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BPatG Beschluss vom 05.08.2002 – 9 W (pat) 63/00

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. August 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 23 189

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. August 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,

Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben

und das Patent 42 23 189 mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentanspruch 8, eingereicht am 5. August 2002,

Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 30. Mai 1997,

Patentansprüche 4 bis 7 und 9 bis 12,

Beschreibung Spalten 1 bis 7,

Figuren 1 bis 6,

- jeweils nach Patentschrift 42 23 189 -.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 27. Juli 2000 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 15. Juli 1992 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zur ferngesteuerten Betätigung von Klemmorganen

einer Wendeeinrichtung"

beschränkt aufrechterhalten.

Die Patentabteilung ist der Auffassung, dass das Beanspruchte neu sei und auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch den genannten Stand der

Technik nicht nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde

erhoben.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2002 das

Patent weiter beschränkt. Die nunmehr geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 lauten:

1. Vorrichtung zur ferngesteuerten Betätigung von Klemmorganen

einer Wendeeinrichtung, insbesondere in bogenführenden Zylindern und an Seitenwänden von Rotationsdruckmaschinen, wobei

die Wendeeinrichtung über mindestens eine Wendetrommel, eine

Speichertrommel sowie verstellbare Zahnsegmente verfügt und

diese Komponenten Klemmelemente umfassen, über welche

durch Beaufschlagung mit einer Vorspannkraft Klemmverbindungen zwischen relativ zueinander verstellbaren Kraftübertragungselementen und zwischen Steuerungssegmenten mittels einer bewegbaren mindestens einteiligen Druckstange erzeugt und aufrechterhalten werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass über eine Zuleitung mit Druckwächter Druckmittel

beaufschlagbare Stellglieder Übertragungselemente an den

Druckstangen derart bewegen, dass durch Kraftspeicher erzeugte

Klemmungen aufgehoben werden, und dass die Stellglieder

drehfest angeordnet sind.

8. Vorrichtung zur ferngesteuerten Betätigung von Klemmorganen

einer Wendeeinrichtung, insbesondere an bogenführenden Zylindern und an Seitenwänden von Rotationsdruckmaschinen, wobei

die Wendeeinrichtung über mindestens eine Wendetrommel, eine

Speichertrommel sowie verstellbare Zahnsegmente verfügt und

diese Komponenten Klemmelemente umfassen, über welche

durch Beaufschlagung mit einer Vorspannkraft Klemmverbindungen zwischen relativ zueinander verstellbaren Kraftübertragungselementen und zwischen Steuerungssegmenten mittels einer bewegbaren mindestens einteiligen Druckstange erzeugt und aufrechterhalten werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass über eine Zuleitung mit Druckwächter auf der Druckstange

mittelbar durch ein Druckmedium Stellglieder betätigbar sind, welche ein Übertragungselement derart bewegen, dass durch Kraftspeicher erzeugte Klemmungen aufgehoben werden, und dass die

Stellglieder drehfest angeordnet sind.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet, rückbezogene Patentansprüche 9 bis 12 dem Patentanspruch 8.

Die Patentinhaberin trägt vor, dass das nunmehr Beanspruchte, insbesondere gegenüber dem Gegenstand nach der DE 41 41 817 A1, neu sei und auch durch die

Gegenstände nach der DE 38 14 831 C1, der JP 63-173 644 A und der

JP 63-173 645 A mit jeweils zugehörigem Abstrakt in Patent Abstracts of Japan

Nr. 63173644A und Nr. 63176645A nicht nahegelegt sei.

Sie beantragt,

die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Patent auf der Grundlage der in der Beschlussformel angegebenen

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Sie macht geltend, dass das Patent gegenüber dem Gegenstand nach der

DE 41 41 817 A1 nicht mehr neu sei bzw gegenüber den Gegenständen nach der

DE 38 14 831 C1 und der JP 63-173 644 A bzw nach der DE 38 14 831 C1 und

der JP 63-173 645 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

II

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen

zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zur weiter beschränkten Aufrechterhaltung

des Patents führt.

