Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 09.09.2002 – 19 W (pat) 47/00
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. September 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 195 33 199 6.70
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer
und
der Richter Schmöger,
Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 31 – hat das auf die am
8. September 1995 eingegangene Anmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung
“Kraftfahrzeugtürverschluß“ im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 11.
September 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten mit der Begründung, daß der
entgegengehaltene Stand der Technik dem Gegenstand des Patentanspruchs 1
nicht patenthindernd entgegenstehe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Der geltende Patentanspruch 1 erteilter Fassung (mit einer von der Einsprechenden eingeführten Gliederung) lautet:
a) Kraftfahrzeugtürverschluß mit Drehfalle (1), Sperrklinke (2) und
Auslösehebel (3),
b) mit einem auf den Auslösehebel (3) wirkenden Betätigungshebelsystem, welches einen Innenbetätigungshebel (4) aufweist,
c) mit
einem
Verriegelungshebelsystem,
welches
einen
Verriegelungszentralhebel (5) mit an den Verriegelungszentralhebel (5) angeschlossenem Innenverriegelungshebel (6) aufweist und
d) mit einem Zentralverriegelungsantrieb
e) sowie einem
f)
mit dem Verriegelungszentralhebel (5) verbundenen
e) Zentralverriegelungselement (7),
g) wobei
der
Zentralverriegelungsantrieb
als
reversierbarer
elektromotorischer Antrieb, welcher ein Abtriebselement mit zumindest einem exzentrischen Steuerzapfen (8) aufweist, ausgeführt ist,
h) wobei der Steuerzapfen (8) zu auf einem Umlaufbogen (9) linksdrehenden und rechtsdrehenden Stellbewegungen und
i) dadurch das Zentralverriegelungselement (7) in Funktionsstellungen „entriegelt“ und „verriegelt“ betätigend steuerbar ist,
j) wobei der Steuerzapfen (8) in seiner Funktionsstellung „verriegelt“
frei von dem Zentralverriegelungselement (7) ist und eine manuelle
Betätigung des Zentralverriegelungselements (7) zwischen den
Funktionsstellungen „verriegelt“ und „entriegelt“ erlaubt,
k) wobei der Verriegelungszentralhebel (5) mit dem Betätigungshebelsystem über einen Kupplungshebel (10) verbunden ist,
l) und wobei der Innenbetätigungshebel (4) in Funktionsstellung
„verriegelt“ des Kupplungshebels (10) mit Leerhub betätigbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
m) dass der Verriegelungszentralhebel (5) und der Kupplungshebel
(10) bezüglich einer Betätigung aus der Funktionsstellung „verriegelt“ in die Funktionsstellung „entriegelt“ kraftschlüssig mittels einer
Kupplungsfeder (11) miteinander verbunden sind,
n) dass der Kupplungshebel (10) ein Diebstahlsicherungselement (12)
aufweist und
o) dass der Steuerzapfen (8) in eine Funktionsstellung „diebstahlgesichert“ steuerbar ist,
p)
in welcher der Steuerzapfen (8) den Kupplungshebel (10) über das
Diebstahlsicherungselement (12) in seiner Funktionsstellung „verriegelt“ blockiert.
Mit den in diesem Patentanspruch angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, einen Kraftfahrzeugtürverschluß mit einem Aufbau, wie ihn der Oberbegriff beschreibt, mit einer Diebstahlsicherungsfunktion auszustatten (Sp 2 Z 10-
13 der PS).
