Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.09.2002 – 17 W (pat) 7/01
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
berichtigt durch
Beschluß vom 17.10.2002
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. September 2002
Weigel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 28 010
… 6.70
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. September 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl
sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Dezember 2000 dahin abgeändert, dass das Patent 43 28 010
in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten wird:
Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2002,
Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
5. September 2002,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen die Erteilung des vorliegenden Patents 43 28 010 mit der Bezeichnung
"Vorrichtung für die Aufzeichnung, Wiedergabe und Bearbeitung von Bild- und
Tonsignalen "
wurde ein Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
nach Prüfung des Einspruchs mit Beschluss vom 11. Dezember 2000 unverändert
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent auf der Grundlage von in der mündlichen
Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 5.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Vorrichtung für die Aufzeichnung, Wiedergabe und Bearbeitung von analogen Bild- und Tonsignalen (Videosignalen),
umfassend ein Videolaufwerk mit einer Ladeeinrichtung für Videokassetten,
dadurch gekennzeichnet,
dass dem Videolaufwerk (10) eine Adapterplatine (16) zugeordnet ist, die in
das Gehäuse eines Computers eingebaut ist
und dass die wesentlichen Bedienungsfunktionen des Videolaufwerks (10)
mittels des Computers gesteuert werden,
wobei das Videolaufwerk (10) in das Gehäuse des Computers integriert ist,
wobei die Adapterplatine (16) über Steuerleitungen (19) mit dem Videolaufwerk (10) verbunden ist,
wobei die Adapterplatine (16) über eine Leitung (18) mit dem Videolaufwerk
(10) verbunden ist, über die die Bild- und Tonsignale übertragen werden,
wobei das Videolaufwerk (10) nur eine Mechanik und die Grundfunktionen
für die interne Steuerung umfasst.
Die Einsprechende trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass es für den
Fachmann naheliegend gewesen sei, zusammenwirkende Komponenten in einem
Gehäuse zu vereinen, sofern die Komponenten ausreichend klein verfügbar seien.
So sei es bekannt gewesen, eine Tunerkarte in einem Computer zu integrieren,
wenn dies von den Gehäuseverhältnissen her machbar gewesen sei. Deshalb beruhe auch die Integration eines Videolaufwerks in die Vorrichtung nach der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende stellte den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Patent in
beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 und Beschreibung, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 5. September 2002,
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass mit der geltenden Fassung des
Patentanspruchs 1 das Wesen der beanspruchten Vorrichtung klargestellt sei. Es
komme deutlich zum Ausdruck, dass kein kompletter Videorekorder in das Gehäuse eingebaut werde, sondern nur ein Videolaufwerk, dh die Laufwerksmechanik und die Einheiten für die unmittelbare Ansteuerung der mechanischen Einheiten, wie bspw den Bandantriebsmotor.
Die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei dem Fachmann auch
bei Berücksichtigung der von der Einsprechenden genannten Druckschriften nicht
nahegelegt.
II
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise
begründet.
Sie hat insoweit Erfolg, als das Patent in beschränkter Fassung aufrecht zu erhalten ist.
1. Die Fassung des geltenden Patentanspruchs 1 ist zulässig.
Der geltende Anspruch 1 wurde gegenüber der erteilten Fassung durch Hinzufügung von Merkmalen aus den erteilten Ansprüchen 2 und 3 präzisiert. In Hinsicht
auf die im Anspruch genannten Bild- und Tonsignale wurde weiterhin präzisiert,
dass es sich dabei um analoge Signale handelt. Der im Anspruch verwendete
Begriff "Videolaufwerk" wurde gemäß den Ausführungen in Spalte 2, Z 30 – 35 der
Patentschrift dahingehend klargestellt, dass davon nur die Mechanik und die
Grundfunktionen für die interne Steuerung umfasst sind. Der Patentanspruch 1 ist
sonach gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkt.
2. Die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
a) Das Patent betrifft eine Vorrichtung für die Aufzeichnung, Wiedergabe und Bearbeitung von Bild- und Tonsignalen (Videosignale). Wie in der Beschreibungseinleitung dargestellt (vgl Sp 1, Z 7 – 45), bestehen bekannte Vorrichtungen dieser
Art aus einem Videorekorder, der über geeignete Verbindungskabel an einen Personalcomputer angeschlossen ist. Über den Computer kann dann die Bearbeitung
der Videosignale der in das Laufwerk des Videorekorders eingeschobenen Videokassette erfolgen.
Anordnungen dieser Art sind in dem Aufsatz: "Videorecorder für Multimedia-Einsatz", veröffentlicht in der Computerzeitung vom 24. März 1993, Seite 12 (D 3)
oder in der US 4 985 783 (D 4) beschrieben.
Bei der aus der Computerzeitung bekannten Anordnung wird ein Videorekorder
mit einer Steckkarte für eine Personalcomputer-Schnittstelle aufgerüstet und mit
einem Computer verbunden. Dem Videorekorder ist eine Diskette mit Software für
eine grafische Benutzeroberfläche beigelegt, die nach Laden auf dem Personalcomputer alle wichtigen Bedienungselemente des Videorekorders als Symbole
zeigt. Damit kann vom Personalcomputer auf die Laufwerksfunktionen des Videorekorders zugegriffen werden und können Sequenzen von Bildern oder Einzelbilder präzise vom Band geholt (und elektronisch aneinandergefügt) werden.
Gegenstand der US 4 985 783 ist eine Schnittstelle (Interface), mit dem ein Computer verschiedene Bild- und Tonquellen, bspw einen Videorekorder fernsteuern
kann, wobei vorausgesetzt wird, dass die angeschlossenen Quellen mit einer
Schnittstelle zur Fernsteuerung ausgerüstet sind.
Beiden bekannten Anordnungen ist sonach gemeinsam, dass die Videorekorder
um eine Schnittstelle erweitert werden und nicht in das Gehäuse des Computers
integriert sind.
Dies wird in der Beschreibungseinleitung des Patents als nachteilig angesehen.
Als dem Patent zugrunde liegende Aufgabenstellung wird daher angegeben, eine
Vorrichtung für die Aufzeichnung, Wiedergabe und Bearbeitung von Bild- und
Tonsignalen zu schaffen, die einen einfachen Aufbau hat und kostengünstig herstellbar ist (vgl Sp 1, Z 46 – 51 der Patentschrift).
Zur Lösung dieser Aufgabenstellung schlägt der geltende Patentanspruch 1 vor,
nicht einen kompletten Videorekorder, sondern lediglich ein Videolaufwerk - bestehend aus der Mechanik und einer Steuerung für die Grundfunktionen - zu verwenden und dieses in das Gehäuse des Computers zu integrieren. Weiterhin soll
die dem Videolaufwerk zugeordnete Adapterplatine im Gehäuse des Computers
untergebracht sein. Zur Verbindung der Adapterplatine mit dem Laufwerk im
Computer werden gesonderte Steuerleitungen und eine Leitung zur Übertragung
der Bild- und Tonsignale vorgesehen.
Aus dem weiteren Merkmal, dass die wesentlichen Bedienungsfunktionen des Videolaufwerks mittels des Computers gesteuert werden, entnimmt der zuständige
Fachmann, ein auf dem Gebiet der Bild- und Tonbearbeitung tätiger Ingenieur,
dass – ebenso wie bei der aus der Computerzeitung bekannten Anordnung - auch
eine geeignete Software vorzusehen ist, mit der das Videolaufwerk über die
Adapterplatine und die Steuerleitung zur Ausführung der gewünschten Laufwerksfunktionen veranlasst werden kann.
b) Die mit dem Anspruch 1 vorgeschlagene Verwendung eines Videolaufwerks an
Stelle eines Videorekorders unter Integration des Videolaufwerks in das Gehäuse
des Computers ist dem Fachmann auch durch die weiter entgegengehaltenen
Druckschriften nicht nahegelegt.
Gegenstand des Aufsatzes in der Zeitschrift "PC Direkt", Heft 10, 1992, Seiten 324
bis 339 (D1) und der entgegengehaltenen Auszüge aus dem "Referenz-Handbuch
DOS" von Judd Robbins, Sybex Verlag, 1989, Seiten 610, 640, 641 (D2) sind Datensicherungssysteme. Solche Systeme werden dazu verwendet, größere Mengen
von digitalen Daten, die bei der Datenverarbeitung auf einem Computer anfallen,
vor Verlust zu sichern. Hierzu werden die Daten in bestimmten Abständen vom
Computer auf Datensicherungssystemen, dh Speichern gespeichert und bei Datenverlust durch den Computer wieder geladen. In den Druckschriften sind als
Speicher für Datensicherungssysteme auch Video-Streamer bzw Videorekorder
erwähnt.
Beiden genannten Systemen ist gemeinsam, dass sie sich lediglich mit der Sicherung von digitalen Daten eines Computers bei Datenverlust befassen, nicht jedoch
mit der Bearbeitung von analogen Bild- und Tonsignalen durch einen Computer.
Darüber hinaus geht eine Integration dieser Systeme in das Gehäuse des Computers aus diesen Druckschriften jedenfalls nicht zweifelsfrei hervor. Deshalb sind
die beiden Druckschriften nicht geeignet, dem einschlägigen Fachmann eine Anregung auf die im Anspruch 1 genannten Maßnahmen zu geben.
Eine solche Anregung vermittelt auch der Aufsatz von Rolf Arnold ua "Mini-MAZein Miniatur-Videobandgerät nach dem Längsaufzeichnungsprinzip", veröffentlicht
in Funkschau 1979, Seite 973 – 978 (D 5) nicht. Dort ist ein miniaturisiertes Videobandgerät beschrieben, ohne dass ein Hinweis auf einen Computer oder eine
Bild- und Tonsignalbearbeitung zu finden ist.
Ein solcher Hinweis ist auch dem in der International Broadcast Engineer, 1989,
Seiten 45, 47, 48, 51 veröffentlichten Aufsatz "The BVW-200P/300P Betacam-SP
Camcorder" von Phil Slack (D 7) nicht entnehmbar. Dort ist der Aufbau eines
Camcorder erläutert, ohne dass ein Bezug zur Bildbearbeitung hergestellt wird.
In der SU 14 76 532 A1 (D 8) ist eine Anordnung mit zwei Videokassettenrekordern beschrieben, ebenfalls ohne dass eine computergesteuerte Bild- und Tonbearbeitung angesprochen wäre.
Eine Anregung auf eine Bildbearbeitung durch einen Computer und eine Integration von Einheiten in einem Computer vermag allenfalls der Artikel "Kuck doch mal
PC!" in der Funkschau 1993, Seiten 30 – 32 (D 6) zu geben. Gegenstand dieser
Druckschrift sind spezielle Grafikkarten für Personalcomputer, mit denen Videobilder am Monitor des Computers betrachtet und bearbeitet werden können.
Die Grafikkarten nehmen die Umsetzung der analogen Videosignale im Interlace-
Modus auf den digitalen VGA-Standard vor, der für die Darstellung der Bilder am
Monitor verwendet wird. Auf Seite 32, mittlere Spalte ist erläutert, dass als Signalquellen ua Videorekorder eingesetzt werden können. In dieser Spalte wird weiterhin das "Fernsehen unter Windows" mit einem einsteckbaren "AV-Tuner" angesprochen, der durch eine zusätzliche Software vom Computer gesteuert werden
kann.
Die Einsprechende vertritt die Ansicht, dass diese Druckschrift dem Fachmann die
im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen nahe lege. Sie führt an, dass der
Fachmann zusammenwirkende Komponenten nach Belieben in einem Gehäuse
vereine, sofern dies von der Größe der Komponenten her möglich sei.
Dieser Auffassung ist schon deshalb nicht zu folgen, weil ein Fachmann ohne
weiteres absehen konnte, dass die Integration eines Videorekorders in einen
Computer schon daran scheitert, dass jedenfalls handelsübliche Computer nicht
für die Aufnahme eines Videorekorders oder seiner sämtlichen Komponenten geeignet sind.
Die Lösung der gestellten Aufgabe und damit die Integration des Videorekorders
konnte nämlich nur gelingen, wenn – wie der Anspruch 1 lehrt - nicht ein vollständiger Videorekorder im Gehäuse des Computers untergebracht wird, sondern lediglich sein Laufwerk. Für diese Maßnahme enthält weder der genannte Aufsatz
noch der weiter genannte vorliegende Stand der Technik eine Anregung.
Es war daher anzuerkennen, dass der Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
3. Die Fassung der Unteransprüche war, bedingt durch die Übernahme von
Merkmalen der erteilten Ansprüche 2 und 3 in den geltenden Anspruch 1, redaktionell anzupassen.
Die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung der Beschreibung betreffen
ebenfalls eine Anpassung an den geltenden Anspruch 1.
Auch die weiteren Unterlagen erfüllen sonach die an sie zu stellenden Anforderungen, so dass das Patent in der geltenden Fassung beschränkt aufrecht zu erhalten war.
Grimm
Dr. Schmitt
Bertl
Prasch
Bb