Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 09.09.2002 – 19 W (pat) 49/00

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. September 2002

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und

Dipl.-Ing. Groß

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Für die am 27. August eingereichte Patentanmeldung … hat die Anmelderin mit Eingabe vom 14. Dezember 1997 um Stundung der Anmeldegebühr

gebeten.

Mit Bescheid vom 12. Januar 1998 wurde sie unter Hinweis auf die Möglichkeit der

Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe aufgefordert, den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Hierauf hat sich die Anmelderin nicht geäußert, worauf der

Antrag auf Stundung der Jahresgebühr mit Beschluß vom 10. März 1998 aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde.

Dagegen hat die Anmelderin mit Schreiben vom 26. April 1998 – in Verbindung mit

Schreiben und Prozeßvollmacht jeweils vom 6. Oktober 1998 – Beschwerde eingelegt und

im Beschwerdeverfahren 4 W (pat) 45/98 mit Eingabe vom

4. Oktober 1998 3 Blatt Zeichnungen mit Erläuterungen und mit den Eingaben

vom 14. Oktober 1998 und vom 28. Oktober 1998 weitere Unterlagen eingereicht.

Mit Beschluß vom 30. März 1999 hat das Bundespatentgericht den Zurückweisungsbeschluß aufgehoben; die Bitte um Stundung der Anmeldegebühr sei als

Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auszulegen, der unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen weiterzubehandeln sei.

Nach Erlass eines Zwischenbescheids, in dem die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts auf wesentliche Offenbarungsmängel und bezüglich aus der Anmeldung zu entnehmender Sachverhalte auf entgegenstehenden

Stand der Technik hingewiesen hat, hat sie die Verfahrenskostenhilfe schließlich

mit Beschluß vom 17. Juli 2000 versagt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

6. September 2000.

Sinngemäß beantragt die Anmelderin

Verfahrenskostenhilfe.

II

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl PatG § 132 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO §114 Satz 1) für die Bewilligung der

Verfahrenskostenhilfe, bleibt dem Gesuch der Antragstellerin der Erfolg versagt.

Denn neben diesen Voraussetzungen muß die beabsichtigte Rechtsverfolgung,

hier also die Beschwerde, hinreichende Aussicht auf Erfolg (ZPO §114 Satz 1)

haben, somit hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehen (PatG

§130 Abs 1 Satz 1).

Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als

einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten

erforderlich, aber auch ausreichend.

Nach dieser Würdigung sind hinreichende Erfolgsaussichten jedoch zu verneinen.

Die Anmeldung weist hinsichtlich des beanspruchten Verfahrens wesentliche Offenbarungsmängel auf (a) und das, was aus ihr noch zu entnehmen ist, liegt durch

den Stand der Technik nahe (b).

Zu a)

Nach dem, was aus den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen zu entnehmen

ist, handelt es sich bei dem "…" um einen auf der

Welle einer Antriebsmaschine angebrachten Läufer, der mit einem auf der Welle

einer Arbeitsmaschine angeordneten Ständer in Wirkverbindung steht. Zum

Zwecke der Energieerzeugung soll neben dem Läufer (S 5D Abs 3) auch der

Ständer auf Drehzahl gefahren werden (S 4C Abs 2 der Beschreibung). Mit der

Vorrichtung soll eine Potenzierung der Feldwirkungen innerhalb der Maschine

(S 4C drittletzter Abs) bzw eine magnetische Feldkraftverstärkung (S 5D vorletzter

Abs) bzw eine Triebkraftpotenzierung (Patentanspruch 1) erreicht werden. Wie

dies im Einzelnen geschehen soll, ist nicht ersichtlich; unübliche Begriffe, wie z.B.

„einsparender Potenzzustand“ (S 3B vorletzte Zeile), „frequentiertes Stromfeld"

(S 4C Abs 2), "energetische Leistung" (S 4C letzter Abs) verwendete Erläuterungen in der Beschreibung tragen nichts zur Offenbarung bei.

Die Ausführungen der Anmelderin zum „…“ in der Eingabe vom 4. Oktober 1998 (vorletzter Abs) beruhen offenbar auf der Vorstellung,

dass ein Magneton eine Art „Teilchen“ des Magnetfelds sei (Siehe insb. das erste

Blatt der ursprünglichen Beschreibung ohne Nummerierung Abs 3). Sie gehen daher an der Sache vorbei, da ein Magneton kein „Teilchen“ sondern das Maß für

das magnetische Moment eines Elektrons darstellt.

Die zur Erläuterung eingereichten weiteren Unterlagen vom Oktober 1998 sind

unklar oder betreffen ursprünglich nicht offenbarte Sachverhalte und müssen ausser Acht bleiben. Die Eingabe vom 15. April 2000 mit einer Kopie von unleserlichen Messwerten kann genauso wenig zur Heilung des Offenbarungsmangels

beitragen.

Zu (b)

Aus der Anmeldung ist eine zwischen einer Antriebsmaschine und einer Arbeitsmaschine gelegene, aus einem von der Antriebsmaschine angetriebenem Läufer

und einem mit der Arbeitsmaschine verbundenen Ständer bestehende, induktiv

wirkende Kupplung (von der Anmelderin "Kraftantriebsrelativbeschleuniger" genannt) zu entnehmen.

Solche Kupplungen sind bereits durch die DE 22 25 868 C3 (Siehe dort zB Fig 1:

Antriebsmaschine 1, Kupplung 2,4,5, Arbeitsmaschine 3) bekannt. Auch die DE

35 11 047 A1 (Siehe dort Abb1: Antriebsmaschine 4, Kupplung 14, 3, Arbeitsmaschine 2) beschreibt eine ähnliche, induktiv wirkende Kupplung.

Ob nur eine Kupplungshälfte von einem Antrieb bewegt wird oder beide Kupplungshälften von getrennten Antrieben auf eine gemeinsame Drehzahl gebracht

werden, bevor beide bestromt werden, steht im Belieben des Fachmanns.

Eine vorläufige Überprüfung anhand des genannten Standes der Technik ergibt

deshalb, dass auch eine Vorrichtung, wie sie noch aus der Anmeldung entnehmbar ist, nicht patentfähig wäre.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dipl.-Ing. Groß

Dr.-Ing. Kaminski

Pr