Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.08.2002 – 25 W (pat) 344/00

25. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 22 195

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. August 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie

der Richter Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Der in dem Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 344/00 auf die

mündliche Verhandlung vom 26. März 2002 ergangene Beschluss

des Senats wird in Ziffer 4 der Beschlussformel dahingehend berichtigt, dass in der letzten Zeile der Warenbegriff "Poliermittel"

durch den Warenbegriff "Pflaster" ersetzt wird.

G r ü n d e

Die Feststellung in Ziffer 4 der Beschlussformel, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2000 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der Marke 395 22 195 aufgrund

des Widerspruchs der Widersprechenden 1 aus der Marke 65 576 teilweise für die

Waren "Hobelbeize, Poliermittel" gelöscht worden ist, beruht hinsichtlich der "Poliermittel" auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit, denn die im Beschwerdeverfahren erklärte Rücknahme des Widerspruchs aus der Marke 65 576 bezieht sich auf

die Waren "Hobelbeize, Pflaster" während der Widerspruch hinsichtlich der Waren "Poliermittel" aufrechterhalten worden ist.

Der Beschluss war daher gemäss § 80 Abs 1 MarkenG zu berichtigen.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz