Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.08.2002 – 9 W (pat) 29/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. August 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 01 508
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
der Einsprüche das am 19. Januar 1995 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Bauteil für das Fahrwerk eines Kraftfahrzeuges und
Verfahren zur Herstellung eines solchen Bauteils"
mit Beschluss vom 9. März 2001 widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
in Anbetracht der DE 41 16 837 C2, der ATZ Automobiltechnische Zeitschrift,
95. Jahrgang, 1993, S 552 bis 563 sowie der DE 42 27 393 A1 beruhe der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Unter Hinweis
auf die Entscheidung BGH „Elektrisches Speicherheizgerät“ hat sie von näheren
Ausführungen zu dem nebengeordneten Verfahren abgesehen.
Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie meint,
die Bewertung des Standes der Technik durch die Patentabteilung werde deren
tatsächlicher Offenbarung nicht gerecht. Ein Hinweis auf die Merkmale des streitpatentgemäßen Bauteils oder des Verfahrens sei weder der DE 41 16 837 A1
noch der DE 42 27 393 A1 zu entnehmen. Deshalb seien diese Merkmale durch
den Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
Sie beantragt,
gemäß Hauptantrag,
den Beschluß der Patentabteilung 21 vom 9. März 2001 aufzuheben, die Einsprüche
zurückzuweisen und das Patent
DE 195 01 508 C1 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,
gemäß Hilfsantrag I,
das Patent DE 195 01 508 C1 in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten, und zwar unter Berücksichtigung der als Hilfsantrag I
überreichten Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 2. Juli
2002,
gemäß Hilfsantrag II,
das Patent DE 195 01 508 C1 in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten, und zwar unter Berücksichtigung der als Hilfsantrag II
überreichten Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 2. Juli
2002,
gemäß Hilfsantrag III,
das Patent DE 195 01 508 C1 in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten, und zwar unter Berücksichtigung der als Hilfsantrag III
überreichten Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 2. Juli
2002, und
gemäß Hilfsantrag IV,
das Patent DE 195 01 508 C1 in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten, und zwar unter Berücksichtigung der als Hilfsantrag IV
am 12.8.2002 überreichten Patentansprüche 1 und 2,
sowie einer den jeweiligen Hilfsanträgen anzupassenden und nachzureichenden Beschreibungseinleitung.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen übereinstimmend,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende 2 sieht den Streitgegenstand weiterhin durch den Stand der
Technik nahegelegt. Sie hat die DE 35 11 495 A1 zusätzlich in das Verfahren eingeführt und meint, der darin für ein Kraftfahrzeug offenbarte Radführungslenker in
Leichtbauweise aus nicht metallischem Werkstoff sei für den Fachmann beispielgebend dafür, Gleichartiges auch in Leichtmetall mit einem aus der DE 40 18 360
C1 bzw diesbezüglichen Nachanmeldung EP 0 460 392 A1 bekannten Schaumkörper aus Aluminium auszuführen.
Die Einsprechende 1 hat ihrer schriftlichen Ankündigung entsprechend nicht an
der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Zur Sache hat sie sich nicht geäußert.
Die geltenden Patentansprüche lauten wie folgt:
Hauptantrag
1. Bauteil
für
das
Fahrwerk
eines
Kraftfahrzeuges,
das
aus
Aluminiumdruckguss besteht,
dadurch gekennzeichnet, dass
es ein Hohlraumprofil aufweist, in dessen Hohlraum (9) sich ein Kern (10)
aus Aluminiumschaum befindet.
2. Verfahren zur Herstellung eines Bauteiles nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
in eine Druckgussform Kerne (10) aus Aluminiumschaum eingebracht
werden, die nach dem Einpressen des Aluminiums in das Formwerkzeug im
Bauteil aus Aluminiumdruckguss verbleiben.
3. Verfahren nach Anspruch 2,
dadurch gekennzeichnet, dass
ein Kern
(10) aus Aluminiumschaum aus einer Mischung eines
Aluminiumpulvers mit einem Treibmittel, zum Beispiel Titanhydrid (TiH2),
hergestellt ist und diese Mischung zum Aufschäumen in eine Kernform
eingebracht und auf eine Temperatur von etwa 800° Celsius erhitzt wird.
