Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.08.2002 – 3 ZA (pat) 5/02

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 11/99 (EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

26. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand

sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl

beschlossen:

Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/99 (EU) gewährt.

G r ü n d e

I

Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/99

(EU) begehrt. Während die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihr Einverständnis

erklärt hat, hat die Nichtigkeitsbeklagte dem Antrag widersprochen. Für die Prüfung eines eventuell der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakten sei die Kenntnis der Person des Antragstellers

notwendig. Soweit dieser nicht genannt werde, widersetze sich die Nichtigkeitsbeklagte der Akteneinsicht.

II

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens

ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakten nicht

dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei

denn, die Patentinhaberin legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse

an der Geheimhaltung der Akten dar. In diesem Zusammenhang kommt es nicht

darauf an, ob die Akteneinsicht in fremden oder im eigenen Namen beantragt wird

und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV). Soweit Aktenteile betroffen wären, die die Interessen der Nichtigkeitsbeklagten berühren könnten, ist sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Hierfür genügt

nicht, die Stellungnahme von der Kenntnis des Auftraggebers abhängig zu machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände, auf die sich die Nichtigkeitsbeklagte

im vorliegenden Fall nicht berufen hat, ist es für die Begründung eines

schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung der Akten nicht notwendig, den

Auftraggeber zu kennen, zumal die als Auftraggeber genannte Patentanwaltskanzlei Akteneinsicht auch im eigenen Namen beantragen kann (s BGH GRUR

2001, 143 – Akteneinsicht XV).

Hellebrand

Dr. Niklas

Sredl

Pr