Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.08.2002 – 26 W (pat) 118/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 06 755
hier: Akteneinsicht 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richterin Eder und des Richters Kätker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2001 einschließlich des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Juli 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
green logistics
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 31 und 39 angemeldet worden.
Die angemeldete Bezeichnung ist noch nicht zur Eintragung in das Markenregister
gelangt.
Die Antragsteller haben unter Hinweis auf eine schwebende markenrechtliche
Auseinandersetzung Akteneinsicht im Auftrag nicht genannter Dritter beantragt.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Antrag zunächst zurückgewiesen, weil ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft
gemacht worden sei. Auf die Erinnerung durch die Antragsteller hat dieselbe Markenstelle diesen Beschluß aufgehoben (Erinnerungsbeschluß und Berichtigungsbeschluß) und den Antragstellern Einsicht in die Akte gewährt. Ein berechtigtes
Interesse an der Akteneinsicht sei glaubhaft gemacht. Es sei nämlich ein Sachverhalt vorgetragen worden, wonach die Kenntnis der Akte für die Wahrung und
Verteidigung von Rechten der nicht genannten Mandantschaft der Antragsteller
maßgeblich sein könne. Die Benennung dieser Mandantschaft oder der betreffenden prioritätsjüngeren Markenanmeldung sei hierfür nicht erforderlich. Dabei sei
der Maßstab an die hinreichende Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses
nicht zu hoch anzusetzen, da es ohnehin Praxis des Amtes sei, die wesentlichen
Angaben von Neuanmeldungen zu veröffentlichen. Entgegenstehende überwiegende schutzwürdige Gründe, die gegen die Gewährung der Akteneinsicht sprechen würden, habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und solche Gründe
seien auch nicht ersichtlich.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Ob ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vorliege, könne nicht beurteilt werden. Zwar
werde von den Antragstellern von einer Mandantschaft gesprochen, die eine prioritätsjüngere ähnliche bzw identische Markenanmeldung habe, der Name dieser
Mandantschaft bzw die ähnliche prioritätsjüngere Marke würden jedoch nicht
preisgegeben. Daher könne nicht beurteilt werden, ob ein berechtigtes Interesse
der Antragsteller vorliege. Auch eine Akteneinsicht im eigenen Namen der Antragsteller sei zurückzuweisen, denn ein lediglich allgemeines wissenschaftliches
oder berufliches Interesse an einer Rechtsfrage reiche nicht zur Begründung eines
Akteneinsichtsantrags aus.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und die Zurückweisung des Akteneinsichtsantrages.
Die Antragsteller beantragen, unter Zurückweisung der Beschwerde dem Akteneinsichtsantrag stattzugeben.
An der Akteneinsicht bestehe ein berechtigtes Interesse. Es schwebe eine markenrechtliche Auseinandersetzung bzw ihre Mandantschaft müsse befürchten,
aufgrund einer prioritätsjüngeren ähnlichen bzw identischen Markenanmeldung in
Anspruch genommen zu werden. Es gehe ihrer Mandantschaft also gerade nicht
um die Befriedigung eines allgemeinen Informationsbedürfnisses. Vielmehr bestehe ein aktuelles Informationsbedürfnis aufgrund einer Markenanmeldung, die
die Aktenkenntnis für ein künftiges Verhalten der Mandantschaft erforderlich mache. Ein Abwarten des Verletzungsfalls durch konkrete Benutzung ohne Vorabinformation sei nicht zumutbar. Die Richtigkeit des Sachverhalts werde anwaltlich
versichert.
Hilfsweise werde Akteneinsicht im eigenen Namen beantragt. Der Schutzumfang
der vorliegenden Markenanmeldung sei für die gegenwärtige und künftige Beratungspraxis im Zusammenhang mit Markenanmeldungen von erheblichem Interesse. Der fragliche Akteninhalt werde weiter u a zur Überprüfung der rechtlichen Erfolgschancen einer Löschungsklage benötigt. Es stelle ein rechtlich erhebliches eigenes Interesse dar, mögliche Beanstandungen des Amtes aufgrund der
Anmeldeakten frühzeitig festzustellen, um geeignete Verfahrensmaßnahmen ergreifen zu können.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin und Antragsgegnerin ist begründet. Für
den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akten der Anmeldung 300 06 755
ist kein berechtigtes Interesse gem § 62 Abs 1 MarkenG glaubhaft gemacht worden.
Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn
die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten der Antragsteller bei der Wahrung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann. Hierzu genügt ein
rein tatsächliches, insbesondere ein wirtschaftliches Interesse der Antragsteller
(Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 62 Rdnr 4). Zu bejahen ist dieses berechtigte Interesse beispielsweise in den Fällen, in denen Rechte aus einer Anmeldung gegenüber den Antragstellern geltend gemacht werden, insbesondere
durch die Erhebung von Widersprüchen oder Verwarnungen (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 62 Rdnr 6).
Ein solches berechtigtes Interesse kann jedoch dem Vortrag der Antragsteller,
soweit sie im Auftrag (nicht genannter) Dritter handeln, nicht entnommen werden,
denn der das berechtigte Interesse begründende Sachvortrag ist uneinheitlich.
Während die Antragsteller im Verfahren vor dem (Erst-)Prüfer in ihrem Schriftsatz
vom 1. Februar 2001 eine "schwebende", also in Gang gesetzte markenrechtliche
Auseinandersetzung vortragen, äußern sie in dem zur Begründung ihrer Erinnerung eingereichten Schriftsatz vom 26. April 2001 die "Befürchtung" ihrer Mandantschaft, in Anspruch genommen zu werden; die Aktenkenntnis sei bedeutsam
"für das künftige Verhalten" der Mandantschaft und ein Abwarten des Verletzungsfalls sei unzumutbar. Dieser unterschiedliche Sachvortrag könnte nur geklärt werden, wenn die eigentliche Antragstellerin und deren entgegenstehende
und/oder ältere Rechte bekannt und nachprüfbar wären. Weder für die hinter dem
Akteneinsichtsantrag stehende Mandantschaft der Antragsteller noch für entgegenstehende ältere Rechte oder das Vorliegen eines Verletzungsfalls liegen jedoch irgendwelche Anhaltspunkte vor. Zwar mag eine anwaltliche Versicherung
zur Glaubhaftmachung einer Behauptung unter Umständen genügen. Ist - wie vorliegend - eine schlichte Behauptung nicht einmal im Ansatz überprüfbar, weil dies
erklärtermaßen verhindert werden soll, kann das erforderliche berechtigte Interesse an der Akteneinsicht nicht erkannt werden. Vielmehr überwiegt in diesem
Fall das schützenswerte Interesse der Antragsgegnerin an der Geheimhaltung des
Akteninhalts bis zur Eintragung der Marke. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in WRP 2001, 47,
wo es sich um die gemäß § 99 Abs 3 PatG zu beurteilende Akteneinsicht in die
Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens handelte. Zwar ging der Bundesgerichtshof in diesem Fall davon aus, daß es nicht erforderlich sei, daß der von dem Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht werde. Die Vorschrift des § 99 Abs 3
PatG unterscheidet sich jedoch insoweit von dem hier maßgeblichen § 62 Abs 1
MarkenG, als dort der Antragsteller sein berechtigtes Interesse erst dann dartun
muß, wenn der Patentinhaber sein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse
geltend macht ( - was in jenem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht
geschehen war).
Zwar lassen die Vorschriften des § 62 Abs 2 und 3 MarkenG weitgehend die Akteneinsicht zu. Daraus ergibt sich aber nicht zwangläufig der Schluß, in den verbliebenen Fällen des § 62 Abs 1 MarkenG könne von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses abgesehen werden. Vielmehr ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut gerade in diesen Fällen noch eine Prüfung vorzunehmen.
Im übrigen läßt der vorliegende Fall schon wegen des nicht klärbaren Sachverhalts eine großzügige Handhabung nicht zu.
Auch soweit die Antragsteller im eigenen Namen handeln, ist ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht. Der lediglich allgemein gehaltene Vortrag begründet kein berechtigtes Interesse für die Beratung in einem konkreten Fall (vgl
Althammer/Ströbele, aaO, § 62 Rdnr 8 aE), sondern lediglich ein allgemeines wissenschaftliches bzw berufliches Interesse an einer Rechtsfrage. Das aber reicht
zur Begründung eines Akteneinsichtsantrags nicht aus (Althammer/Ströbele, aaO,
§ 62 Rdnr 9).
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mußte es sonach bei der zunächst erfolgten Zurückweisung des Akteneinsichtsantrages durch die Markenstelle verbleiben.
Albert
Kätker
Eder
Bb