Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 34 W (pat) 58/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 16 608.0

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 31. Juli 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.

Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 11 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Es wird angeordnet, dass dieser Beschluss an den Anmelder

öffentlich zugestellt wird.

G r ü n d e

I

Der Anmelder hat für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht und sich u.a. auf seine Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Mai 1999 gestützt.

Die Patentabteilung hat mit dem angefochtenen Beschluss diesen Antrag zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patentes bestehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt und eine

Anhörung beantragt.

In der letzten Eingabe des Anmelders im Beschwerdeverfahren vom 20. Juni 2000

nennt er als seine Anschrift „c/o D… in F…“. Die Zustellung eines Bescheides des Berichterstatters an diese Adresse ist gescheitert.

Die dort wohnhafte Tochter des Anmelders erklärte auf Anfrage in einem Telefongespräch am 17. Oktober 2001, sie wisse nicht, wo ihr Vater sich aufhalte, möglicherweise in der D… R…, dort habe er sich schon öfters für

längere Zeit aufgehalten. Der Senat hat noch Anfragen an die Einwohnermeldeämter von K…, R…und I…gerichtet, alle

diese Anfragen blieben ohne Erfolg, ebenso eine erneute Anfrage bei der Tochter

des Anmelders im Dezember 2001.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Patentabteilung hat im Ergebnis

zu Recht die Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Der Senat kann nicht feststellen, daß der Anmelder im gegenwärtigen Zeitpunkt

die Kosten der Führung seines Erteilungsverfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in

Raten aufbringen kann (PatG § 129 iVm ZPO § 114). Die Erklärung über seine

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt bereits über drei Jahre zurück.

Auf dieses Zeugnis kann der Senat keine Feststellungen mehr stützen. Die weitere notwendige Aufklärung ist nicht möglich, da der Anmelder für den Senat nicht

erreichbar ist. Gemäß PatG § 136 iVm ZPO § 127 Abs 1 Satz 1 ergeht diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Senat ist deshalb dem Antrag auf

Anhörung nicht nachgekommen.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet, weil der Aufenthaltsort des Anmelders unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder

Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich

ist

i.V.m.

ZPO § 185). Auch diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung

Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Wf