Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.09.2002 – 6 W (pat) 26/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 12 050.1-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. September 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler

als Vorsitzenden sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing.

Sperling 10.99

beschlossen:

Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 G des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2000 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung ist am 18. März 1999 eingereicht worden.

Im einzigen Bescheid vom 19. Oktober 1999 wurde ausgeführt, daß der ursprüngliche Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der

GB 22 62 931 A1 nicht neu sei, des weiteren wurde zum Anspruch 4 noch weiterer

Stand der Technik genannt.

Nachdem auch nach Fristverlängerung keine sachliche Stellungnahme auf den

Bescheid vom 19. Oktober 1999 erfolgte, hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 G

des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit Beschluß vom

25. Oktober 2000 aus den Gründen des Bescheides vom 19. Oktober 1999 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat mit der

Eingabe vom 5. September 2002 ein neues Patentbegehren mit Ansprüchen 1 bis

14, eine vollständige Beschreibung, Seiten 1 bis 11 und Figuren 1 bis 7 eingereicht.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Montagegerüst mit einer in der Höhe verstellbaren Bühne, mit

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einem Grundrahmen (1)

einem auf dem Grundrahmen befestigten, äußeren Stehrahmen (2),

wenigstens einem weiteren inneren Stehrahmen (3,4, 5), wobei die Stehrahmen teleskopartig ineinander verschiebbar

geführt sind und jeder der in sich stabilen Stehrahmen aus

hohlen Rahmenprofilen beliebigen Querschnitts besteht,

einer mit dem zuoberst angeordneten, innersten Stehrahmen (5) verbundenen Bühne (6),

einem Antriebsaggregat (7),

Umlenkmitteln (8),

wenigstens einem über die Umlenkmittel geführten Zugorgan (9), wobei dieses so angeordnet ist, daß eine durch das

Antriebsaggregat (7) erzeugte Zugkraft die Stehrahmen teleskopartig auseinander bewegt,

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Rollkörpern (10), die die Stehrahmen zueinander in Position

halten, wobei die Rollkörper (10) in die hohlen Rahmenprofile

der äußeren Stehrahmen (2 bis 4) eingesetzt sind, so daß

lediglich ein radialer Randbereich (10.1) aus dem Rollkörper (10) aufnehmenden Rahmenprofil herausragt, der an

dem zugeordneten inneren Stehrahmen abrollt,

dadurch gekennzeichnet, daß

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die Umlenkmittel (8) in je einem am oberen sowie unteren

Ende der Stehrahmen vorhandenen Rollenkasten (26) aufgenommen sind und an den äußeren Oberflächen der inneren Stehrahmen (3 bis 5) Mitnehmer (27) angebracht oder

angeformt sind, die im eingefahrenen Zustand des Montagegerüstes jeweils auf dem Rollenkasten des zugeordneten,

den äußeren Stehrahmen bildenden Stehrahmen aufliegen

und während des Teleskopiervorganges unterhalb des oberen Rollenkastens (26) des zugeordneten jeweils äußeren

Stehrahmens (2 bis 4) zur Anlage kommen, so daß eine

kraftschlüssige Verbindung zwischen dem äußeren und dem

inneren Stehrahmen entsteht.“

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache mit den

nunmehr geltenden Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt aufgrund von PatG § 79 Abs 3 Nr 3 zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache

an das Deutsche Patent- und Markenamt.

Die Patentansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 entspricht einer Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1, 13 und 15. Die übrigen Ansprüche

entsprechen den restlichen ursprünglichen Unteransprüchen.

Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ist durch die Aufnahme einer Reihe von

Einzelmerkmalen aus den ursprünglichen Patentansprüchen 13 und 15 erheblich

gegenüber dem dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Patentanspruch 1 geändert worden. So wurden die wesentlichen Merkmale des dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Patentanspruchs 1 nunmehr in den

Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aufgenommen, wobei die wesentlichen

Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 13 und 15, zu denen die Prüfungsstelle im bisherigen Verfahren keine Stellungnahme abgegeben hat, in den kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 übernommen wurden. Damit

liegt eine für die Entscheidung wesentliche neue Tatsache zur Beurteilung vor, zu

der die Prüfungsstelle noch nicht sachlich Stellung genommen hat.

Riegler

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl