Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.08.2002 – 34 W (pat) 14/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. August 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 03 189.4-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Dr. Schmitt, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing.
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen: 6.70
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2000 hat diese die Anmeldung
zurückgewiesen mit der Begründung, der Doppelkammer-Filterbeutel nach dem
seinerzeit geltenden Hauptanspruch ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der DE 26 03 494 A1 mit der DE 36 03 959
C2.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat mit Schriftsatz vom 13. März 2001 vierzehn neugefaßte Patentansprüche
und eine angepasste Beschreibung eingereicht. Sie hat zugleich beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im
Umfang der folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 14 und Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. März 2001, und sinngemäß 2 Blatt
Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7 vom Anmeldetag.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Doppelkammer-Filterbeutel für Aufgussprodukte, wie Tee oder
ähnliches, mit einem Filterbeutel (1) bestehend aus zwei Kammern (2, 3) aus Filterpapier zur Aufnahme je einer dosierten
Menge (4) des Aufgussproduktes, wobei die Kammern (2, 3) so
angeordnet sind, dass sie sich mit einer ihrer Oberflächen berühren und über einen Boden (5) miteinander verbunden sind, und mit
einem Faden (6) zum Halten des Filterbeutels (1), der in einer
Verpackungskonfiguration des Filterbeutels (1) längs um die äußeren Oberflächen der zwei Kammern (2, 3) gewickelt ist und an
seinen Enden (6a, 6b) an den äußeren Oberflächen des Filterbeutels (1) befestigt ist, wobei an einem Ende (6a) des Fadens (6)
ein Greifelement (7) für die Handhabung des Filterbeutels (1) bei
der Aufgusszubereitung befestigt ist, während das zweite Ende
(6b) mit dem Filterbeutel (1) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass das zweite Ende (6b) des Fadens (6) über einen
auf dem Filterbeutel (1) flach aufliegenden, eine Schlaufe bildenden Fadenabschnitt (8) am Filterbeutel (1) befestigt ist, um eine
stabile Kontaktfläche zwischen dem Faden (6) und dem Filterbeutel (1) und somit einen erhöhten Widerstand gegen seine
Abtrennung zu schaffen.
Neun Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Filterbeutels nach Patentanspruch 1. Patentanspruch 11 betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines
Doppelkammer-Filterbeutels nach einem der Ansprüche 1 bis 10. Drei weitere Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen dieses Verfahrens.
Die Anmelderin ist der Ansicht, der Filterbeutel nach den geltenden Patentansprüchen 1 bis 10 und die Verfahren zu ihrer Herstellung nach den Patentansprüchen 11 bis 14 seien durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt.
Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin ist zur mündlichen Verhandlung – wie
angekündigt - nicht erschienen. Sie hat schriftlich um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 14 und weiterer Einzelheiten
wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Filterbeutel gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist zwar neu, er beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Er geht aus von einem Doppelkammer-Filterbeutel, wie er beispielsweise aus der
von der Anmelderin mit den Schriftsätzen vom 22. September 2000 und
13. März 2001 genannten DE 36 03 959 A1 bekannt ist und bei dem sämtliche im
Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aufgezählten Merkmale verwirklicht sind.
(Anmerkung: Die mit der DE 36 03 959 A1 korrespondierende, von der Prüfungsstelle entgegengehaltene DE 36 03 959 C2 zählt nicht zum Stand der Technik,
weil sie nach dem Datum der wirksam in Anspruch genommenen Priorität veröffentlicht worden ist). Bei diesem bekannten Filterbeutel ist die Haltbarkeit der Verbindung des Fadens mit dem Filterbeutel als unzureichend empfunden und dem
Anmeldungsvorschlag daher die Aufgabe zugrundegelegt worden, einem Filterbeutel bereitzustellen, bei dem auf konstruktiv einfache Weise die Gefahr
verringert ist, dass sich der Faden vom Filterbeutel löst (vgl S. 2, Z 6 f von unten
der Beschwerdebegründung vom 13. März 2001). Als Lösung wird gemäß dem
Kennzeichen des geltenden Anspruchs 1 vorgeschlagen, das entsprechende
Ende des Fadens über einen auf dem Filterbeutel aufliegenden, eine Schlaufe bildenden Fadenabschnitt am Filterbeutel zu befestigen. Dadurch soll eine stabile
Kontaktfläche zwischen dem Faden und dem Filterbeutel und somit ein erhöhter
Widerstand gegen seine Abtrennung geschaffen werden.
