Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 9 W (pat) 20/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Juli 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 28 242

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Ing. Petzold

sowie

der

Richter Dipl.-Ing. Winklharrer,

Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bork

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

des Einspruchs das am 6. September 1990 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Bordnetz für Kraftfahrzeuge".

durch Beschluss vom 27. November 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten, weil

der Patentgegenstand nach ihrer Auffassung neu, gewerblich anwendbar und nur

durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen war.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie

greift die im Einspruchsschriftsatz genannten Druckschriften erneut auf und wendet sich gegen deren Bewertung durch die Patentabteilung in dem angegriffenen

Beschluss. Sie meint weiterhin, das patentgemäße Bordnetz für Kraftfahrzeuge

habe durch eine Zusammenschau der DE-OS 20 42 620 mit der US-PS 4 345 197

nahegelegen. Darüber hinausgehende, im Patentanspruch 1 des Streitpatents

enthaltene Spezifikationen seien reine Selbstverständlichkeiten oder an sich bekannte Maßnahmen.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten

entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Bordnetz für Kraftfahrzeuge mit einem Generator (1), einem

Starter (3), einer Starterbatterie (2) und einer Bordnetzbatterie (5)

zur Versorgung von Bordnetzverbrauchern (4, 6), wobei die Starterbatterie (2) und die Bordnetzbatterie (5) jeweils mit ihren

Verbrauchern (3; 4, 6) sowie der Generator (1) parallel geschaltet

sind,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

- dass Primärverbraucher (4) direkt am Generator angeschlossen

sind,

- dass die Verbindung zwischen dem Generator (1) und der Bordnetzbatterie (5) durch einen Bordnetzbatterieschalter (9) schaltbar ist,

- dass die Verbindung zwischen dem Generator (1) und der Starterbatterie (2) durch einen Starterbatterieschalter (7) schaltbar

ist,

- dass der Bordnetzbatterieschalter (9) und der Starterbatterieschalter (7) derart gesteuert werden, dass die Verbindung zwischen Starterbatterie (2) und Bordnetzbatterie (5) durch den

Bordnetzbatterieschalter (9) oder den Starterbatterieschalter (7)

unabhängig vom Fahrzustand getrennt wird, wenn die Bordnetzbatterie (5) aus der Starterbatterie (2) aufgeladen werden würde,

und

- dass dabei die Verbindung zwischen Starterbatterie (2) und

Bordnetzbatterie (5) durch den Bordnetzbatterieschalter (9) getrennt wird, wenn der Generatorstrom nicht zur Aufladung beider

Batterien und gleichzeitig zur Versorgung der Verbraucher (3; 4,

6) ausreicht und die Bordnetzbatteriespannung kleiner als ein

Wert ist, bei dem die Primärverbraucher (4) nicht mehr betrieben

werden können und

- dass dabei die Verbindung zwischen Starterbatterie (2) und Generator (1) über den Starterbatterieschalter (7) geschlossen

bleibt.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 5 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig; in der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Das patentierte Bordnetz ist ursprünglich offenbart.

Dies hat der Senat aus Anlass seiner Entscheidung im vorangegangenen Erteilungsverfahren in dem Beschluss vom 8. Januar 1997 - 9 W (pat) 17/96 - auf S 5

Ziff 2 bezüglich der Patentansprüche 1 bis 5 bereits ausführlich dargelegt. Gegenteiliges ist von der Einsprechenden nicht geltend gemacht worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den vorgenannten Senatsbeschluss

verwiesen.

2. Das gewerblich anwendbare Bordnetz nach dem Streitpatent ist neu, denn bei

keiner der im nachgewiesenen Stand der Technik beschriebenen Schaltungen

ist das individuelle Abschalten jeder einzelnen vorhandenen Batterie vom

Generator durch jeweils einen Schalter derart gesteuert, wie es erfindungsgemäß vorgesehen ist. Das patentierte Bordnetz bedurfte auch einer erfinderischen Tätigkeit.

Die in der DE-OS 20 42 620 beschriebene Schaltungsanordnung zur Ladung und

Entladung von Akkumulatoren enthält unbestritten sämtliche Gattungsmerkmale.

