Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 29 W (pat) 175/00

29. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 47 607.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 13. März 2000 wird aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

"TOYZONE"

soll nurmehr für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 9: Bild- und Tonträger; Datenträger zur Wiedergabe von

Ton und Bild, CD-Rom; Datenverarbeitungsgeräte und

Computer

Klasse 16: Photographien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel,

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate),

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

Klasse 38: Ton-, Bild- und Datenübertragung durch

Übertragungsmedien aller Art.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

angemeldete Marke durch Beschluß vom 13. März 2000 zurückgewiesen, weil ihr

jegliche Unterscheidungskraft fehle. Das Zeichen bestehe aus den englischen

Wörtern "Toy" und "zone", die sprachüblich zusammengefügt seien und die Bedeutung von "Spielzeugbereich" aufwiesen. Zwar handele es sich um eine Wortneubildung. Diese sei für den Verkehr aber weder ungewöhnlich noch phantasievoll, sondern wie vergleichbare englische Komposita mit "toy" bzw "zone" gebildet

und ohne weiteres verständlich. Die angemeldete Marke stelle zwar keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe dar. Sie weise jedoch auf eng mit den Waren

zusammenhängende Umstände hin, nämlich, daß es sich um einen auf Spielwaren spezialisierten Fachbetrieb handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die in erster Linie auf die

geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach der Begründung zum

Regierungsentwurf und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützt ist.

Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses beschreibe die angemeldete

Marke die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar, sondern

weise einen Warenbezug allenfalls mittelbar auf. Der angemeldeten Marke könne

somit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Im übrigen beruft

sich der Anmelder auf die Zulassung der Wortmarke "TOYZONE" als Gemeinschaftsmarke 1 342 278 für zum großen Teil identische Waren und Dienstleistungen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach der Einschränkung des

Waren und Dienstleistungsverzeichnisses stehen der angemeldeten Marke für die

verbliebenen Waren und Dienstleistungen die Eintragungshindernisse des § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegen.

Der Senat geht wie der Anmelder nach Wortlaut, ratio legis und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofes davon aus,

daß ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis

zu überwinden. Einer Wortmarke fehlt nur dann jegliche Unterscheidungskraft,

wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich ansonsten um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stRspr BGH zuletzt I ZB 1/99 -INDIVIDUELLE und

I ZB 20/99, BlfPMZ 2001, 398 – LOOK mwN).

Die angemeldete Marke ist in sprachüblicher Weise aus den englischen Wörtern

TOY für Spielzeug und ZONE für Zone, Gebiet, Bezirk, Bereich zu dem Gesamtbegriff "TOYZONE" in der Bedeutung von "Spielzeugzone, Spielzeugbereich“ zusammengesetzt. Der Gesamtbegriff ist für den Verkehr ohne weiteres verständlich, da es sich bei "toy" um ein Wort des englischen Grundwortschatzes handelt

und "zone" mit dem deutschen Wort "Zone" identisch ist. Mag das deutsche Wort

Zone in Alleinstellung über den allgemeinen Begriff von Gebiet, Bereich noch einen speziellen, historisch-politischen Sinngehalt hervorrufen, in Verbindung mit

dem vorangestellten Wort „TOY“ weist es den eindeutigen Begriffsgehalt von

"Spielzeuggebiet, Spielzeugbereich" auf. Die Wortbildung entspricht dabei existierenden Komposita wie "toyshop (Spielwarengeschäft), toytown (Spielzeug-, Miniaturstadt) toy bricks (Spielklötze), toy dog (Schoßhund, Stoffhund) und danger

zone

(Gefahrenzone), no-parking zone

(Parkverbotszone), business,

industrial/residential zone (Geschäftszentrum), Industrie-/Wohngebiet (vgl PONS

Großwörterbuch Englisch-Deutsch, Vollständige Neuentwicklung 2001, S 894,

985) und charge zone (für Telephongespräche) in DUDEN OXFORD, Großwörterbuch Englisch 1990, 1635). Hinzu kommt, daß im Inland Begriffe wie "Partyzone"

im Vergnügungsbereich und "game zone" für vernetzte Computerspiele bzw für

Cluster von Spielcomputern in einem virtuellen Spielbereich beschreibend verwendet werden. Darüber hinaus hat eine Recherche des Senats auf deutschen

Seiten im Internet die Verwendung von Sach- oder Gattungsbegriffen mit dem

Wort Zone ergeben, die jeweils Informationen zu dem betreffenden Sachgebiet

oder Thema geben (z.B. Story Zone - Die Story Zone bietet einen Service für

Leser und Autoren. Jeder Autor kann hier kostenlos seine Geschichten aller Art

veröffentlichen; Jingle Zone - Alles zum Thema Radiojingles; SimsZone - Die

ganze Welt der SimGames; Download-Zone-Archiv mit Freeware und Shareware;

Rennies Movie Zone-Kritiken zu neuen und älteren Filmen; ExpeditionsZone bringt

Dir Forschung, Abenteuer, Tech, Natur ... ist ein neues Portal für ...; Enterprise-

Zone. Hier finden Sie Informationen zu den folgenden Themen: Star Trek,

Enterprise; Shaken not Stirred/consulting and communication: Toyzone ist ein

e-commerce Angebot für „Spielzeug im Internet“).

Aufgrund des im Vordergrund stehenden Sinngehalts hat die Markenstelle die angemeldete Bezeichnung somit ursprünglich zutreffend als allgemeinen Sachhinweis auf virtuelle „Spielzeugangebote im Internet“ bzw als moderne Bezeichnung

für Spielzeugabteilung, etwa in Kaufhäusern, gewertet. Nachdem der Anmelder

die angemeldete Marke nicht mehr für die Waren „Spielkarten; Spiele, Spielzeug“

sowie für die Dienstleistungen „Telekommunikation, insbesondere leitungsgebundene und drahtlose Informations- und Kommunikationsdienste für geschlossene

und offene Benutzerkreise“ beansprucht und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprechend eingeschränkt hat, enthält der Begriffsinhalt der angemeldeten Bezeichnung „TOYZONE“ für die verbliebenen Waren und Dienstleistungen

der Anmeldung keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis

auf eine eng mit den Waren zusammenhängende Eigenschaft iSv § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG (BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Denn der Verkehr

ordnet diese nicht typischerweise dem Spielzeugbereich zu. Der Senat vermag

der Markenstelle im übrigen aber nicht in der Beurteilung zu folgen, daß die

angemeldete Marke auf einen auf Spielwaren spezialisierten Fachbetrieb hinweist.

Soweit die angemeldete Marke für die nämlichen Waren und Dienstleistungen als

Gemeinschaftsmarke zur Veröffentlichung zugelassen worden ist, hat der Senat

diesen Umstand in seine Beurteilung miteingeschlossen. Welche Gründe, insbesondere, ob die Bekanntheit einer Spielzeugkette in Schottland bzw im Vereinigten

Königsreich zur Zulassung geführt haben, worauf die Mitteilung „Primus und

ToyZone fusionieren. Gemeinsam soll Marktführerschaft erreicht werden (ZDNet

News-Wirtschaft)“ hindeutet, ist nicht erkennbar. Daß dem inländischen Verkehr

das Unternehmen bekannt ist, hat der Anmelder weder vorgetragen noch sind

ausreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich.

Grabrucker

Pagenberg

Guth

Cl