Hilfsantrag I (Unterschiede zum Hauptantrag fett gedruckt)
1. Bauteil
für
das
Fahrwerk
eines
Kraftfahrzeuges,
das
aus
Aluminiumdruckguss besteht,
dadurch gekennzeichnet, dass
es ein Hohlraumprofil aufweist, in dessen Hohlraum (9) sich ein Kern (10)
aus vorgeformtem Aluminiumschaum befindet.
2. Verfahren zur Herstellung eines Bauteiles nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
in eine Druckgussform Kerne (10) aus vorgeformtem Aluminiumschaum
eingebracht werden, die nach dem Einpressen des Aluminiums in das
Formwerkzeug im Bauteil aus Aluminiumdruckguss verbleiben.
3. Verfahren nach Anspruch 2,
dadurch gekennzeichnet, dass
ein Kern
(10) aus Aluminiumschaum aus einer Mischung eines
Aluminiumpulvers mit einem Treibmittel, zum Beispiel Titanhydrid (TiH2),
hergestellt ist und diese Mischung zum Aufschäumen in eine Kernform
eingebracht und auf eine Temperatur von etwa 800° Celsius erhitzt wird.
Hilfsantrag II (Unterschiede zum Hauptantrag fett gedruckt)
1. Bauteil
für
das
Fahrwerk
eines
Kraftfahrzeuges,
das
aus
Aluminiumdruckguss besteht,
dadurch gekennzeichnet, dass
es ein Hohlraumprofil aufweist, in dessen Hohlraum (9) sich ein Kern (10)
aus vorgeformtem Aluminiumschaum mit geschlossener Porosität
befindet.
2. Verfahren zur Herstellung eines Bauteiles nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
in eine Druckgussform Kerne (10) aus vorgeformtem Aluminiumschaum mit
geschlossener Porosität eingebracht werden, die nach dem Einpressen
des Aluminiums in das Formwerkzeug im Bauteil aus Aluminiumdruckguss
verbleiben.
3. Verfahren nach Anspruch 2,
dadurch gekennzeichnet, dass
ein Kern
(10) aus Aluminiumschaum aus einer Mischung eines
Aluminiumpulvers mit einem Treibmittel, zum Beispiel Titanhydrid (TiH2),
hergestellt ist und diese Mischung zum Aufschäumen in eine Kernform
eingebracht und auf eine Temperatur von etwa 800° Celsius erhitzt wird.
Hilfsantrag III (Unterschiede zum Hauptantrag fett gedruckt)
1. Bauteil
für
das
Fahrwerk
eines
Kraftfahrzeuges,
das
aus
Aluminiumdruckguss besteht,
dadurch gekennzeichnet, dass
es ein Hohlraumprofil aufweist, in dessen Hohlraum (9) sich ein Kern (10)
aus vorgeformtem Aluminiumschaum mit geschlossener Porosität und
einer Dichte von 0,6 bis 0,7 Gramm pro Kubikzentimeter befindet.
2. Verfahren zur Herstellung eines Bauteiles nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
in eine Druckgussform Kerne (10) aus vorgeformtem Aluminiumschaum mit
geschlossener Porosität und einer Dichte von 0,6 bis 0,7 Gramm pro
Kubikzentimeter eingebracht werden, die nach dem Einpressen des
Aluminiums in das Formwerkzeug im Bauteil aus Aluminiumdruckguss
verbleiben.
3. Verfahren nach Anspruch 2,
dadurch gekennzeichnet, dass
ein Kern
(10) aus Aluminiumschaum aus einer Mischung eines
Aluminiumpulvers mit einem Treibmittel, zum Beispiel Titanhydrid (TiH2),
hergestellt ist und diese Mischung zum Aufschäumen in eine Kernform
eingebracht und auf eine Temperatur von etwa 800° Celsius erhitzt wird.
Hilfsantrag IV
1. Verfahren zur Herstellung eines Bauteiles
für das Fahrwerk eines
Kraftfahrzeuges, das aus Aluminiumdruckguss besteht,
dadurch gekennzeichnet, dass
in eine Druckgussform Kerne (10) aus vorgeformtem Aluminiumschaum mit
geschlossener Porosität und einer Dichte von 0,6 bis 0,7 Gramm pro
Kubikzentimeter eingebracht werden, die nach dem Einpressen des
Aluminiums in das Formwerkzeug im Bauteil aus Aluminiumdruckguss
verbleiben.
