Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.08.2002 – 11 W (pat) 95/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
.betreffend die Patentanmeldung 199 28 891.7-15
…
hat der 11. Senat
(Technischer Beschwerdesenat)
in der Sitzung am
5. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger
sowie der Richter Heyne, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge und
Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 199 28 891.7-15 mit der Bezeichnung "λ–förmige Schere
mit
linearisiertem Antrieb"
ist als Zusatzanmeldung zur Patentanmeldung
199 16 722.2-15 am 24. Juni 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und bisher noch nicht offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse B 25 J des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit
Beschluss vom 11. September 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, die in
den Ansprüchen 1 bis 7 aufgeführten Merkmale seien bereits aus der Stammanmeldung bekannt und der Anspruch 8 ergebe keine klare Lehre. Sie verweist
hierzu auf den Bescheid vom 2. Februar 2000. Gegen diesen Beschluss richtet
sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Senat hat in einer Verfügung vom 18. April 2002 den Anmelder darauf hingewiesen, dass die Ansprüche 1 bis 7 der vorliegenden Zusatzanmeldung mit den
entsprechenden Ansprüchen der Hauptanmeldung 199 16 722.2-15 inhaltlich völlig übereinstimmten und dass schon deshalb mit der Zurückweisung mangels Neuheit des Anmeldungsgegenstands zu rechnen sei.
Auf diese Verfügung hat der Anmelder nicht geantwortet.
Er stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Es liegen die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 8 zugrunde. Der
Anspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zur Bewegung einer NC-gesteuerten Plattform
im Raum mit Hilfe von λ-förmigen Scherenelementen gemäß
Fig. 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß zur Linearisierung der Bewegung zwischen dem
Antrieb (A2) zur Radiusbewegung der λ-förmigen Scheren
und dem radiusbestimmenden Tool Center Point (TCP) der
λ-förmigen Schere die Ankopplung mindestens einer der beiden Antriebe A1, A2 über ein linearisierend wirkendes
Getriebe an die Schere erfolgt."
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 8 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Vorrichtung betreffen.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion von Hebebühnen und deren Antriebstechnik besitzt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.
Der Anmeldetag der og Hauptanmeldung (13. April 1999), deren Offenlegung am
26. Oktober 2000 erfolgte, liegt vor demjenigen der vorliegenden Zusatzanmeldung (24. Juni 1999). Folglich gilt erstere als bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigender Stand der Technik. (Vergleiche hierzu zB Schulte Patentgesetz,
6. Aufl. § 16 Rdn 19, 21 und 22, mit weiteren Nachweisen.)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber demjenigen des Anspruchs 1 der
Hauptanmeldung 199 16 722.2-15 nicht neu, wie sich schon aus der völligen
Übereinstimmung des Wortlauts der beiden Ansprüche ergibt. Der Anspruch 1 ist
folglich mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar.
Die Ansprüche 2 bis 8 teilen das Schicksal des Anspruchs 1.
Dellinger
Heyne
Skribanowitz
Schmitz
Fa