Wie insb die Figuren 1 bzw 2 zeigen, besteht das bekannte Bordnetz aus einem

Generator 2, einem Starter 5, einer Starterbatterie 4 und einer Bordnetzbatterie 1

zur Versorgung von Bordnetzverbrauchern 3, wobei die Starterbatterie 4 und die

Bordnetzbatterie 1 jeweils mit ihren Verbrauchern sowie dem Generator parallel

geschaltet sind. Weitere Gemeinsamkeiten bestehen nicht. Im Gegensatz zum

Streitgegenstand findet beim Bekannten keine Unterscheidung der Verbraucher in

für das Start- und Fahrvermögen oder die Fahrzeugsicherheit wesentlich (sog.

Primärverbraucher) und für den Komfort wesentlich (sog. Sekundärverbraucher)

statt, sondern die Verbraucher werden stattdessen nach ihrem Strombedarf unterschieden, vgl insb den einzigen Anspruch. Da separate Schalter zur Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Generator und jeder Batterie nicht vorgesehen sind, fehlt folgerichtig auch jegliche Anregung auf eine Steuerung derartiger

Schalter, wie sie wesentlicher Bestandteil des Streitpatents ist.

Unter Hinweis auf die Beschreibungseinleitung dieser Druckschrift, wo anstelle der

Verwendung von Dioden alternativ auch die Verwendung von Relais, also nicht

stromrichtungsabhängigen Schaltern, angesprochen ist, hat die Einsprechende

argumentiert, habe der Fachmann die beanspruchten Schalter auffinden können.

Dabei verkennt sie einerseits, dass

insbesondere auf Seite 2 Abs 4

ff

Schaltungsanordnungen, die jedem Akkumulator eine Diode oder ein ähnliches

stromrichtungsabhängiges Schaltelement, zBsp ein entsprechend geschaltetes

Relais, zuordnen, ausdrücklich als zu aufwendig und kostspielig verworfen werden. Um diese nachteilige Bordnetzausgestaltung dennoch aufzugreifen, hätte es

für den Fachmann zumindest eines diesbezüglichen Hinweises bedurft, der von

der Beschwerdeführerin aber weder in der Druckschrift noch extern nachgewiesen

worden ist. Andererseits sollen die diodenalternativen Relais nach der DE-OS

20 42 620 ausdrücklich so geschaltet sein, dass sie genauso wirken wie Dioden,

also nur ein Akkumulator durch andere Stromverbraucher als den Anlasser entladen werden kann, vgl insbesondere Seite 2, vorletzter Absatz. Andere Schaltungsvarianten für die Relais sind in der Druckschrift nicht offenbart.

Nach der US-PS 4 345 197 werden zwei Batterien 22 und 24 abwechselnd ge-

und entladen. Dabei ist jeweils eine Batterie mit dem Generator verbunden, während die andere unabhängig davon die Verbraucher versorgt. Auf diese Weise

wird erreicht, dass die Verbraucher von der vergleichsweise stark variierenden

Generatorspannung unabhängig sind, vgl insb Sp 1 Z 32 bis 40 und Sp 1 Z 58

bis 62, und dass die elektrische Energieerzeugung an den wechselnden Lastzustand des Antriebsmotors (Schubbetrieb-Beschleunigung) angepasst werden

kann, ohne dass Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Bordnetzspannung

der Verbraucher berücksichtigt werden müssen, vgl Sp 2 Z 22 bis 27. Der grundsätzliche Unterschied zu dem streitpatentgemäßen Bordnetz besteht folglich darin,

dass beide Batterien gleichartig bzw gleichwertig ge- und entladen werden und

dass die Verbraucher 30 zu keinem Zeitpunkt mit der Generatorspannung

beaufschlagt, also niemals parallel zum Generator 12 geschaltet sind. Demzufolge

liefert die US-PS 4 345 197 keinen Lösungsansatz für das streitpatentgemäße

Problem der Sicherstellung eines optimalen Ladezustands einer einzelnen, zBsp

Starterbatterie, sie wird folglich von einem Fachmann hier nicht in Betracht

gezogen. Die gegenteilige Auffassung der Einsprechenden ist offensichtlich vom

Wissen um die Erfindung geprägt und damit patentrechtlich ohne Belang.

Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften, die im Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr gespielt haben, liegen vom Beanspruchten noch weiter

ab und können die Patentwürdigkeit des Patentgegenstandes ebenfalls nicht in

Frage stellen.

Petzold

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bb