Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.07.2002 – 11 W (pat) 7/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 46 678
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.
D./M.I.T. Cambridge, Sekretaruk und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 22. Oktober 1997 beim Patentamt
eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit der Bezeichnung:
"Plansichter" wurde am 20. Mai 1999 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs
der B… GmbH in B… hat die Patentabteilung 45 des Patentamts mit
Beschluss vom 31. Oktober 2001 das Patent widerrufen, da es nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Nur bei rückschauender Betrachtung, also in Kenntnis der Erfindung, könne aus
den entgegengehaltenen Druckschriften der neue Plansichter nach Anspruch 1
hergeleitet werden. Da bei der Prüfung des Naheliegens einer Erfindung eine solche Vorgehensweise aber nicht zulässig sei, beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Patentabteilung 45 – vom 31. Oktober 2001 aufzuheben und das
Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Ansprüchen 1 – 5
vom 22. Februar 2000, in Ziff. 1 modifiziert am 29. Juli 2002, den
geänderten Beschreibungsseiten vom 24. August 2001 und vom
25. April 2002, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen;
hilfsweise
mit den Ansprüchen 1 – 4 vom 29. Juli 2002 und dem Beschreibungsteil vom 29. Juli 2002, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen (Hilfsantrag I);
weiter hilfsweise
mit den Ansprüchen 1 – 4 vom 29. Juli 2002 und dem Beschreibungsteil vom 29. Juli 2002, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen (Hilfsantrag II).
Die Einsprechende hat in allen Punkten widersprochen, sie hält einen Plansichter
nach keinem der Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen für patentfähig.
Sie beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag lauten:
"1. Plansichter mit zwei voneinander beabstandete Reihen (10, 11) von Sichtabteilen (12 – 19) mit eingesetzten Stapeln von Sieben und mit einem vorzugsweise
mittig angeordneten Schwingantrieb (20) sowie mit zwei zusätzlichen Sichtabteilen
(30, 31), welche zwischen den Reihen (10, 11) von Sichtabteilen (12, 19) an deren
Enden derart angeordnet sind, dass eine geschlossene Ringanordnung von
Sichtabteilen (12-19; 30, 31) gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die
zusätzlichen Sichtabteile (30, 31) jeweils über einen oberen und einen unteren
Rahmen (36, 37) und/oder Rückseiten- und/oder Vorderseitenrahmen (18, 39) die
zwei voneinander beanstandete Reihen (10, 11) von Sichtabteilen versteifend
verbinden.
2. Plansichter mit zwei voneinander beabstandete Reihen (10, 11) von Sichtabteilen (12 – 19) mit eingesetzten Stapeln von Sieben und mit einem vorzugsweise
mittig angeordneten Schwingantrieb (20) sowie mit zwei zusätzlichen Sichtabteilen
(30, 31), welche zwischen den Reihen (10, 11) von Sichtabteilen (12, 19) an deren
Enden derart angeordnet sind, dass eine geschlossene Ringanordnung von Sichtabteilen (12 – 19; 30, 31) gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zusätzlichen Sichtabteile (30, 31) über Deckel- und Bodenplatten (40, 41) miteinander
verbunden sind und gemeinsam mit dem Schwingantrieb (20) eine vormontierbare
Baugruppe bilden, an welcher die zwei Reihen (10, 11) von Sichtabteilen (12 – 19)
montierbar sind.
Es lauten der Anspruch 1 des Hilfsantrags I wie Anspruch 1 des Hauptantrags, der
Anspruch 1 des Hilfsantrages II wie Anspruch 2 des Hauptantrags.
Wegen der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit wenigstens Fachhochschulabschluss im allgemeinen Maschinenbau mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Plansichter anzusehen.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Modifizierung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag I
betrifft eine Klarstellung des Wortlauts des kennzeichnenden Teils ohne Änderung
des Sinngehalts. Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag I ist aus dem
ursprünglichen Anspruch 3, Anspruch 2 nach Hauptantrag bzw. Anspruch 1 nach
Hilfsantrag II ist aus dem ursprünglichen Anspruch 4 hervorgegangen.