2. Verfahren nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
ein Kern
(10) aus Aluminiumschaum aus einer Mischung eines
Aluminiumpulvers mit einem Treibmittel, zum Beispiel Titanhydrid (TiH2),
hergestellt ist und diese Mischung zum Aufschäumen in eine Kernform
eingebracht und auf eine Temperatur von etwa 800° Celsius erhitzt wird.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Durchschnittsfachmann
Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten einen Durchschnittsfachmann zugrunde, der als Maschinenbauingenieur in der Konstruktion und Entwicklung von Kraftfahrzeugfahrwerken in Leichtbauweise tätig ist und über eine mehrjährige Berufserfahrung
verfügt.
Zulässigkeit
Die geltenden Patentansprüche nach dem Haupt- und den Hilfsanträgen sind unbestritten zulässig, sie ergeben sich ohne weiteres aus den Anmeldungsunterlagen und aus der Patentschrift.
A. Zum Hauptantrag
Die Herstellung von Fahrwerksbauteilen aus Leichtmetall war am Anmeldetag unbestritten geläufig. Mit derartigen Fahrwerksbauteilen wird bekanntlich eine Verringerung der ungefederten Masse des Fahrwerks und somit eine Verbesserung
des Fahrverhaltens eines Fahrzeuges erreicht. Insbesondere aus Aluminiumdruckguss hergestellte Bauteile für das Fahrwerk eines Kraftfahrzeuges sind in
dem Aufsatz "Das Fahrwerk des neuen Porsche 911 Carrera" offenbart, vgl insb
ATZ 95, 1993, S 552 bis 563. Bei den dort genannten Fahrwerksbauteilen aus
Aluminiumdruckguss handelt es sich im Bereich der Vorderachse insbesondere
um das Vorderachsschwenklager, auch als Radträger oder Achsschenkel bezeichnet. Nähere Angaben zur Detailgestaltung dieses Achsschenkels sind dem
ATZ-Aufsatz nicht zu entnehmen. Wie in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift Sp 1 Z 41 bis 47 allerdings zutreffend ausgeführt, ist dem Durchschnittsfachmann bekannt, dass Achsschenkel aus Aluminiumwerkstoffen aufgrund der erforderlichen Steifigkeit vorzugsweise als in sich geschlossene Hohlkörper ausgebildet werden. Weitere Fahrwerksbauteile wie Lenkungsquerträger,
Längsträger und Querlenker bestehen ebenfalls aus Aluminiumwerkstoffen; insgesamt wird an der Vorderachse einschließlich Bremse und Rädern ein Aluminiumgewichtsanteil von 33% erreicht, vgl aaO insb S 555 Ziff. 2.3 "Leichtbau". An der
Hinterachse einschließlich Fahrschemel ist der Aluminiumgewichtsanteil bereits
deutlich höher, er beträgt dort 49%. Hier sind alle Lenker und der Querträger oben
aus Aluminiumdruckguss hergestellt, vgl aaO insb S 559 Ziff. 4.3 "Leichtbau".
Wenn der eingangs bezeichnete Durchschnittsfachmann in seinem ständigen
Bestreben um eine Verbesserung des Standes der Technik nach Möglichkeiten
sucht, das Gewicht der ungefederten Masse eines Fahrwerks weiter zu reduzieren, wird er den Stand der Technik gezielt nach Anregungen abfragen, die eine
weitere Gewichtsreduzierung, insbesondere im Bereich der Vorderachse, bei gleicher oder besserer Festigkeit der einzelnen Bauteile machbar erscheinen lassen.
