Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.08.2002 – 30 W (pat) 94/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 50 641
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm
BpatG 152 (KoF) 9.98
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
22. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
für die Waren
GigaEnergy
"Batterien".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß die Anmeldung zurückgewiesen. Der Beschluß ist handschriftlich wie
folgt unterzeichnet:
"i. V. N…, Regierungsoberamtsrat".
Die maschinenschriftlich eingedruckte Angabe im Unterschriftenfeld "D… Regierungsoberamtsrat" ist handschriftlich durchgestrichen.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Der vorherigen Durchführung eines
Erinnerungsverfahrens bedarf es nach § 165 Absatz 4 Markengesetz nicht.
Die Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und
Markenamt.
Das dortige Verfahren leidet, da der Beschluß im Rechtssinne nicht unterschrieben ist, an einem wesentlichen Mangel (§ 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG). Nach § 61
Absatz 1 Satz 1 Markengesetz sind Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes schriftlich auszufertigen. Dies beinhaltet notwendigerweise, daß sie
auch unterschrieben werden müssen. Dem Unterschriftserfordernis ist nur genügt,
wenn der Unterzeichner durch seine Unterschrift erkennen läßt, daß er auch die
Verantwortung für den Inhalt der Entscheidung übernimmt. Das ist vorliegend nicht
der Fall, weil nicht deutlich wird, welcher Bedienstete des Patentamts die
Entscheidung getroffen hat. Der maschinenschriftlich angegebene Verfasser hat
ersichtlich
den Beschluß
nicht
unterzeichnet. Die Unterschrift
des
Unterzeichnenden kann wegen des Zusatzes "i. V." nicht als ordnungsgemäße
Unterschrift angesehen werden. Durch diesen Zusatz wird nämlich üblicherweise
zum Ausdruck gebracht, daß die Unterschrift nur vertretungsweise, also für einen
Fremden abgegeben werden soll. Bei der Beschlußfassung einer Markenstelle ist
jedoch kein Raum für ein Vertretungs- oder Auftragsverhältnis. Die Aufgaben der
hier zuständigen Markenstelle hat ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) ein
Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter
wahrzunehmen
(§ 56 Abs 2 Satz 2 3 MarkenG). Dieser
ist allein und
eigenverantwortlich für die Entscheidung zuständig. Ist er verhindert, den
Beschluß, der bis zur Unterschrift stets ein Entwurf ist, zu unterschreiben, so kann
dieser von seinem Vertreter im Amt nur eigenverantwortlich unterzeichnet werden.
Der hier gewählte Zusatz "i. V." läßt es nicht erkennen, sondern deutet nach den
allgemeinen Regeln zur Vertretung
(vgl § 164 Abs 1 BGB) wie auch
möglicherweise nach dem Willen des Unterzeichnenden daraufhin, daß er keine
Entscheidung treffen, sondern nur eine verwaltungsmäßige Fortführung des
Verfahrens herbeiführen wollte. Ebenso wie bei Urteilen kann aber auch bei den
Beschlüssen der Markenstelle nicht ein Vertreter für jemand anderen unterschreiben. § 315 Absatz 1 Satz 2 ZPO ermöglicht es nur bei Kollegialgerichten,
die Unterschrift eines verhinderten Richters entfallen zu lassen und durch einen
entsprechenden Vermerk des Vorsitzenden bzw des ältesten Beisitzers zu ersetzen, wobei auch dann dessen Unterschrift nur den anzugebenden Verhinderungsgrund bestätigt und nicht etwa für den verhinderten Richter (im Sinne einer gesetzlichen Vertretung) unterzeichnet wird (BPatG in ständiger Rechtsprechung:
PAVIS/PROMA, Kliems, 30 W (pat) 193/97 - FLORILEGIUM; 28 W (pat) 207/00 -
Käseschnecke; 25 W (pat) 13/94 - Procoridon/Korodin; 24 W (pat) 125/97-
BEAUTY; 30 W
(pat) 157/96
- MORINAX/MOVILOX; 24 W (pat) 297/93-
Theocordin/Korodin).
Wegen des in gleicher Weise justizähnlich ausgestalteten Verfahrens gelten die
vorstehenden Grundsätze auch dann, wenn wie vorliegend nicht ein Prüfer im
Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Markengesetz, sondern ein mit der Wahrnehmung
von Prüferaufgaben beauftragter Beamter des gehobenen Dienstes (§ 56 Abs 2
Satz 3 MarkenG) tätig geworden ist.
Da somit nicht feststeht, welche Person die Entscheidung im Rechtssinn erlassen
hat, leidet der Beschluß an einem wesentlichen Mangel. Er ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist anzuordnen, da dies angesichts der
aufgezeigten Sachbehandlung der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs 3 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
br/Ju