Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.09.2002 – 4 ZA (pat) 9/02

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

4 Ni 51/99 (verb. mit

4 Ni 50/99 (führ.))

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 50/99

hier: Akteneinsicht

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 3. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter

Dr. Maksymiw und Müllner

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht

in die Nichtigkeitsakten

4 Ni 50/99 einschließlich der hinzuverbundenen Akte 4 Ni 51/99

gewährt.

G r ü n d e

Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 50/99

(verb. m. 4 Ni 51/99) zu gewähren.

Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten

bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht

ohnehin frei.

Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse

des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen.

Die Behauptung der Antragsgegnerin I und II, die in den Nichtigkeitsakten enthaltenen Anlagen E 9 und E 10 offenbarten geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna, trifft nicht zu.

Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerinnen im Nichtigkeitsverfahren

beziehen sich die Anlagen E 9 und E 10 auf zwei Erklärungen Dritter zu einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung. Dabei sind beigefügt der Anlage E 9 ein

Prospekt "S 1240" und der Anlage E 10 zwei technische Merkblätter betreffend eine Klimakammer sowie diesbezügliche Preisliste, Rechnung und Angebot.

Weder haben die Antragsgegnerinnen näher erläutert, noch ist für den Senat aus

dem Akteninhalt erkennbar, inwiefern darin geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens zu sehen sein sollen. Bei den Anlagen zu E 10 handelt es sich um eine offizielle Preisliste einer Firma T… für

die in E 10 erwähnte Klimakammer, sowie ein Angebot und eine Rechnung der

Firma T… an eine Firma A…, die überwiegend mit den Angaben der

Preisliste übereinstimmen. Diese Unterlagen wurden von der Antragsgegnerin II

als Nichtigkeitsklägerin ausschließlich zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der

offenkundigen Vorbenutzung beigefügt. Grundsätzlich sind Aktenteile, die sich auf

vom Nichtigkeitskläger geltend gemachte Vorbenutzungen beziehen, von der Akteneinsicht nicht auszunehmen (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 99 Rdn 39).

Die Antragsgegnerinnen haben nicht näher erläutert, inwieweit diese Angaben interne kalkulatorische Angaben der Nichtigkeitsparteien enthalten sollen bzw. sonst

als streng vertrauliche Erklärungen zu betrachten sind.

Dass bei der Akteneinsicht auch Erkenntnisse über den Schutzumfang eines Patents gewonnen werden können, steht grundsätzlich dem Interesse der Allgemeinheit an der Akteneinsicht nicht entgegen. Die von den Antragsgegnerinnen genannte Entscheidung des 3. Senats (GRUR 83, 264) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort hätten durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht Kenntnisse über

die Entwicklungsarbeit eines Mitbewerbers gewonnen werden können. Darum

geht es im vorliegenden Falle nicht.

Dr. Schwendy

Dr. Maksymiw

Müllner

Be