Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.08.2002 – 3 ZA (pat) 5/02
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 11/99 (EU)
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 11/99 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
26. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand
sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl
beschlossen:
Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/99 (EU) gewährt.
G r ü n d e
I
Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/99
(EU) begehrt. Während die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihr Einverständnis
erklärt hat, hat die Nichtigkeitsbeklagte dem Antrag widersprochen. Für die Prüfung eines eventuell der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakten sei die Kenntnis der Person des Antragstellers
notwendig. Soweit dieser nicht genannt werde, widersetze sich die Nichtigkeitsbeklagte der Akteneinsicht.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens
ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakten nicht
dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei
denn, die Patentinhaberin legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse
an der Geheimhaltung der Akten dar. In diesem Zusammenhang kommt es nicht
darauf an, ob die Akteneinsicht in fremden oder im eigenen Namen beantragt wird
und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV). Soweit Aktenteile betroffen wären, die die Interessen der Nichtigkeitsbeklagten berühren könnten, ist sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Hierfür genügt
nicht, die Stellungnahme von der Kenntnis des Auftraggebers abhängig zu machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände, auf die sich die Nichtigkeitsbeklagte
im vorliegenden Fall nicht berufen hat, ist es für die Begründung eines
schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung der Akten nicht notwendig, den
Auftraggeber zu kennen, zumal die als Auftraggeber genannte Patentanwaltskanzlei Akteneinsicht auch im eigenen Namen beantragen kann (s BGH GRUR
2001, 143 – Akteneinsicht XV).
Hellebrand
Dr. Niklas
Sredl
Pr