1. Die Patentansprüche sind zulässig.

Patentanspruch 1 umfasst den erteilten Patentanspruch 1 und ist beschränkt

durch das Merkmal der drehfest angeordneten Stellglieder, das in Sp 4, Z 24 – 30

der Patentschrift offenbart ist. Der erteilte Patentanspruch 3 ist hieran redaktionell

angepasst. Patentanspruch 8 geht inhaltlich auf den erteilten Patentanspruch 8

zurück, in Verbindung mit der Beschreibung der Patentschrift Sp 6, Z 26 – 51. Die

Patentansprüche 2 und 4 bis 7 und 9 bis 12 entsprechen jeweils den erteilten Ansprüchen. Der erteilte Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 in Verbindung mit den Figuren 1 – 4, in denen die entsprechenden Übertragungselemente dargestellt sind. Der erteilte Patentanspruch 8 geht inhaltlich auf den ursprünglichen Anspruch 9 zurück, in Verbindung mit der Beschreibung in der Offenlegungsschrift Sp 4, Z 18 – 23. Die erteilten Patentansprüche 2 - 7 und 9 – 12 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 –

8, sowie 10 – 13.

2. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der

DE 38 14 831 C1 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift

ist ausgeführt, dass bei dieser Vorrichtung ungünstig sei, dass einerseits eine manuelle Bedienung zur Aufhebung der Klemmung erforderlich sei, und andererseits

die Unterbrechung eines elektrischen Stromkreises auf mechanischem Weg erfolge.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin, die Voraussetzungen für eine fernsteuerbare

Klemmeinrichtung aus standardisierten, kompakten Komponenten zu schaffen.

Dieses Problem soll - in Verbindung mit den Merkmalen der jeweiligen Oberbegriffe - durch in den die kennzeichnenden Teilen der Patentansprüche 1 und 8 angegebenen Merkmale gelöst werden.

3. Die beanspruchten Vorrichtungen sind neu.

Sie unterscheiden sich von der gattungsbildenden Vorrichtung nach der

DE 38 14 831 C1 unbestritten durch die Merkmale der kennzeichnenden Teile der

Patentansprüche 1 und 8.

Die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 8 unterscheiden sich von

den Vorrichtungen nach der JP 63-173 644 A und der JP 63-173 645 A zumindest

dadurch, dass dort die Stellglieder nicht drehfest angeordnet sind, sondern jeweils

mit deren Zylindern bzw Wellen umlaufen.

Die DE 41 41 817 A1, die erst nach dem für den Zeitrang des angegriffenen Patents maßgeblichen Tag (15.7.92) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde,

zählt mit dem Inhalt der zugehörigen Patentanmeldung gemäß PatG § 3 (2) zum

Stand der Technik, da diese einen älteren Zeitrang (18.12.91) aufweist.

Der Senat legt bei seiner nachfolgenden Bewertung als Durchschnittsfachmann

einen Ingenieur des Maschinenbaus zugrunde, der berufliche Erfahrung auf dem

Gebiet des Antriebs von Bogenrotationsdruckmaschinen und deren Wendeeinrichtungen aufweist.

Die verschiedenen Vorrichtungen (Fig 2 bis 7 und 9 bis 11) nach der

DE 41 41 817 A1 weisen wesentliche Merkmale des Oberbegriffs der Patentansprüche 1 und 8 auf. Nachfolgend zitierte Bezugszeichen entstammen der

DE 41 41 817 A1. Die Vorrichtungen dienen zur ferngesteuerten Betätigung von

Klemmorganen einer Wendeeinrichtung. Die Wendeeinrichtung verfügt über eine

Wendetrommel 5, eine Speichertrommel 6 und verstellbare Zahnsegmente 8, 9;

40, 41; 50; 70, 71; 100, 101. Diese Komponenten umfassen Klemmelemente, über

welche durch Beaufschlagung mit einer Vorspannkraft 13; 44; 72; 105 Klemmverbindungen zwischen relativ zueinander verstellbaren Kraftübertragungselementen

mittels einer bewegbaren mindestens einteiligen Druckstange 43; 52; 106 erzeugt

und aufrechterhalten werden. Es sind ferner durch Druckmittel beaufschlagbare

Stellglieder 15, 16; 32, 33; 36, 37; 46, 47; 54, 55; 75, 76; 108, 109 vorhanden, die

unmittelbar (Fig 2 – 4, 7, 9 – 11) oder mittelbar (Fig 5, 6) Übertragungselemente

an den Druckstangen derart bewegen, dass die durch die Kraftspeicher erzeugten

Klemmungen aufgehoben werden. Die durch Druckmittel beaufschlagbaren Stellglieder werden – im Gegensatz zur Ausführung nach Fig 8 - über jeweils eine Zuleitung 29 beaufschlagt. Diese Zuleitungen weisen jedoch keinen Druckwächter im

