Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 21.08.2002 – 7 W (pat) 48/00
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 47 496.1-42
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dipl.-Ing. Frühauf 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F02D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Verfahren zur Regelung von Verbrennungsmotoren
A n m e l d e t a g :
19. Dezember 1995
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 22,
eingegangen am 13. Juni 2002
Beschreibung Seiten 1 bis 21, eingegangen am 13. Juni 2002
12 Blatt Zeichnungen,
mit Figuren 1 bis 13,
eingegangen am 28. Mai 2002
G r ü n d e
Die am 19. Dezember 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 195 47 496.1-42 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Regelung von Verbrennungsmotoren"
ist von der Prüfungsstelle für F02D des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluß vom 24. März 2000 zurückgewiesen worden, da gerügte Mängel nicht
beseitigt worden waren.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist verspätet eingegangen. Der Anmelder hat im Schreiben vom
19.1.2001 sinngemäß einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den alten Rechtszustand gestellt.
Er hat hinreichend erläutert, warum er aufgrund seiner Dienstgeschäfte als Professor verspätet in den Besitz des Zurückweisungsbeschlusses des Deutschen
Patent- und Markenamts gelangt ist.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird deshalb stattgegeben.
Der Anmelder beantragt,
ein Patent zu erteilen mit den am 13. Juni 2002 eingegangenen
Patentansprüchen 1 bis 22 und Beschreibung Seiten 1 bis 21, sowie 12 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 13, eingegangen am
28. Mai 2002.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik die deutschen Offenlegungsschriften 44 22 184 und 39 40 385, die europäische Offenlegungsschrift 0 248 535 sowie die US-Patentschrift 40 10 717 genannt worden.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Verfahren zur Ermittlung eines Luftmassenstroms (
. m out), der von
den Zylindern eines Verbrennungsmotors mit Hubraum (D) angesaugt wird und als Basis für die Zumessung des Kraftstoffes durch
eine Regelungsvorrichtung dient, die einen nichtlinearen Störgrößenbeobachter aufweist, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:
- Messen zumindest der in das Saugrohr fließenden Luftmasse
. m in), der Drehzahl (n), der Temperatur (T) und des Druckes
(
(p) im Saugrohr,
-
Schätzen des Saugrohrdrucks (PD) durch den Störgrößenbeobachter,
-
Bilden eines Beobachterfehlers aus der Differenz des
geschätzten (PD) und gemessenen (p) Saugrohrdrucks,
-
Berechnen einer volumetrischen Effizienz (ηvol) aus dem
Beobachterfehler durch einen Adaptionsintegrator,
-
Ermitteln des von den Zylindern angesaugten Luftmassenstroms (
. . m out) nach der Formel m
out=ηvol
n 2
p
D RT
.
Der als selbständiger Patentanspruch formulierte Patentanspruch 2 hat folgende
Fassung:
Verfahren zur Ermittlung eines Luftmassenstroms (
. m out), der
von den Zylindern eines Verbrennungsmotors mit Hubraum
(D) angesaugt wird und als Basis für die Zumessung des
Kraftstoffes durch eine Regelungsvorrichtung dient, die einen
nichtlinearen Störgrößenbeobachter aufweist, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:
-
Messen zumindest der in das Saugrohr fließenden Luftmasse (
. m in), der Drehzahl (n), der Temperatur (T) und des
Druckes (p) im Saugrohr,
-
Schätzen des Saugrohrdrucks (PD) durch den Störgrößenbeobachter,
-
Bilden eines Beobachterfehlers aus der Differenz des geschätzten (PD) und gemessenen (p) Saugrohrdrucks,
-
Berechnen einer volumetrischen Effizienz (ηvol) aus dem
Beobachterfehler durch ein neuronales Netz,
-
Ermitteln des von den Zylindern angesaugten Luftmassenstroms (
. m out) nach der Formel,
. m out= ηvol
n 2
p
D RT
.
