Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.09.2002 – 4 ZA (pat) 9/02
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
4 Ni 51/99 (verb. mit
4 Ni 50/99 (führ.))
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 50/99
hier: Akteneinsicht
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 3. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter
Dr. Maksymiw und Müllner
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht
in die Nichtigkeitsakten
4 Ni 50/99 einschließlich der hinzuverbundenen Akte 4 Ni 51/99
gewährt.
G r ü n d e
Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 50/99
(verb. m. 4 Ni 51/99) zu gewähren.
Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten
ohnehin frei.
Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse
des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen.
Die Behauptung der Antragsgegnerin I und II, die in den Nichtigkeitsakten enthaltenen Anlagen E 9 und E 10 offenbarten geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna, trifft nicht zu.
Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerinnen im Nichtigkeitsverfahren
beziehen sich die Anlagen E 9 und E 10 auf zwei Erklärungen Dritter zu einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung. Dabei sind beigefügt der Anlage E 9 ein
Prospekt "S 1240" und der Anlage E 10 zwei technische Merkblätter betreffend eine Klimakammer sowie diesbezügliche Preisliste, Rechnung und Angebot.
Weder haben die Antragsgegnerinnen näher erläutert, noch ist für den Senat aus
dem Akteninhalt erkennbar, inwiefern darin geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens zu sehen sein sollen. Bei den Anlagen zu E 10 handelt es sich um eine offizielle Preisliste einer Firma T… für
die in E 10 erwähnte Klimakammer, sowie ein Angebot und eine Rechnung der
Firma T… an eine Firma A…, die überwiegend mit den Angaben der
Preisliste übereinstimmen. Diese Unterlagen wurden von der Antragsgegnerin II
als Nichtigkeitsklägerin ausschließlich zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der
offenkundigen Vorbenutzung beigefügt. Grundsätzlich sind Aktenteile, die sich auf
vom Nichtigkeitskläger geltend gemachte Vorbenutzungen beziehen, von der Akteneinsicht nicht auszunehmen (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 99 Rdn 39).
Die Antragsgegnerinnen haben nicht näher erläutert, inwieweit diese Angaben interne kalkulatorische Angaben der Nichtigkeitsparteien enthalten sollen bzw. sonst
als streng vertrauliche Erklärungen zu betrachten sind.
Dass bei der Akteneinsicht auch Erkenntnisse über den Schutzumfang eines Patents gewonnen werden können, steht grundsätzlich dem Interesse der Allgemeinheit an der Akteneinsicht nicht entgegen. Die von den Antragsgegnerinnen genannte Entscheidung des 3. Senats (GRUR 83, 264) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort hätten durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht Kenntnisse über
die Entwicklungsarbeit eines Mitbewerbers gewonnen werden können. Darum
geht es im vorliegenden Falle nicht.
Dr. Schwendy
Dr. Maksymiw
Müllner
Be