Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 13.08.2002 – 24 W (pat) 55/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 60 308

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Mit Beschluß vom 14. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 60 308 "RENOL K"

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 634 481 "Wenol" angeordnet. Gleichzeitig wurde der Widerspruch aus der Marke 935 645 "RENOLIN" als unbegründet

zurückgewiesen und das Verfahren über den weiteren Widerspruch aus der Marke

1 071 182 ausgesetzt.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 935 645 "RENOLIN" Widersprechende Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerdeführerin

mitgeteilt, daß die Inhaberin der angegriffenen Marke keine Beschwerde eingelegt

habe und deswegen die in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Anordnung der Löschung rechtskräftig geworden sei. Auf diese Mitteilung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. August 2002 ihre Beschwerde zurückgezogen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Es entspricht in dem vorliegenden Fall der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gem

§ 71 Abs 3 iVm Abs 4 MarkenG zurückzuzahlen.

Der Senat schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen

Auffassung an (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 71 Rdn 39

mwN), wonach eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr dann in Betracht kommt,

wenn die Beschwerde einer Widersprechenden gegen einen patentamtlichen

Beschluß über mehrere Widersprüche dadurch gegenstandslos wird, daß die

Inhaberin der angegriffenen Marke gegen die Anordnung der Löschung ihrer

Marke wegen einer anderen Widerspruchsmarke keine Beschwerde eingelegt hat.

Bei dieser Sachlage kann nämlich die weitere Widersprechende nicht von vornherein übersehen, ob die erstinstanzliche Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke rechtskräftig wird oder nicht. Diese Widersprechende wird deswegen

vielfach genötigt sein, vorsorglich Beschwerde einzulegen, die sich nachträglich

wegen der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Anordnung der Löschung als

gegenstandslos erweist. Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. In dieser Situation entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten, nachdem

die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat.

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 iVm Abs 4 MarkenG).

Ströbele

Hacker

Guth

Hu/Ju