2. In Ihrem Schriftsatz vom 12. August 1999, der am 13. August 1999 innerhalb
der Einspruchsfrist eingegangen ist, hat die Einsprechende die Tatsachen, die
nach ihrer Auffassung den Einspruch rechtfertigen im einzelnen angegeben. Somit
ist der Einspruch nach § 59 (2) PatG ausreichend substantiiert und zulässig.
3. Der gewerblich anwendbare Plansichter nach Anspruch 1 oder 2 des
Hauptantrages, nach Anspruch 1 des Hilfsantrags I sowie nach Anspruch 1 des
Hilfsantrags II mag jeweils neu sein. Dies kann aber dahinstehen, da keine erfinderische Tätigkeit vorliegt.
Bei aus dem Stand der Technik bekannten Plansichtern wird von der Patentinhaberin als nachteilig gesehen, einen nicht unerheblichen Platz zu beanspruchen
(Patentschrift Sp. 1, Z. 41, 42) sowie hinsichtlich der Gesamtanordnung sehr
aufwendig in ihrer Konstruktion zu sein (neuer Beschreibungsteil Z. 6, 7). Davon
ausgehend ist als Aufgabe angeführt, einen Plansichter dahingehend aufzuzeigen,
dass bei einem geringen Platzbedarf eine hohe Effizienz in einfacher Weise realisiert wird.
Ein Plansichter, der bereits einen geringen Platzbedarf bei hoher Effizienz aufweist, ist aus dem unbestritten vorveröffentlichten Prospekt PLANSICHTER
CARREÉ der Firma SOCAM Chartres (Frankreich) [E1] bekannt. Das sieht auch
die Patentinhaberin so. Dieser Plansichter weist im Einzelnen zwei voneinander
beabstandete Reihen von Sichtabteilen mit eingesetzten Stapeln von Sieben auf.
Er besitzt einen mittig angeordneten Schwingantrieb. Weiter ist er mit zwei
zusätzlichen Sichtabteilen ausgestattet, welche zwischen den Reihen von
Sichtabteilen an deren Enden derart angeordnet sind, dass eine geschlossene
Ringanordnung von Sichtabteilen gebildet ist. Soweit im Prospekt erkennbar, ist
der Sichter als eine insgesamt stabile, in sich geschlossene Konstruktion
ausgebildet, damit die vom Schwingantrieb erzeugte Schwingung gleichmäßig auf
alle Sichtabteile, die zusätzlichen, wie die voneinander beabstandeten, übertragen
wird. Die zusätzlichen Sichtabteile sind dort nicht in den die beabstandeten
Sichtabteile verbindenden Rahmen eingeschoben. Vielmehr ist dort ein oberer und
ein unterer Rahmen (vgl. u.a. Detaildarstellung "SURFACES BLUTANTES")
vorgesehen, welcher jeweils den gemeinsamen Rahmen aller Sichtabteile bildet.
Gleichermaßen ist auch ein Vorderseiten- und ein Rückseitenrahmen als jeweils
gemeinsamer Rahmen aller Sichtabteile vorhanden. Genauso wie beim
Plansichter nach Anspruch 1 (Hauptantrag, Hilfsantrag I) ist damit schon eine
versteifende Verbindung der zusätzlichen Sichtabteile mit den voneinander
beabstandeten Reihen geschaffen.
Ein weiterer Plansichter ist aus der deutschen Auslegeschrift DE 22 56 307 B2
[E2] ersichtlich. Dieser Plansichter ist baukastenähnlich aus drei Gehäuse-Einheiten, nämlich aus zwei voneinander beabstandeten Sichtabteilen und einer dazwischen angeordneten Schwingantriebs-Einheit ohne Sichtabteile zusammengesetzt. Hilfsstützen (Sp. 7, Z. 16), die weder aus Holz bestehen noch entfernt werden müssen, zwischen dem Decken- und Boden-Verbindungsstück 22, 23 des
Schwingantriebs, sind so stabil ausgestaltet, dass das Antriebsgehäuse eine
transportable Einheit darstellt. Da zusätzliche Sichtabteile im Bereich der mittleren
Einheit fehlen, besitzt diese Konstruktion offensichtlich gegenüber dem Sichter
nach E1 eine geringere Effizienz.