Als Vorteil der Erfindung ist auf Seite 2, Absatz 2 und 3 angegeben, daß die
dynamische und stationäre Schätzung des nicht direkt messbaren, in die Brennräume eingesaugten Luftmassenstromes ermöglicht werden, diese Schätzung in
Echtzeit während des Motorbetriebs erfolge und unabhängig von Exemplarstreuungen und Alterungseinflüssen sei.
Daraus kann die Aufgabe abgeleitet werden, ein Verfahren zur Ermittlung eines
Luftmassenstromes, der in die Zylinder eines Verbrennungsmotors angesaugt wird
und als Basis für die Zumessung des Kraftstoffes durch eine Regelungsvorrichtung dient, anzugeben, durch das die Ermittlung des Luftmassenstromes in Echtzeit erfolgt und unabhängig von Exemplarstreuungen und Alterungseinflüssen ist.
Die Patentansprüche 3 bis 22 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren zur
Ermittlung eines Luftmassenstroms nach den Patentansprüchen 1 bzw. 2 weiter
ausgestalten sollen.
Die formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt.
Die von der Prüfungsstelle für F02D des Deutschen Patent- und Markenamts gerügten Mängel in den Anmeldungsunterlagen sind beseitigt worden. Der Anmeldungsgegenstand stellt - wie von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts bereits anerkannt - eine patentfähige Erfindung dar.
Die Patentansprüche 1 bis 22 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bzw. 2 sind neu, da kein zum Stand der
Technik genanntes Verfahren zur Ermittlung eines Luftmassenstromes das Merkmal des Patentanspruchs 1 aufweist, dass eine volumetrische Effizienz (ηvol) aus
dem Beobachtungsfehler durch einen Adaptionsintegrator, bzw. das Merkmal des
Patentanspruchs 2, dass eine volumetrische Effizienz (ηvol) durch ein neuronales
Netz berechnet wird.
Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren zur Ermittlung eines Luftmassenstromes nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem
Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet des
Motormanagements eines Verbrennungsmotors, eine Anregung zum Auffinden
des Anmeldungsgegenstandes geben können.
Dies wurde bereits vom Leiter der Prüfungsstelle für F02D in der Anhörung am
12. Mai 1999 anerkannt, da sich die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik
dadurch auszeichnet, daß die volumetrische Effizienz durch einen Adoptionsintegrator bzw. ein neuronales Netz weitgehend fehlerfrei ermittelt wird.
Zu einer derartigen Maßnahme kann auch die Recheneinheit zur Berechnung der
in einen Zylinder der Brennkraftmaschine strömenden Luftmasse nach der deutschen Offenlegungsschrift 44 22 184, die im Prüfungsverfahren als nächstkommender Stand der Technik abgehandelt worden ist, keine Anregung geben. Bei
dieser bekannten Recheneinheit wird der Druck der Luftströmung im Ansaugtrakt
berechnet und mit dem gemessenen Druck verglichen. Aus dieser Druckdifferenz
wird eine Korrektur des Luftmassenwerts durchgeführt. Auf welche Weise dieser
Korrekturfaktor gebildet werden soll, ist nicht angegeben. Hier jedoch setzt die Erfindung ein, die dafür eine Lösung angibt, nämlich die Berechnung der volumetrischer Effizienz aus diesem Beobachterfehler durch einen Adaptionsintegrator bzw.
ein neuronales Netz.
Der übrige aufgezeigte Stand der Technik (DE-OS 39 40 385, EP-OS 0 248 535
und US-PS 4 010 717) liegt vom Verfahren nach Patentanspruch 1 bzw. 2 weiter
ab, da bei diesen bekannten Regelvorrichtungen kein Beobachterfehler ermittelt
wird.
Aus diesem Grund kann auch eine Zusammenschau aus zwei oder mehreren der
genannten Druckschriften das Verfahren nach den Patentansprüchen 1 bzw. 2
nicht nahelegen.
Die Patentansprüche 1 bzw. 2 sind daher gewährbar.
Die Patentansprüche 3 bis 22 können sich diesen Patentansprüchen als echte
Unteransprüche anschließen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Frühauf
Hu