Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.08.2002 – 25 W (pat) 344/00
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 395 22 195
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. August 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie
der Richter Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Der in dem Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 344/00 auf die
mündliche Verhandlung vom 26. März 2002 ergangene Beschluss
des Senats wird in Ziffer 4 der Beschlussformel dahingehend berichtigt, dass in der letzten Zeile der Warenbegriff "Poliermittel"
durch den Warenbegriff "Pflaster" ersetzt wird.
G r ü n d e
Die Feststellung in Ziffer 4 der Beschlussformel, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2000 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der Marke 395 22 195 aufgrund
des Widerspruchs der Widersprechenden 1 aus der Marke 65 576 teilweise für die
Waren "Hobelbeize, Poliermittel" gelöscht worden ist, beruht hinsichtlich der "Poliermittel" auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit, denn die im Beschwerdeverfahren erklärte Rücknahme des Widerspruchs aus der Marke 65 576 bezieht sich auf
die Waren "Hobelbeize, Pflaster" während der Widerspruch hinsichtlich der Waren "Poliermittel" aufrechterhalten worden ist.
Der Beschluss war daher gemäss § 80 Abs 1 MarkenG zu berichtigen.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Pü