Für den Fachmann liegt es auf der Hand, dass ein gegenüber diesem Stand der
Technik weiter verbesserter Plansichter durch die Vereinigung der Vorteile beider
bekannter Plansichter zu erreichen ist. An dieses Ziel gelangt er dann, wenn er
entweder beim Plansichter nach E1 die baukastenartige Bauweise von E2 übernimmt, oder beim Plansichter nach E2 zwischen den beabstandeten Sichtabteilen
zusätzliche Sichtabteile wie bei E1 vorsieht. Um den aus E1 bekannten Plansichter nach dem Vorbild von E2 in vormontierbare Baugruppen aufzuteilen oder um
bei dem Plansichter nach E2 nach dem Vorbild von E1 durch zusätzliche Sichtabteile beiderseits des Schwingantriebs eine höhere Sichtleistung zu erreichen,
erhält der Fachmann aus E2 die zum Erfolg führenden Hinweise. Dort findet er für
die bereits vorhandenen, voneinander beabstandeten Sichtabteile eine Rahmenkonstruktion, u.a. bestehend aus einem oberen und einem unteren Rahmen,
die er auch für die zusätzlichen Sichtabteile übernimmt, denn diese Konstruktion
schafft die Voraussetzung für die einzusetzenden Siebstapel. Ebenso sieht er dort
Decken- und Bodenverbindungsstücke 22, 23, die er unter entsprechender Anpassung zur Verbindung der zusätzlichen Sichtabteile verwendet, denn diese gewährleisten wie schon bei den vorhandenen, voneinander beabstandeten Sichtabteilen die zuverlässige Übertragung der Schwingung des Schwingantriebs auch
auf die zusätzlichen Sichtabteile.
Dem Fachmann wird durch die zusammenfassende Auswertung der aus E1 und
E2 bekannten Plansichter demzufolge nahegelegt, die versteifende Verbindung
der zwei voneinander beabstandeten Reihen von Sichtabteilen jeweils über einen
oberen und einen unteren Rahmen der zusätzlichen Sichtabteile vorzusehen, wie
dies in Anspruch 1 des Hauptantrags (und des Hilfsantrags I) vorgesehen ist,
oder, die zusätzlichen Sichtabteile über Deckel- und Bodenplatten miteinander zu
verbinden, damit sie gemeinsam mit dem Schwingantrieb eine vormontierbare
Baugruppe bilden, an welcher die zwei Reihen von Sichtabteilen montierbar sind,
wie dies in Anspruch 2 des Hauptantrages (und in Anspruch 1 des Hilfsantrags II)
vorgesehen ist.
Weder Anspruch 1 noch der nebengeordnete Anspruch 2 des Hauptantrages beruhen somit auf erfinderischer Tätigkeit. Da diese Ansprüche nebengeordnet und
somit als selbständige Ansprüche zu prüfen sind, war eine Kombination der beiden Lösungswege nicht zu untersuchen.
Weil sich die Ansprüche 1 der Hilfsanträge I und II nicht von den Ansprüchen 1
und 2 des Hauptantrages unterscheiden, sind diese keiner anderen Beurteilung
zugänglich.
Dass Anspruch 1 des Hauptantrages bzw. Hilfsantrages I noch zusätzlich
"und/oder Rückseiten- und/oder Vorderseitenrahmen" aufweist, ist ohne Belang,
da dieses Merkmal fakultativ ist.
Die Patentansprüche 1 und 2 des Hauptantrages sind damit ebenso wenig wie die
Ansprüche 1 der Hilfsantrage I und II rechtsbeständig. Die allen Anträgen gemeinsamen Unteransprüche (3 bis 5 nach Hauptantrag, bzw. 2 bis 4 nach den Hilfsanträgen) enthalten bauliche Maßnahmen ohne erfinderische Qualität und teilen das
Schicksal der übergeordneten Ansprüche.
Dellinger
Sekretaruk
Skribanowitz
Schmitz
Na