Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.08.2002 – 11 W (pat) 95/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

.betreffend die Patentanmeldung 199 28 891.7-15

hat der 11. Senat

(Technischer Beschwerdesenat)

in der Sitzung am

5. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger

sowie der Richter Heyne, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge und

Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 199 28 891.7-15 mit der Bezeichnung "λ–förmige Schere

mit

linearisiertem Antrieb"

ist als Zusatzanmeldung zur Patentanmeldung

199 16 722.2-15 am 24. Juni 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und bisher noch nicht offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse B 25 J des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit

Beschluss vom 11. September 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, die in

den Ansprüchen 1 bis 7 aufgeführten Merkmale seien bereits aus der Stammanmeldung bekannt und der Anspruch 8 ergebe keine klare Lehre. Sie verweist

hierzu auf den Bescheid vom 2. Februar 2000. Gegen diesen Beschluss richtet

sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Senat hat in einer Verfügung vom 18. April 2002 den Anmelder darauf hingewiesen, dass die Ansprüche 1 bis 7 der vorliegenden Zusatzanmeldung mit den

entsprechenden Ansprüchen der Hauptanmeldung 199 16 722.2-15 inhaltlich völlig übereinstimmten und dass schon deshalb mit der Zurückweisung mangels Neuheit des Anmeldungsgegenstands zu rechnen sei.

Auf diese Verfügung hat der Anmelder nicht geantwortet.

Er stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Es liegen die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 8 zugrunde. Der

Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zur Bewegung einer NC-gesteuerten Plattform

im Raum mit Hilfe von λ-förmigen Scherenelementen gemäß

Fig. 1,

dadurch gekennzeichnet,

daß zur Linearisierung der Bewegung zwischen dem

Antrieb (A2) zur Radiusbewegung der λ-förmigen Scheren

und dem radiusbestimmenden Tool Center Point (TCP) der

λ-förmigen Schere die Ankopplung mindestens einer der beiden Antriebe A1, A2 über ein linearisierend wirkendes

Getriebe an die Schere erfolgt."

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 8 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Vorrichtung betreffen.

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion von Hebebühnen und deren Antriebstechnik besitzt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

Der Anmeldetag der og Hauptanmeldung (13. April 1999), deren Offenlegung am

26. Oktober 2000 erfolgte, liegt vor demjenigen der vorliegenden Zusatzanmeldung (24. Juni 1999). Folglich gilt erstere als bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigender Stand der Technik. (Vergleiche hierzu zB Schulte Patentgesetz,

6. Aufl. § 16 Rdn 19, 21 und 22, mit weiteren Nachweisen.)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber demjenigen des Anspruchs 1 der

Hauptanmeldung 199 16 722.2-15 nicht neu, wie sich schon aus der völligen

Übereinstimmung des Wortlauts der beiden Ansprüche ergibt. Der Anspruch 1 ist

folglich mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar.

Die Ansprüche 2 bis 8 teilen das Schicksal des Anspruchs 1.

Dellinger

Heyne

Skribanowitz

Schmitz

Fa