Sinne der Ansprüche 1 und 8 auf. Zur Auslegung des Begriffs "Druckwächter" in

den Ansprüchen ist in der Patentschrift Sp 4, Z 11 bis 17 ausgeführt: "Über einen

in die Zuleitung 26 des Druckmediums integrierten Druckwächter erfolgt eine Absicherung der Maschine während der Umstellphase, welche beim Druckaufbau

den Versorgungsstromkreis unterbrochen hält, sodass ein Anlauf der Maschine

bei geöffneter Klemmung unterbleibt. Ein Endschaltergestänge kann somit entfallen." Ein Hinweis auf einen solchen Druckwächter ergibt sich nicht – wie die Einsprechende meint - aus der Beschreibung der DE 41 41 817 A1, Sp 10, Z 19 – 31,

da hier nur allgemein auf eine Anpassung der zuzuführenden Druckenergie an die

in der Maschine günstigste Druckenergie mittels Druckübersetzer hingewiesen

wird. Auch der Hinweis in Sp 9, Z 30 – 38 auf einen Rastbolzen zur Lagesicherung

von Hauptzahnrad und Zahnradring kann den Fachmann nicht auf die Verwendung eines Druckwächters bringen, da offensichtlich verschiedene Möglichkeiten

existieren, wie die Maschine in der Umstellphase gesichert werden kann. Der

Fachmann liest das Merkmal des Druckwächters in der oben zitierten Auslegung

auch nicht aufgrund seines Fachwissens mit. Ihm ist zwar bekannt, dass Druckanlagen allgemein mit Druckwächtern in Form von Überdruck- und Regelventilen

bestückt sein können, diese erfüllen aber nicht die beanspruchte Funktion der Absicherung einer Maschine.

4. Die beanspruchte Vorrichtung ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 41 41 817 A1 hat aufgrund ihres nach dem Anmeldetag des Patents

42 23 189 liegenden Veröffentlichungstages bei dieser Beurteilung außer Betracht

zu bleiben.

Die Vorrichtung zum ferngesteuerten Betätigen von Klemmorganen einer Wendeeinrichtung nach der DE 38 14 831 C1 entspricht den Oberbegriffen der Patentansprüche 1 und 8. Die fakultativen Merkmale der Oberbegriffe der beiden Ansprüche sind für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht beachtlich, da der

Schutzbereich der Ansprüche durch sie nicht beschränkt wird (Schulte Patentgesetz, 6. Aufl, § 34 Rdn 104). Bei dieser Klemmeinrichtung beaufschlagen Federn

14 die Druckstange 12 und über eine Scheibe 10 Druckhebel 8 mit einer Vorspannkraft zum Klemmen des Festzahnrads 1 und des Verstellzahnrads 5. Durch

das manuelle Verdrehen einer Gewindehülse 18 auf der Druckstange wird ein

Übertagungselement in Form eines Druckrings 16 bewegt, der die Scheibe 10

verschiebt. Dadurch wird die Vorspannkraft der Federn verringert und so die

Klemmung der Zahnräder aufgehoben. Mit dieser Vorrichtung ist keine fernsteuerbare Klemmung erzielbar.

Wenn der Fachmann diese Vorrichtung nach der DE 38 14 831 C1 im Sinne der

Aufgabenstellung weiter entwickeln möchte, wird er in naheliegender Weise allenfalls die mechanische Gewindehülse durch eine elektromotorisch betätigbare

Gewindehülse ersetzen, die Vorrichtung aber im übrigen nicht verändern. Ihm wird

in dieser Druckschrift kein Hinweis auf Stellglieder gegeben, die direkt mit Druckmittel beaufschlagbar sind (Patentanspruch 1) oder mittelbar durch ein Druckmedium betätigbar sind (Patentanspruch 8), um die durch die Kraftspeicher erzeugten Klemmungen aufzuheben.

