Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.08.2002 – 2 Ni 39/01 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 39/01 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
…
betreffend das europäische Patent …
(= DE …)
hat
der
2. Senat
(Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts
am
30. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der
Richterin Püschel und des Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T
Cambridge
beschlossen:
1.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2.) Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für
das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf
1.000.000,- EURO festgesetzt.
G r ü n d e
Der Ausspruch gemäß Ziffer 1.) entspricht dem im Patentnichtigkeitsverfahren
anwendbaren § 269 Abs 3 Satz 2 Abs 4 ZPO, wobei die Klägerin gegen den
Beschluß des Rechtspflegers vom 27. Mai 2002, in welchem festgestellt wurde,
daß die Klage gemäß § 81 Abs 6 Satz 3 PatG als zurückgenommen gilt, keine
Erinnerung eingelegt hat.
Der vom Gericht auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert (vgl Busse, PatG,
5. Aufl, Rdn 40/41 zu § 80) entspricht den übereinstimmenden Angaben der Parteien. Gründe, warum diesen nicht zu folgen wäre, waren für den Senat nicht ersichtlich.
Meinhardt
Püschel
Skribanowitz
Pr