Dabei kann er die Veröffentlichungen der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung
der angewandten Forschung in der Fachzeitschrift Industrie-Anzeiger 37/93 "Geschäumte Metalle: Vielfältig einsetzbar - Herstellung vereinfacht" auf S 48/49 und
in der EP 0 460 392 A1 nicht übersehen. Denn beide Veröffentlichungen befassen
sich mit der Herstellung und Verwendung von Aluminiumschäumen, die als besonders steif und leicht beschrieben sind und als Kernmaterial von Metallhohlprofilen insbesondere im Kfz-Bereich zur Anwendung kommen, und gehen auf zum
Teil identische Verfasser zurück. In vorgenannter Fachzeitschrift ist das günstige
Verhältnis von Masse zu Steifigkeit als besondere Eigenschaft des Aluminiumschaums mehrfach hervorgehoben, vgl insb S 48 rechte Sp letzter Abs, S 49 mittlere Sp fettgedruckte Überschrift und rechte Sp mittlere Tabelle mit Bildunterschrift. Gleichzeitig wird sein Einsatz in Hohlprofilen oder –teilen und zur Versteifung von Kfz-Konstruktionselementen ausdrücklich empfohlen, vgl insb S 49 linke
Sp Abs 2 letzter Satz. In der Bilderläuterung auf S 48 wird darauf hingewiesen,
dass sich Formteile mit geschlossener Außenhaut aus Metallschäumen herstellen
lassen.
In der EP 0 460 392 A1 ist ein Verfahren zur Herstellung dieses im Industrie-Anzeiger beschriebenen Aluminiumschaums im einzelnen offenbart und es wird dort
darauf hingewiesen, dass sich Aluminiumschaum auch als Kern eines gegossenen Bauteils eignet, vgl insb Sp 7 Z 29 bis 32. Zur Erzeugung eines Aluminiumschaumkerns bietet sich das Aufschäumen in einer Form an, denn in diesem Fall
nimmt der Aluminiumschaum die vorgegebene Gestalt mit einer überwiegend geschlossenen Porosität, also einer festen Außenschicht an, vgl insb Sp 6 Z 3 bis 6,
Z 10 bis 12 sowie Z 54 bis 56.
Als weiterer, in den beiden Fraunhofer-Druckschriften zwar nicht genannter, jedoch im Kraftfahrzeugbereich selbstverständlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt muß dem Durchschnittsfachmann die Sortenreinheit eines aluminiumgegossenen Bauteils mit einem Kern aus Aluminiumschaum ins Auge springen, denn
dies erleichtert und verbilligt die im Fachbereich inzwischen als Standard eingeführte Wiederverwertbarkeit von Kraftfahrzeugteilen.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es lediglich der bestimmungsgemäßen Anwendung eines Aluminiumschaumkerns bei einem Aluminiumdruckgussbauteil für das
Fahrwerk eines Kraftfahrzeuges, um zu dem Streitgegenstand nach Patentanspruch 1 zu gelangen. Konkret heißt das, der Durchschnittsfachmann wird zur
weiteren Gewichtsreduzierung der ungefederten Masse des bekannten Porsche-
Fahrwerks, insbesondere des aus Aluminiumdruckguss hergestellten Hohlprofils
für einen Achsschenkel, den aus den Veröffentlichungen der Fraunhofer-Gesellschaft bekannten Aluminiumschaumkern einsetzen und gelangt auf diese Weise
zu einem Fahrwerksbauteil eines Kraftfahrzeuges aus Aluminiumdruckguss mit einem Hohlraumprofil, in dessen Hohlraum sich ein Kern aus Aluminiumschaum befindet. Mit diesem Vorgehen wird der Durchschnittsfachmann einer gewöhnlich
von ihm zu erwartenden Handlungsweise gerecht, nämlich nach Lösungen für ein
anstehendes Problem zunächst im Stand der Technik zu suchen und das Aufgefundene für sein Problem anzuwenden. Eine erfinderische Tätigkeit ist damit regelmäßig nicht verbunden.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Fraunhofer-Druckschriften befassten sich nur mit der Herstellung eines heißkompaktierten Halbzeuges; im Gegensatz dazu entfalle das Heißkompaktieren beim Patentgegenstand völlig. Dieses Argument vermag die Patentfähigkeit des Kraftfahrzeugbauteils nach Patentanspruchs 1 nicht zu begründen. Denn, wie vorstehend aufgezeigt worden ist, sind
sowohl in der EP 0 460 392 A1 als auch in der Fachzeitschrift Industrie-Anzeiger
neben den einzelnen Herstellungsschritten bis zum Endprodukt "Aluminiumschaum" verschiedenste Anwendungen für Metallkörper aus Aluminiumschaum
beschrieben. Zudem beansprucht der Patentanspruch 1 das Endprodukt eines
Herstellungsprozesses, dessen einzelne Schritte nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind.
Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist mithin nicht patentfähig.
Gleiches gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 2 und den darauf rückbezogenen Patentanspruch 3, wobei im übrigen über einen Antrag nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann, BGH "Elektrisches Speicherheizgerät" in GRUR 1997,
120.
B. Zu den Hilfsanträgen I bis III
Hinsichtlich der in den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen inhaltsgleichen
Merkmale des beanspruchten Bauteils für das Fahrwerk eines Kraftfahrzeugs
gelten die im vorstehenden Abschnitt A gemachten Ausführungen gleichermaßen.
Die in den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen I bis III zusätzlich enthaltenen Materialeigenschaften des verwendeten Aluminiumschaums sind aus der
EP 0 460 392 A1 bekannt und dem Durchschnittsfachmann damit gleichermaßen
nahegelegt.
So ist ein mit Hilfsantrag I beanspruchter Kern aus vorgeformtem Aluminiumschaum bereits in Sp 6 Z 3 bis 9 offenbart. Das nach dem Hilfsantrag II weiter beschränkende Merkmal, wonach ein Aluminiumschaum mit geschlossener Porosität verwendet werden soll, geht aus Sp 6 Z 11/12 hervor. Und auch die mit dem
Hilfsantrag III weiter zusätzlich beanspruchte Dichte des Aluminiumschaums von
0,6 bis 0,7 Gramm pro Kubikzentimeter fällt in den offenbarten Dichtebereich
von 0,6 bis 0,8 g/cm³ für den bekannten Aluminiumschaum, vgl insb Sp 7/8 Beispiele 2 und 4.
Der geltende Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen I bis III ist daher ebenfalls
nicht patentfähig.
Gleiches gilt für die jeweils nebengeordneten Patentansprüche 2 und die darauf
rückbezogenen Patentansprüche 3, wobei wieder über einen Antrag nur in seiner
Gesamtheit entschieden werden kann, BGH a.a.O.
C. Zum Hilfsantrag IV
In dem Aufsatz "Das Fahrwerk des neuen Porsche 911 Carrera" in ATZ a.a.O. ist
Aluminiumdruckguss als Verfahren zur Herstellung von Bauteilen für das Fahrwerk
eines Kraftfahrzeuges unbestritten offenbart, vgl insb S 552 Abschnitt 1 Einleitung,
S 555 Abschnitt 2.3 Leichtbau und S 559 Abschnitt 4.3 Leichtbau.
Wenn der eingangs bezeichnete Durchschnittsfachmann in seinem ständigen
Bestreben um eine Verbesserung des Standes der Technik nach Möglichkeiten
sucht, das Gewicht der ungefederten Masse dieses Fahrwerks weiter zu reduzieren, muß er – wie in Abschnitt II A des Beschlusses dargelegt – auf die
EP 0 460 392 A1 stoßen. Wie weiter in Abschnitt II B des Beschlusses erläutert,
entnimmt er dieser Druckschrift den Hinweis, dass vorgeformte Aluminiumschaumkerne mit einer geschlossenen Porosität und einer Dichte von 0,6 bis 0,7
Gramm pro Kubikzentimeter mit "... Metallschmelzen oder anderen, zunächst flüssigen und dann erstarrenden oder erhärtenden Materialien umgossen werden.",
vgl insb Sp 7 Z 29 bis 32. Aus dieser Textstelle geht für den Durchschnittsfachmann unmissverständlich hervor, dass der Aluminiumschaum als sogenannter
verlorener Kern nach dem Einpressen des Aluminiums in das Formwerkzeug in
dem Bauteil aus Aluminiumdruckguss verbleibt. Anders könnte er seine bekannten
Vorteile hinsichtlich Gewicht und Steifigkeit nämlich nicht entfalten.
Mithin erschöpft sich das beanspruchte Verfahren in der bestimmungsgemäßen
Anwendung bekannter Aluminiumschaumkerne mit bekannten Materialeigenschaften bei einem für die Herstellung von Bauteilen für das Fahrwerk eines
Kraftfahrzeuges bekannten Verfahren. Einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte es
dazu nicht.
Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag IV ist mithin ebenfalls nicht
patentfähig.
Gleiches gilt für den darauf rückbezogenen Patentanspruch 2.
Petzold
Dr.Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Bb