Auch eine Kombination der Vorrichtung nach der DE 38 14 831 C1 mit einer der

Vorrichtungen nach den japanischen Offenlegungsschriften JP 63-173 644 A und

JP 63-173 645 A führt den Fachmann nicht zu den beanspruchten Gegenständen

der Patentansprüche 1 und 8.

Die Klemmung für ein Zahnrad 2 und einen Zahnring 3 nach der JP 63-173 644 A

weist eine mit der Welle 1 fest verbundene, nicht bewegbare Druckstange 5 auf.

Auf dieser sind Federn 12 gelagert, die eine Vorspannkraft zwischen der

Druckstange und einem Übertragungselement 11, das ein zylindrisches Teil 7 beaufschlagt, erzeugen. Das zylindrische Teil 7 klemmt die Zahnräder fest. Durch

Beaufschlagung des zylindrischen Teils 7 als erstes Stellglied und eines weiteren

Stellgliedes 20 mit Druckmittel kann die Klemmung aufgehoben werden. Die Stellglieder sind hier nicht drehfest angeordnet, sondern laufen mit der Zylinderwelle 1

um. Sie erhalten ihr Druckmittel über eine Drehdurchführung 15 am Wellenende.

Bei der Klemmung der Welle 2 eines Transferzylinders 1 und einer Hülse 4 nach

der JP 63-173 645 A verklemmt eine bewegliche Druckstange 8 mittels einer lösbaren Verriegelung 8a, 9a zwischen Druckstange und einem Bolzen 9 Welle und

Hülse. Federn 10 erzeugen eine Vorspannkraft zwischen der Druckstange und der

Welle. Die Klemmung kann über mit Druckmittel beaufschlagbare Stellglieder 11,

12 aufgehoben werden. Auch bei dieser Vorrichtung sind die Stellglieder nicht

drehfest angeordnet, sondern laufen mit der Welle um.

Bei der Kombination der Vorrichtung nach der DE 38 14 831 C1 mit einem der

Gegenstände nach diesen japanischen Offenlegungsschriften mag der Fachmann

zwar die Lehre zum Beaufschlagen der Stellglieder mit einem Druckmittel zum Lösen der Klemmung aufgreifen und auf diese Vorrichtung übertragen. Er wird jedoch auch die weitere Lehre der beiden japanischen Offenlegungsschriften übertragen, die eine Drehbarkeit der Stellglieder mit den Wellen vorsehen. Da sich

dann eine Lösung ergibt, die die Aufgabe des angegriffenen Patents im wesentlichen löst, besteht für den Fachmann kein weiterer Anlass dazu, diese Lösung nun

noch insoweit zu überarbeiten, dass die Stellglieder nunmehr drehfest angeordnet

sein sollen.

Im übrigen ergibt sich aus diesen japanischen Offenlegungsschriften auch keine

Anregung einen Druckwächter in der Zuleitung zu den Stellgliedern vorzusehen,

der die in der Neuheit abgehandelte Funktionalität aufweist.

Die Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 ergibt sich daher nicht in

naheliegender Weise aus dem genannten Stand der Technik.

Bei den Vorrichtungen nach den japanischen Offenlegungsschriften werden die

Stellglieder zum Aufheben der Klemmung jeweils unmittelbar mit dem Druckmittel

beaufschlagt. Es bedurfte daher für den Fachmann weiterreichender Überlegungen um zu erkennen, dass diese auch mittelbar über Druckmittel betätigbar sein

können. Eine Kombination eines der Gegenstände dieser Druckschriften mit dem

nach der DE 38 14 831 C1 führt daher nicht ohne weiteres zu der Gesamtheit der

Merkmale des Patentanspruchs 8, zumal auch weiterhin die Anregung zur drehfesten Anordnung der Stellglieder und zum Einsatz eines Druckwächters fehlt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 8 ist daher ebenfalls nicht als naheliegend

zu betrachten.

Die Patentansprüche 1 und 8 sind daher in der diesem Beschluss zugrundeliegenden Fassung beständig. Die Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 12 betreffen

zweckmäßige weitere Ausbildungen der Gegenstände der Patentansprüche 1

oder 8, die nicht selbstverständlich sind, und haben daher ebenfalls Bestand.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bülskämper

Bb