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung die Erfindung ergebe sich durch
die Ausgestaltung des aus der EP 0267 423 A2 bekannten Türverschlusses mit
aus der DE 295 07 642 U1 bekannten Merkmalen für einen Fachmann in naheliegender Weise. Zwar sei bei dem in der DE 295 07 642 U1 bekannten Türverschluß das dortige Diebstahlsicherungselement nicht, wie beim Gegenstand
des Patentanspruchs 1 am Kupplungshebel angebracht; diese Maßnahme stelle
aber lediglich eine kinematische Umkehr dar. Außerdem besage die Angabe im
Patentanspruch 1, daß der Kupplungshebel ein Diebstahlsicherungselement „aufweist“, nicht notwendig, daß das Diebstahlsicherungselement am Kupplungshebel
angebracht sein müsse.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise mit der Maßgabe, das Patent mit folgenden Unterlagen
aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 vom 27. August 2002, Patentansprüche 2 bis 14
gemäß Patentschrift, Beschreibung gemäß Patentschrift, wobei
Spalte 2 Zeilen 14 bis 24 ersetzt ist durch die Fassung vom
27. August 2002, sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Höchst hilfsweise erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents dergestalt, daß im Beschwerdeverfahren der Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag verbleiben, die Trennanmeldung die Patentansprüche 2 bis 14 umfassen soll.
Sie ist der Auffassung, dass weder die EP 0 267 423 A2 noch die DE 295 07 642
U1 Kupplungshebel im Sinne des Streitpatents zeigten, weil die dort beschriebenen Hebel auch an der Ausübung anderer Funktionen als einer Kupplung beteiligt
seien. Weiterhin vertritt die Patentinhaberin die Auffassung, es sei durch die
EP 0 267 423 A2 nicht bekannt, dass der Steuerzapfen in eine Funktionsstellung
„diebstahlgesichert“ steuerbar sei. Hier handele es sich lediglich um die Funktionsstellung „verriegelt“, bei der das Zentralverriegelungselement blockiert werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 neu ist
und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Neuheit
Der Kraftfahrzeugtürverschluß gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist neu, da
aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften eine Einrichtung bekannt ist,
die alle im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist
.
Aus der EP 0 267 423 A2 ist ein Kfz-Türverschluß mit folgenden Merkmalen bekannt:
a) Der Kfz-Türverschluß weist eine Drehfalle 22, eine Sperrklinke 21 und einen Auslösehebel 29 auf (Fig 6 iVm Fig 1)
b) Auf den Auslösehebel 29 wirkt ein Betätigungshebelsystem (nicht dargestellt in Fig 1), das einen Innenbetätigungshebel aufweist (nach Sp 7 Z 49-
52 ist an die Stange 27 ein nicht dargestellter Innen- und Aussenbetätigungshebel angeschlossen).
c) Weiterhin ist ein Verriegelungshebelsystem (siehe in Fig 1 die untere
Hälfte) vorgesehen, welches einen Verriegelungszentralhebel 4 mit einem
an diesem angeschlossenen Innenverriegelungshebel 26a (Siehe die an
den Verriegelungszentralhebel 4 angelenkte Stange 26a mit Innenbetätigungsknopf 26 iVm Sp 7 Z 46-49) aufweist.
d) Ein Zentralverriegelungsantrieb 10 ist vorgesehen (Fig 1 iVm Sp 7 Z 36-41).
e) Außerdem ist ein Zentralverriegelungselement 14 (Fig 2) vorhanden,
f) das mit dem Verriegelungszentralhebel 4 verbunden ist (Verbindung über
das Loch 4a und den dazu passenden Stift 14a in Fig 2).
g) Der Zentralverriegelungsantrieb (109 ist als reversierbarer (Sp 8 Z 30-32)
elektromotorischer Antrieb 10, 11 ausgeführt und weist ein Abtriebselement
(Zahnrad 12) mit zumindest einem exzentrischen Steuerzapfen 12a auf.
h) Der Steuerzapfen 12a ist auf einen Umlaufbogen zu linksdrehenden und
rechtsdrehenden Steuerbewegungen steuerbar (Fig 7 und 8: Bogen a, b
iVm Sp 10 Z 7 bis Sp 11 Z 6).
