Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 07.08.2002 – 26 W (pat) 79/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke IR 705 859
(hier Kosten der Terminswahrnehmung)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 7. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Widersprechende hat der Markeninhaberin die Kosten der
Wahrnehmung des Termins vom 9. Januar 2002 zu erstatten.
Der weitergehende Kostenantrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 20. Februar 2001 den Widerspruch aus der prioritätsälteren Marke
694 816 - Arco gegen die Schutzerstreckung der IR-Marke 705 859 - ARCODOR
zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag hat
der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Januar 2002, 11.15 Uhr,
bestimmt. Die Terminsladung ist den Vertretern der Widersprechenden am
10. Dezember 2001 zugegangen.
Am 8. Januar 2002, 15.30 Uhr, ist bei Gericht ein Telefax des Vertreters der Widersprechenden eingegangen, mit dem er den Widerspruch zurücknahm. Das Fax
trägt den handschriftlichen Zusatz "Gegner ist informiert". Der Vorsitzende des
Senats verfügte am 9. Januar 2002 vormittags die Aufhebung des Termins vom
selben Tage.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke begehrt von der Widersprechenden Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung trägt sie vor,
dass ihr Vertreter seinen Kanzleisitz in B… habe. Wegen der angekündigten schlechten Wetterverhältnisse gerade an den ersten Tagen des Jahres 2002 sei er schon am 8. Januar 2002 mit dem PKW nach München angereist.
Gegen 16.00 Uhr habe er in München ein Hotelzimmer bezogen. Das Telefon seiner Kanzlei sei am Nachmittag des 8. Januar 2002 auf sein Mobiltelefon nachgeschaltet gewesen. Die telefonische Mitteilung des Vertreters der Widersprechenden über die Rücknahme des Widerspruchs habe ihn gegen 15.00 Uhr am Stadtrand von München erreicht. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden sei
seine Anreise am Vortag des Verhandlungstermins nicht verfrüht gewesen. Die
entscheidende Nachricht des Gerichts über die Aufhebung des Verhandlungstermins habe ihren Vertreter erst unmittelbar vor dem Gerichtstermin telefonisch über
sein B… Büro im Bundespatentgericht erreicht. Angesichts der Umstände sei
die Rücknahme des Widerspruchs verspätet gewesen und verpflichte die Widersprechende deshalb wenigstens zur Erstattung der zur zweckentsprechenden
Terminswahrnehmung notwendigen Kosten.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen.
Die Widersprechende stellt den Antrag,
den Kostenantrag zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach besteht kein Grund, ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens
aufzuerlegen. Wenn sie den Widerspruch nicht zurückgenommen hätte, wäre es
zu einer streitigen Entscheidung gekommen und die Beschwerdegegnerin hätte
ihre gesamten Kosten selbst tragen müssen. Im übrigen sei der Vertreter der Markeninhaberin am 8. Januar 2002 unmittelbar, nachdem das Einverständnis der
Beschwerdeführerin vorgelegen habe, davon informiert worden, dass der Widerspruch zurückgenommen werden würde. Schließlich hätte der Vertreter ohne
weiteres am 8. Januar 2002 gegen 15.00 Uhr in Bingen losfahren oder am
9. Januar 2002 früh per Flugzeug anreisen können. Es komme auch nicht darauf
an, wann der Senat über die Rücknahme des Widerspruchs informiert worden sei;
maßgebend sei vielmehr, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin
- rechtzeitig - unterrichtet gewesen sei.
II.
Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen,
die der Beschwerdegegnerin infolge der kurzfristigen Aufhebung des Termins vom
9. Januar 2002 entstanden sind, ist gemäß § 71 Abs 1 MarkenG begründet; der
weitergehende Antrag war dagegen zurückzuweisen.
Zwar gilt in den registerrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht der
Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens sind jedoch aus Billigkeitsgründen dem Beteiligten
die Kosten aufzuerlegen, die er durch unsachgemäße Verfahrensführung veranlasst hat. So ist beispielsweise die Auferlegung der Kosten einer mündlichen Verhandlung etwa dann gerechtfertigt, wenn derjenige, der die mündliche Verhandlung herbeigeführt hat, ihr ohne rechtzeitige Benachrichtigung des Gegners fern
bleibt (vgl dazu Fezer, Markenrecht, 3. Aufl, § 71 Rdn 4; BPatG Mitt 1978, 76).
Ein derartiger Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht ist im vorliegenden
Fall darin zu sehen, dass der Vertreter der Widersprechenden den Widerspruch
erst am Nachmittag vor dem angesetzten Verhandlungstermin zurückgenommen
hat. Diese späte Rücknahme erst einen Tag vor dem Termin verursachte der Markeninhaberin Kosten, die bei einer rechtzeitigen Benachrichtigung vermeidbar gewesen wären. Die Widersprechende hat keine Gründe dargetan, die es ihr verwehrt haben könnten, die Rücknahme des Widerspruchs zu einem früheren Zeitpunkt zu erklären, zumal sie bereits am 10. Dezember 2001 auf ihren Antrag hin
zum Termin am 9. Januar 2002 geladen worden war. Die anwaltlich vertretene
Widersprechende hatte mithin ausreichend Zeit, die Frage einer etwaigen Rücknahme ihres Widerspruchs zu prüfen und die Rücknahme ihres Rechtsmittels so
einzureichen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung rechtzeitig aufgehoben und die Markeninhaberin rechtzeitig davon benachrichtigt werden konnte. Indem sie die Rücknahme ihres Rechtsmittels erst einen Tag vor dem Termin erklärte, verstieß sie gegen die allgemeine, auch im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren den Beteiligten obliegende, prozessuale Sorgfaltspflicht.
Die Einwände der Markeninhaberin vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen: Zunächst war dem in Bingen am Rhein ansässigen Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin auch wegen der zum Jahreswechsel herrschenden winterlichen Witterungsverhältnisse nicht verwehrt, bereits am Tag vor dem
angesetzten Verhandlungstermin zum Sitz des Gerichts anzureisen. Ebenso wenig bestand für ihn die Verpflichtung, sein Verkehrsmittel und den Zeitpunkt seiner
Abreise so zu wählen, dass er auch noch auf eine kurzfristige Widerspruchsrücknahme reagieren und die Anreise abbrechen konnte. Hierzu bestand auch kein
Anlass, weil die Widersprechende die Rücknahme ihres Widerspruchs auch nicht
etwa rechtzeitig angekündigt hatte. Schließlich war Grundlage seiner Anreise die
Terminsanberaumung durch den Senat, die erst mit der Terminsaufhebung am
9. Januar 2002 entfiel. Im übrigen ließe es sich nicht mit dem Grundsatz der Billigkeit vereinbaren, wenn derjenige, der die mündliche Verhandlung veranlasst hat,
kurzfristig die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt, sodann selbst dem Termin
fern bleibt, die Gegenseite aber aufgrund der verspäteten Benachrichtigung mit
unnötigen Terminskosten belastet. Da sie durch ihr Fernbleiben eigene Kosten erspart hat, kann sie sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einer streitigen
Entscheidung hätte die Beschwerdegegnerin ihre gesamten Kosten selbst tragen
müssen.
Demgemäß hat die Widersprechende die Kosten zu tragen, die der Markeninhaberin durch die kurzfristige Aufhebung des Termins erst am Vormittag des
9. Januar 2002 entstanden sind. Im übrigen bleibt es bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Albert
Reker
Kraft
br/Bb