Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 30.08.2002 – 2 Ni 39/01 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das europäische Patent …

(= DE …)

hat

der

2. Senat

(Nichtigkeitssenat)

des Bundespatentgerichts

am

30. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der

Richterin Püschel und des Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T

Cambridge

beschlossen:

1.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2.) Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für

das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf

1.000.000,- EURO festgesetzt.

G r ü n d e

Der Ausspruch gemäß Ziffer 1.) entspricht dem im Patentnichtigkeitsverfahren

anwendbaren § 269 Abs 3 Satz 2 Abs 4 ZPO, wobei die Klägerin gegen den

Beschluß des Rechtspflegers vom 27. Mai 2002, in welchem festgestellt wurde,

daß die Klage gemäß § 81 Abs 6 Satz 3 PatG als zurückgenommen gilt, keine

Erinnerung eingelegt hat.

Der vom Gericht auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert (vgl Busse, PatG,

5. Aufl, Rdn 40/41 zu § 80) entspricht den übereinstimmenden Angaben der Parteien. Gründe, warum diesen nicht zu folgen wäre, waren für den Senat nicht ersichtlich.

Meinhardt

Püschel

Skribanowitz

Pr