i) wodurch das Zentralverriegelungselement 14
in Funktionsstellungen
„verriegelt“ und „entriegelt“ betätigend steuerbar ist (Fig 7: Bewegung in
Position „verriegelt“ und Fig 8: Bewegung in Position „entriegelt“).
j) Der Steuerzapfen 12a ist in seiner Funktionsstellung „verriegelt“ frei von
dem Zentralverriegelungselement 14 und es ist eine manuelle Betätigung
des Zentralverriegelungselements zwischen seinen Funktionsstellungen
„verriegelt“ und „entriegelt“ erlaubt (Sp 10 Z 42-47: Der Arm 13 des Zentralverriegelungselements 14 leistet keinen Widerstand).
k) Der Verriegelungszentralhebel 4 ist mit dem Betätigungshebelsystem (in
Fig 1 nicht dargestellt) über einen Hebel 28 verbunden. Dieser Hebel 28
verbindet das Verriegelungshebelsystem (untere Hälfte der Fig 1) und das
Betätigungshebelsystem (obere Hälfte der Fig 1) miteinander, stellt somit
eine Kupplung zwischen diesen Systemen her und ist damit - im Gegensatz
zur Auffassung der Patentinhaberin - als Kupplungshebel anzusehen.
l) Der Innenbetätigungshebel ist in der Funktionsstellung „verriegelt“ des
Kupplungshebels 28 mit Leerhub betätigbar (Fig 1: bei Schwenkung des
Verriegelungszentralhebels in Pos. B ergibt sich ein seitlicher Abstand zwischen 28e und 29a vgl Sp 8 Z 9-14 ).
o) Der Steuerzapfen ist in eine Funktionsstellung „diebstahlgesichert“ steuerbar (Sp 11 Z 36-52 iVm Fig 9: Blockierung des Zentralverriegelungselements 14 über den Arm 13 und den Zapfen 12a durch die Schnecke 15),
p) in welcher der Steuerzapfen 12a den Kupplungshebel 28 in seiner
Funktionsstellung "verriegelt" blockiert (Fig 7 iVm Fig 9).
Eine Kupplungsfeder zwischen Verriegelungszentralhebel und Kupplungshebel
fehlt hier (Merkmal m) ebenso wie ein vom Steuerzapfen betätigtes Diebstahlsicherungselement, das der Kupplungshebel aufweist und das diesen in seiner
Funktionsstellung „diebstahlgesichert“ blockiert, (Merkmale n und Teilmerkmal p).
Die DE 295 07 642 U1 beschreibt ebenfalls einen Kraftfahrzeugtürverschluß mit
Drehfalle 1, Sperrklinke 2 und Auslösehebel 3, sowie mit einem einen Innenbetätigungshebel 4 umfassenden Betätigungshebelsystem (obere Hälfte der Fig 1), einem Verriegelungshebelsystem (untere Hälfte der Fig 1) mit einem dort "Innenverriegelungshebel" genannten Verriegelungszentralhebel 6 und einem Aussenverriegelungshebel 9.. Diese Systeme sind über einen dort "Verriegelungszentralhebel" genannten Hebel 7 verbunden. Damit ist der Hebel 7 – im Gegensatz zur
Auffassung der Patentinhaberin – ebenfalls als Kupplungshebel anzusehen. Der
Kupplungshebel 7 wird hier direkt vom Abtriebselement 12 des Zentralverriegelungsantriebs betätigt (Fig 1: Pos 7 und 12 iVm S 8 Z 1-5). Durch die Ausgestaltung des Auslösehebels 3 und eines damit zusammenwirkenden Übertragungshebels 10 sowie des Kupplungshebels 7 ist auch gewährleistet, daß der Innenbetätigungshebel 4 in der Funktionsstellung „verriegelt“ des Kupplungshebels 7 mit
Leerhub betätigbar ist (S 7 Z 3–16).