Die DE 36 03 959 A1 gibt ersichtlich aus sich heraus keinen Hinweis auf die beanspruchte Lösung.
Bei seiner Suche nach geeigneten Lösungen konnte der Fachmann die deutsche
Offenlegungsschrift 26 03 494 nicht außer Betracht lassen. Diese Schrift zeigt und
beschreibt ebenfalls einen Doppelkammer-Filterbeutel (1, 1'), der mit einem Faden (10) zum Halten des Filterbeutels versehen ist und bei dem an einem Ende (9) des Fadens (10) ein Greifelement (Etikett 8) befestigt ist, während das
zweite Ende (11) des Fadens (10) mit dem Filterbeutel verbunden ist. Bei der Herstellung dieses bekannten Filterbeutels wird am zweiten Fadenende (11) zunächst
eine Schlaufe (17) gebildet (vgl Figur 6 mit zugehöriger Beschreibung) und das so
gestaltete Fadenende (11) durch Verschweißen oder Verkleben an dem Filterbeutel im Bereich der Quernaht (4') befestigt (vgl S 5, Zeilen 4, 5). Es mag zutreffen
- wie die Anmelderin vorgetragen hat -, dass im Falle des Verschweißens die
Schlaufe (17) am zweiten Fadenende (11) schmilzt und in die Form einer Linse
übergeht, wie dies in Verbindung mit den Zeichnungsfiguren vermutet werden
kann. Im Falle des alternativ in der Beschreibung erwähnten Verklebens des mit
einer Schlaufe (17) versehenen zweiten Fadenendes (11) kann eine derartige
Formänderung aber nicht eintreten. Vielmehr muss in diesem Fall das mit einer
Schlaufe (17) versehene Fadenende flach auf dem Filterbeutel aufliegen und dort
im Bereich der Quernaht (4) mittels Klebstoff am Filterbeutel befestigt werden.
Diese alternativ nur in der Beschreibung erwähnte Befestigungsart des mit einer
Schlaufe (17) versehenen Fadenendes (11) entspricht exakt der im Kennzeichen
des geltenden Patentanspruchs 1 beanspruchten Lösung. Für den Fachmann ist
auch ohne weiteres erkennbar, dass dadurch eine stabile Kontaktfläche zwischen
dem Faden und dem Filterbeutel und somit ein erhöhter Widerstand gegen seine
Abtrennung geschaffen wird.
Mit der Übertragung dieser bekannten Befestigungsart des zweiten Fadenendes
am Filterbeutel auf den Doppelkammer-Filterbeutel gemäß der DE 36 03 959 A1
liegt der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mit sämtlichen Merkmalen
vor. Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die der Fachmann bei einer derartigen Übertragung zu überwinden hätte, sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Übertragung erschöpft sich vielmehr in einer fachmännisches Handeln
nicht übersteigenden Tätigkeit, in der eine bei Doppelkammer-Filterbeuteln bekannte Befestigungsmethode mit guter Haltbarkeit der Verbindung zwischen Fadenende und Filterbeutel im Bedarfsfall auf einen anderen Doppelkammer-Filterbeutel übertragen wird, dessen Haltbarkeit der Verbindung des Fadenendes mit
dem Filterbeutel als weniger gut empfunden worden ist.
Der geltende Patentanspruch 1 ist aus diesen Erwägungen nicht gewährbar.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die Patentansprüche 2 bis 14, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.
Ch. Ulrich
Dr. Schmitt
Dr. Barton
Ihsen
Ko/Na