Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.09.2002 – 30 W (pat) 207/01
30. Senat
Bundespatentgericht
30 W (pat) 207/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. September 2002
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 399 16 517.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
31. Juli 2001 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen
Fuel Mill
mit dem Warenverzeichnis
"Chemische Erzeugnisse für wissenschaftliche und Analysezwecke; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische,
optische Meß-, Signal-, Kontrollapparate und
chemischen Eigenschaften von flüssigen und halbflüssigen Treib-
und Schmierstoffen, Datenverarbeitungsprogramme; Dienstleistungen eines chemischen und physikalischen Untersuchungslabors".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach
vorangegangenem Beanstandungsbescheid die Anmeldung durch Beschluß eines
Beamten des höheren Dienstes wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung
komme der Bedeutungsgehalt von "Treibstoff-/Brennstoffabrik" zu, weshalb das
Anmeldezeichen im Bezug auf die angemeldeten Waren als beschreibend anzusehen sei, nachdem diese allesamt in einer solchen Fabrik entweder hergestellt
würden oder aber dort Verwendung fänden. Da die Marke auch sprachüblich gebildet sei, komme dem Zweiwortcharakter keine weitere schutzbegründende Bedeutung zu, zumal eine Reihe von Wortzusammensetzungen mit dem nachgestellten "Mill" anzutreffen seien. Insoweit bestehe wegen des beschreibenden
Charakters der angemeldeten Marke ein Freihaltebedürfnis; die Frage einer fehlenden Unterscheidungskraft könne insoweit daher dahinstehen.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie hält mit näheren Ausführungen die
angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, da weder bei den Waren der Klasse 1,
noch bei den Dienstleistungen der Klasse 42 ein beschreibender Charakter vorliege. Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 führe die Ansicht der Markenstelle
dazu, daß im Ergebnis praktisch keine Produktkennzeichnung mehr schutzfähig
sei, da auf jedem Gebiet Steuerungs- oder Kontrollmechanismen benötigt würden.
Im übrigen handele es sich bei der Bezeichnung "Fuel Mill" um eine neue phantasievolle Bezeichnung, die allein deshalb schutzfähig sei.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung das Warenverzeichnis eingeschränkt durch den Zusatz: "sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen
nicht zur Verwendung bei der Be- und Verarbeitung von Feststoffen".
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Juli 2001 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage des eingeschränkten
Warenverzeichnisses ist die angemeldete Bezeichnung "FUEL MILL" weder nach
§ 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG, noch nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz von der
Eintragung ausgeschlossen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz. Es ist nicht ersichtlich, daß sie als konkrete unmittelbare Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen
Waren und Dienstleistungen dienen könnte und deshalb für die Mitbewerber der
Antragstellerin freigehalten werden müßte. Das angemeldete Zeichen ist zwar aus
den beiden Wörtern "FUEL" und "MILL" zusammengesetzt. "FUEL" ist die gängige
englische Bezeichnung für Brennstoff, Brenn-, Heizmaterial, Betriebs-, Treib-,
Kraftstoff (vgl etwa Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, S 267) und findet
sowohl auf feste als auch auf flüssige Materialien Anwendung. "MILL" wiederum
stellt die englische Bezeichnung für Mühle oder allgemein Zerkleinerungsvorrichtung dar (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, S 409). In diesem Sinne
findet "MILL" Anwendung in zahlreichen englischen Zweiwortbezeichnungen, so
etwa bei "Paper Mill" oder "Ball Mill". Ebenso gebräuchlich ist die angemeldete
Bezeichnung "FUEL MILL" zur Bezeichnung verkleinernder Förderanlagen für
Festbrennstoffe, etwa bei Kraftwerken.
Der Senat hat keine ausreichend sicheren Feststellungen dahingehend treffen
können, daß die angemeldete Wortkombination eine für die damit angesprochenen Verkehrskreise verständliche beschreibende Angabe über die Art der damit
gekennzeichneten Waren darstellt und daher freihaltebedürftig ist. Da die angemeldete Wortkombination im Zusammenhang mit Festbrennstoffen in der englischen Sprache üblich ist, ist zu beachten, daß bei den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen gerade der im Bestandteil "MILL" enthaltene Hinweis auf "mahlen“ und damit die Zerkleinerung fester Bestandteile nach der in der mündlichen
Verhandlung erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht gegeben ist.
Denn auch das entsprechende deutsche Wort "Mühle" beinhaltet das Verb "mahlen", das im Deutschen wie in den meisten anderen indogermanischen Sprachen
auf "zerreiben, zermalmen, mahlen" zurückgeht (vgl Duden, Herkunftswörterbuch,
S 416). Nachdem sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nunmehr
nicht mehr auf die Be- und Verarbeitung von Feststoffen beziehen, ist daher der
erforderliche beschreibende Bezug ohne analytische Zwischenschritte nicht mehr
gegeben. Soweit Mitbewerber der Anmelderin daher derartige Geräte hinsichtlich
ihres Verwendungszwecks bezeichnen wollen, ist nicht erkennbar, warum sie
hierfür die von der Anmelderin gewählte, ungewöhnliche und im technischen
Sinne sogar falsche Wortkombination benötigen, zumal diese einer gewissen
analysierenden Betrachtung bedarf. Ist der Sinn einer Aussage jedoch dem Publikum, das angesprochen ist, erst aufgrund eingehender Gedankenschritte erfaßbar, kann das Freihaltebedürfnis vernachlässigt werden. Feststellungen dahin,
dass sich mill bzw das deutsche Wort Mühle von dem ihm zugrundeliegenden
Sinn lösend allgemein auch für mischen, vermengen gebraucht werde und somit
auch bei nicht festen Brennstoffen verwendet werden könnte, hat der Senat nicht
treffen können.
Angesichts des festen Begriffs der dem Zeichenwort im englischen Sprachkreis
zukommt, ist die dem Zeichen von der Markenstelle unterlegte Bedeutung, die auf
eine bloße lexikalische Recherche der Einzelwörter zurückzuführen ist, zu vernachlässigen.
Der angemeldeten Marke kann auch nicht jede Unterscheidungskraft im Sinne des
§ 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im
Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden (ständige Rechtsprechung, vgl BGH MarkenR 2001, 34
- Zahnpastastrang; BGH MarkenR 2001, 209 - Test it). Dabei ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Die Unterscheidungskraft kann entfallen, wenn die Marke einen für die fraglichen
Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Das ist hier
aber nicht der Fall; daß die angemeldete Marke im Zusammenhang mit dem beanspruchten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis keine konkrete Sachangabe
in Form einer Beschreibung darstellt, wurde bereits bei der Prüfung auf ein Freihaltebedürfnis festgestellt. Zwar unterliegen die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses und der Unterscheidungskraft unterschiedlichen Voraussetzungen und sind, schon wegen des unterschiedlichen Adressatenkreises, regelmäßig
streng zu unterscheiden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 26).
Wenn aber ein in seinem Aussagegehalt verständliches Zeichen für die konkreten
Waren keine Sachangabe ist und auch keine anderen Gesichtspunkte erkennbar
sind, die gegen die Eignung der angemeldeten Bezeichnung als betrieblichen
Herkunftshinweis sprechen, insbesondere nicht der Gesichtspunkt, daß das Zeichenwort stets nur als (sinnhaltiges) Wort und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde (vgl zB BGH BlPMZ 1999, 408 - Yes), kann ihm die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Dr. Buchetmann
Schramm
Voit
Hu