Weiter ist aus der DE 295 07 642 U1 bekannt, daß der Verriegelungszentralhebel
6 mit dem Kupplungshebel 7 (Verriegelungszentralhebel) mittels einer Feder 25
kraftschlüssig verbunden (S 7 Z 28 – S 8 Z 1).
Ein Zentralverriegelungselement, das in die Funktionsstellungen „verriegelt“ und
„entriegelt“ steuerbar ist, weist der Kraftfahrzeugtürverschluß nach der DE 295 07
642 U1 nicht auf.
Somit fehlen hier die Merkmale e bis j des Anspruchsgegenstands.
Zur Realisierung der Funktionsstellung „diebstahlgesichert“ dient ein Diebstahlsicherungselement 11 (Diebstahlsicherungshebel) (Fig 1 iVm S 7 Z 18-22), das jedoch ausweislich Fig 1 nicht am Kupplungshebel 7 angebracht ist. Dieses Diebstahlsicherungselement 11 (Diebstahlsicherungshebel) wirkt in der Funktionsstellung „diebstahlgesichert“ über den am Kupplungshebel 7 angeordneten, Übertragungshebel 10 auf den Kupplungshebel 7(S 7 Z 18-22) und blockiert diesen.
Der Kupplungshebel 7 (Innenverriegelungshebel) weist daher kein Diebstahlsicherungselement (Diebstahlsicherungshebel) auf, wobei der Fachmann – hier ein
Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in Konstruktion und
Betrieb von Kraftfahrzeug-Türverschlüssen – hier unter dem Begriff "Aufweisen"
eine Anbringung des Diebstahlsicherungselements am Kupplungshebel versteht.
Somit ist hier gegenüber dem Kraftfahrzeugtürverschluß nach Patentanspruch 1
ausserdem das Merkmal n nicht vorhanden.
Zwar ist in der DE 295 07 642 U1 angegeben, daß das Abtriebselement 12 des
Zentralverriegelungsantriebs das Diebstahlsicherungselement 11 zwischen seinen
Funktionsstellungen verschwenken kann (S 8 Z 1 –5). In der Druckschrift ist jedoch kein Steuerzapfen gezeigt, der geeignet wäre, so auf das Diebstahlsicherungselement 11 (Diebstahlsicherungshebel) einzuwirken, daß es den Kupplungshebel 7 zu verriegeln in der Lage wäre. Daher ist hier gegenüber dem Gegenstand
nach Patentanspruch 1 auch das Merkmal p nicht vorgesehen.
Die übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen wurden, gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus
und bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen
zu werden braucht.
2. Erfinderische Tätigkeit
Der Kraftfahrzeugtürverschluß nach dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von einem Kraftfahrzeugtürverschluß, wie er aus der EP 0267 423 A1
als nächstkommender Stand der Technik bekannt ist, stellt sich dem Fachmann
die noch verbleibende Aufgabe, die dortige Diebstahlsicherungsfunktion zu
verbessern, in der Praxis von selbst.
Denn in der Funktionsstellung „diebstahlgesichert“ (Fig 9) wird dort der Verriegelungszentralhebel 4 und damit der Innenverriegelungsknopf 26 über das Zentralverriegelungselement 14 durch den Steuerzapfen 12a blockiert (Sp 11 Z 36-52),
was bei gewaltsamen Ziehen des Innenverriegelungsknopfes zu Beschädigungen
führen kann.
Zur Lösung dieser Aufgabe mag der Fachmann zwar daran denken den Innenverriegelungsknopf 26 oder die Stange 26a, an der dieser angebracht ist, so auszugestalten, daß ein gewaltsames Ziehen am Innenverriegelungsknopf 26 nicht
mehr zu Beschädigungen führt. An diesen Teilen mag er hierfür z.B. eine Feder
vorsehen. Eine Feder zwischen dem Kupplungshebel und dem Verriegelungszentralhebel, wie es die DE 295 07 642 U1 (S 7 Z 25-S 8 Z1) zum Zwecke der Erzeugung eines Leerhubs bei den dortigen entsprechenden Teilen beschreibt, nützte
ihm beim Kraftfahrzeugtürverschluß nach der EP 0 267 423 A1 jedoch nichts, da
der Verriegelungszentralhebel 4 hier durch das Zentralverriegelungselement 14
blockiert ist (Sp 11 Z 36-49). Um sich die in der DE 295 07 642 U1 beschriebene
Möglichkeit eines Leerhubs in der Funktionsstellung „diebstahlgesichert“ mittels
einer Feder nutzbar zu machen, müsste der Fachmann zunächst davon abgehen,
den Verriegelungszentralhebel 4 nach der EP 0 267 423 A1 durch das Zentralverriegelungselement 14 blockieren zu lassen, sodaß dieser eine Bewegungsmöglichkeit gegenüber dem Kupplungshebel 28 erlangt.
Aber auch dann, wenn er diese Möglichkeit vorsähe und dabei zusätzlich das aus
der DE 295 07 642 U1 bekannte Diebstahlsicherungselement 11 (Diebstahlsicherungshebel) zum Zwecke der Fixierung des Kupplungshebels in der Funktionsstellung „diebstahlgesichert“, wie die dort auf S 7 Z 18–22 angegeben, einführte,
wäre er noch nicht beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt. Denn das
dortige Diebstahlsicherungselement 11 (Diebstahlsicherungshebel) ist nicht am
Kupplungshebel 7 angebracht.
Die DE 295 07 642 U1 läßt den Fachmann auch im Unklaren, wie das Abtriebselement 12 auf das Diebstahlsicherungselement 11 einwirken soll, da die Fig 1 der
DE 295 07 642 U1 ein vom Diebstahlsicherungselement 11 (Diebstahlsicherungshebel) weit abgelegenes und mit ihm wirkungsmäßig nicht verbundenes Abtriebselement 12 zeigt.
Aber auch die Ausgestaltung des Kupplungshebels 4 beim Kraftfahrzeugtürverschluß nach der EP 0 267 423 A1 derart, daß er ein mit dem Steuerzapfen des
Abtriebselements in Wirkverbindung stehendes Diebstahlsicherungselement aufweist, liegt für den Fachmann ebenso weit ab, da sich der Steuerzapfen 12a des
Abtriebselements 12 dort in einem Gehäuse 2 und vom Kupplungshebel 28 abgelegen befindet.
Der Auffassung der Einsprechenden in diesem Zusammenhang, daß die Angabe
im Patentanspruch 1, „daß der Kupplungshebel ein Diebstahlsicherungselement
aufweist“, nicht notwendig bedeutet, daß das Diebstahlsicherungselement am
Kupplungshebel angebracht sein muß, vermag sich der Senat genauso wenig anzuschließen, wie ihrer Auffassung, das Anbringen des Diebstahlsicherungselements am Kupplungshebel wäre lediglich eine kinematische Umkehr, gegenüber
der aus der DE 295 07 642 U1 bekannten Anordnung.
Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht, wenn von der DE 295 07 642 U1
ausgegangen würde. Denn auch wenn der Fachmann den daraus bekannten Türverschluß mit den aus der EP 0 267 423 A1 bekannten Merkmalen e, f, i und j ergänzte, hätte er nach wie vor keinen Anlaß das Diebstahlsicherungselement am
Kupplungshebel anzuordnen und es in der im Patentanspruch 1 im einzelnen angegebenen Weise vom Steuerzapfen beeinflussen zu lassen.
Mit dem erteilten Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2-14 Bestand.
Die Hilfsanträge kamen demnach nicht mehr zum Tragen.
Dr. Kellerer
Gleichzeitig für den wegen Urlaubs verhinderten Richter Schmöger
Dr. Kellerer
Dr. Kaminski
Dipl.-Ing. Groß
Pr