter mit zwei voneinander beabstandete Reihen (10, 11) von Sichtabteilen (12 – 19) mit eingesetzten Stapeln von Sieben und mit einem vorzugsweise

mittig angeordneten Schwingantrieb (20) sowie mit zwei zusätzlichen Sichtabteilen

(30, 31), welche zwischen den Reihen (10, 11) von Sichtabteilen (12, 19) an deren

Enden derart angeordnet sind, dass eine geschlossene Ringanordnung von Sichtabteilen (12 – 19; 30, 31) gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zusätzlichen Sichtabteile (30, 31) über Deckel- und Bodenplatten (40, 41) miteinander

verbunden sind und gemeinsam mit dem Schwingantrieb (20) eine vormontierbare

Baugruppe bilden, an welcher die zwei Reihen (10, 11) von Sichtabteilen (12 – 19)

montierbar sind.

Es lauten der Anspruch 1 des Hilfsantrags I wie Anspruch 1 des Hauptantrags, der

Anspruch 1 des Hilfsantrages II wie Anspruch 2 des Hauptantrags.

Wegen der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit wenigstens Fachhochschulabschluss im allgemeinen Maschinenbau mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Plansichter anzusehen.

1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Modifizierung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag I

betrifft eine Klarstellung des Wortlauts des kennzeichnenden Teils ohne Änderung

des Sinngehalts. Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag I ist aus dem

ursprünglichen Anspruch 3, Anspruch 2 nach Hauptantrag bzw. Anspruch 1 nach

Hilfsantrag II ist aus dem ursprünglichen Anspruch 4 hervorgegangen.

2. In Ihrem Schriftsatz vom 12. August 1999, der am 13. August 1999 innerhalb

der Einspruchsfrist eingegangen ist, hat die Einsprechende die Tatsachen, die

nach ihrer Auffassung den Einspruch rechtfertigen im einzelnen angegeben. Somit

ist der Einspruch nach § 59 (2) PatG ausreichend substantiiert und zulässig.

3. Der gewerblich anwendbare Plansichter nach Anspruch 1 oder 2 des

Hauptantrages, nach Anspruch 1 des Hilfsantrags I sowie nach Anspruch 1 des

Hilfsantrags II mag jeweils neu sein. Dies kann aber dahinstehen, da keine erfinderische Tätigkeit vorliegt.

Bei aus dem Stand der Technik bekannten Plansichtern wird von der Patentinhaberin als nachteilig gesehen, einen nicht unerheblichen Platz zu beanspruchen

(Patentschrift Sp. 1, Z. 41, 42) sowie hinsichtlich der Gesamtanordnung sehr

aufwendig in ihrer Konstruktion zu sein (neuer Beschreibungsteil Z. 6, 7). Davon

ausgehend ist als Aufgabe angeführt, einen Plansichter dahingehend aufzuzeigen,

dass bei einem geringen Platzbedarf eine hohe Effizienz in einfacher Weise realisiert wird.

Ein Plansichter, der bereits einen geringen Platzbedarf bei hoher Effizienz aufweist, ist aus dem unbestritten vorveröffentlichten Prospekt PLANSICHTER

CARREÉ der Firma SOCAM Chartres (Frankreich) [E1] bekannt. Das sieht auch

die Patentinhaberin so. Dieser Plansichter weist im Einzelnen zwei voneinander

beabstandete Reihen von Sichtabteilen mit eingesetzten Stapeln von Sieben auf.

Er besitzt einen mittig angeordneten Schwingantrieb. Weiter ist er mit zwei

zusätzlichen Sichtabteilen ausgestattet, welche zwischen den Reihen von

Sichtabteilen an deren Enden derart angeordnet sind, dass eine geschlossene

Ringanordnung von Sichtabteilen gebildet ist. Soweit im Prospekt erkennbar, ist

der Sichter als eine insgesamt stabile, in sich geschlossene Konstruktion

ausgebildet, damit die vom Schwingantrieb erzeugte Schwingung gleichmäßig auf

alle Sichtabteile, die zusätzlichen, wie die voneinander beabstandeten, übertragen

wird. Die zusätzlichen Sichtabteile sind dort nicht in den die beabstandeten

Sichtabteile verbindenden Rahmen eingeschoben. Vielmehr ist dort ein oberer und

ein unterer Rahmen (vgl. u.a. Detaildarstellung "SURFACES BLUTANTES")

vorgesehen, welcher jeweils den gemeinsamen Rahmen aller Sichtabteile bildet.

Gleichermaßen ist auch ein Vorderseiten- und ein Rückseitenrahmen als jeweils

gemeinsamer Rahmen aller Sichtabteile vorhanden. Genauso wie beim

Plansichter nach Anspruch 1 (Hauptantrag, Hilfsantrag I) ist damit schon eine

versteifende Verbindung der zusätzlichen Sichtabteile mit den voneinander

beabstandeten Reihen geschaffen.

