Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.08.2002 – 30 W (pat) 94/02

30. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 50 641

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm

BpatG 152 (KoF) 9.98

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

22. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

für die Waren

GigaEnergy

"Batterien".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß die Anmeldung zurückgewiesen. Der Beschluß ist handschriftlich wie

folgt unterzeichnet:

"i. V. N…, Regierungsoberamtsrat".

Die maschinenschriftlich eingedruckte Angabe im Unterschriftenfeld "D… Regierungsoberamtsrat" ist handschriftlich durchgestrichen.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Der vorherigen Durchführung eines

Erinnerungsverfahrens bedarf es nach § 165 Absatz 4 Markengesetz nicht.

Die Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und

Markenamt.

Das dortige Verfahren leidet, da der Beschluß im Rechtssinne nicht unterschrieben ist, an einem wesentlichen Mangel (§ 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG). Nach § 61

Absatz 1 Satz 1 Markengesetz sind Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes schriftlich auszufertigen. Dies beinhaltet notwendigerweise, daß sie

auch unterschrieben werden müssen. Dem Unterschriftserfordernis ist nur genügt,

wenn der Unterzeichner durch seine Unterschrift erkennen läßt, daß er auch die

Verantwortung für den Inhalt der Entscheidung übernimmt. Das ist vorliegend nicht

der Fall, weil nicht deutlich wird, welcher Bedienstete des Patentamts die

Entscheidung getroffen hat. Der maschinenschriftlich angegebene Verfasser hat

ersichtlich

den Beschluß

nicht

unterzeichnet. Die Unterschrift

des

Unterzeichnenden kann wegen des Zusatzes "i. V." nicht als ordnungsgemäße

Unterschrift angesehen werden. Durch diesen Zusatz wird nämlich üblicherweise

zum Ausdruck gebracht, daß die Unterschrift nur vertretungsweise, also für einen

Fremden abgegeben werden soll. Bei der Beschlußfassung einer Markenstelle ist

jedoch kein Raum für ein Vertretungs- oder Auftragsverhältnis. Die Aufgaben der

hier zuständigen Markenstelle hat ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) ein

Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter

wahrzunehmen

(§ 56 Abs 2 Satz 2 3 MarkenG). Dieser

ist allein und

eigenverantwortlich für die Entscheidung zuständig. Ist er verhindert, den

Beschluß, der bis zur Unterschrift stets ein Entwurf ist, zu unterschreiben, so kann

dieser von seinem Vertreter im Amt nur eigenverantwortlich unterzeichnet werden.

Der hier gewählte Zusatz "i. V." läßt es nicht erkennen, sondern deutet nach den

allgemeinen Regeln zur Vertretung

(vgl § 164 Abs 1 BGB) wie auch

möglicherweise nach dem Willen des Unterzeichnenden daraufhin, daß er keine

Entscheidung treffen, sondern nur eine verwaltungsmäßige Fortführung des

Verfahrens herbeiführen wollte. Ebenso wie bei Urteilen kann aber auch bei den

Beschlüssen der Markenstelle nicht ein Vertreter für jemand anderen unterschreiben. § 315 Absatz 1 Satz 2 ZPO ermöglicht es nur bei Kollegialgerichten,

die Unterschrift eines verhinderten Richters entfallen zu lassen und durch einen

entsprechenden Vermerk des Vorsitzenden bzw des ältesten Beisitzers zu ersetzen, wobei auch dann dessen Unterschrift nur den anzugebenden Verhinderungsgrund bestätigt und nicht etwa für den verhinderten Richter (im Sinne einer gesetzlichen Vertretung) unterzeichnet wird (BPatG in ständiger Rechtsprechung:

PAVIS/PROMA, Kliems, 30 W (pat) 193/97 - FLORILEGIUM; 28 W (pat) 207/00 -

Käseschnecke; 25 W (pat) 13/94 - Procoridon/Korodin; 24 W (pat) 125/97-

BEAUTY; 30 W

(pat) 157/96

- MORINAX/MOVILOX; 24 W (pat) 297/93-

Theocordin/Korodin).

Wegen des in gleicher Weise justizähnlich ausgestalteten Verfahrens gelten die

vorstehenden Grundsätze auch dann, wenn wie vorliegend nicht ein Prüfer im

Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Markengesetz, sondern ein mit der Wahrnehmung

von Prüferaufgaben beauftragter Beamter des gehobenen Dienstes (§ 56 Abs 2

Satz 3 MarkenG) tätig geworden ist.

Da somit nicht feststeht, welche Person die Entscheidung im Rechtssinn erlassen

hat, leidet der Beschluß an einem wesentlichen Mangel. Er ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist anzuordnen, da dies angesichts der

aufgezeigten Sachbehandlung der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs 3 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

br/Ju