Ein weiterer Plansichter ist aus der deutschen Auslegeschrift DE 22 56 307 B2

[E2] ersichtlich. Dieser Plansichter ist baukastenähnlich aus drei Gehäuse-Einheiten, nämlich aus zwei voneinander beabstandeten Sichtabteilen und einer dazwischen angeordneten Schwingantriebs-Einheit ohne Sichtabteile zusammengesetzt. Hilfsstützen (Sp. 7, Z. 16), die weder aus Holz bestehen noch entfernt werden müssen, zwischen dem Decken- und Boden-Verbindungsstück 22, 23 des

Schwingantriebs, sind so stabil ausgestaltet, dass das Antriebsgehäuse eine

transportable Einheit darstellt. Da zusätzliche Sichtabteile im Bereich der mittleren

Einheit fehlen, besitzt diese Konstruktion offensichtlich gegenüber dem Sichter

nach E1 eine geringere Effizienz.

Für den Fachmann liegt es auf der Hand, dass ein gegenüber diesem Stand der

Technik weiter verbesserter Plansichter durch die Vereinigung der Vorteile beider

bekannter Plansichter zu erreichen ist. An dieses Ziel gelangt er dann, wenn er

entweder beim Plansichter nach E1 die baukastenartige Bauweise von E2 übernimmt, oder beim Plansichter nach E2 zwischen den beabstandeten Sichtabteilen

zusätzliche Sichtabteile wie bei E1 vorsieht. Um den aus E1 bekannten Plansichter nach dem Vorbild von E2 in vormontierbare Baugruppen aufzuteilen oder um

bei dem Plansichter nach E2 nach dem Vorbild von E1 durch zusätzliche Sichtabteile beiderseits des Schwingantriebs eine höhere Sichtleistung zu erreichen,

erhält der Fachmann aus E2 die zum Erfolg führenden Hinweise. Dort findet er für

die bereits vorhandenen, voneinander beabstandeten Sichtabteile eine Rahmenkonstruktion, u.a. bestehend aus einem oberen und einem unteren Rahmen,

die er auch für die zusätzlichen Sichtabteile übernimmt, denn diese Konstruktion

schafft die Voraussetzung für die einzusetzenden Siebstapel. Ebenso sieht er dort

Decken- und Bodenverbindungsstücke 22, 23, die er unter entsprechender Anpassung zur Verbindung der zusätzlichen Sichtabteile verwendet, denn diese gewährleisten wie schon bei den vorhandenen, voneinander beabstandeten Sichtabteilen die zuverlässige Übertragung der Schwingung des Schwingantriebs auch

auf die zusätzlichen Sichtabteile.

Dem Fachmann wird durch die zusammenfassende Auswertung der aus E1 und

E2 bekannten Plansichter demzufolge nahegelegt, die versteifende Verbindung

der zwei voneinander beabstandeten Reihen von Sichtabteilen jeweils über einen

oberen und einen unteren Rahmen der zusätzlichen Sichtabteile vorzusehen, wie

dies in Anspruch 1 des Hauptantrags (und des Hilfsantrags I) vorgesehen ist,

oder, die zusätzlichen Sichtabteile über Deckel- und Bodenplatten miteinander zu

verbinden, damit sie gemeinsam mit dem Schwingantrieb eine vormontierbare

Baugruppe bilden, an welcher die zwei Reihen von Sichtabteilen montierbar sind,

wie dies in Anspruch 2 des Hauptantrages (und in Anspruch 1 des Hilfsantrags II)

vorgesehen ist.

Weder Anspruch 1 noch der nebengeordnete Anspruch 2 des Hauptantrages beruhen somit auf erfinderischer Tätigkeit. Da diese Ansprüche nebengeordnet und

somit als selbständige Ansprüche zu prüfen sind, war eine Kombination der beiden Lösungswege nicht zu untersuchen.

Weil sich die Ansprüche 1 der Hilfsanträge I und II nicht von den Ansprüchen 1

und 2 des Hauptantrages unterscheiden, sind diese keiner anderen Beurteilung

zugänglich.

Dass Anspruch 1 des Hauptantrages bzw. Hilfsantrages I noch zusätzlich

"und/oder Rückseiten- und/oder Vorderseitenrahmen" aufweist, ist ohne Belang,

da dieses Merkmal fakultativ ist.

Die Patentansprüche 1 und 2 des Hauptantrages sind damit ebenso wenig wie die

Ansprüche 1 der Hilfsantrage I und II rechtsbeständig. Die allen Anträgen gemeinsamen Unteransprüche (3 bis 5 nach Hauptantrag, bzw. 2 bis 4 nach den Hilfsanträgen) enthalten bauliche Maßnahmen ohne erfinderische Qualität und teilen das

Schicksal der übergeordneten Ansprüche.

Dellinger

Sekretaruk

Skribanowitz

Schmitz

Na