Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.09.2002 – 34 W (pat) 60/00
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. September 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 16 268.8-15
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. September 2002 unter Mitwirkung des
Richters Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem sowie der Richter Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 23 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zur Führung und Ausleitung von
Verbrennungsgasen sowie Herstellungsverfahren.
A n m e l d e t a g : 24. April 1996.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 18,
Beschreibung Spalten 1, 2, 2', 2", 2 "', 3 bis 5, sämtlich überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2002,
3 Blatt Zeichnung Figuren 1 bis 3, eingegangen am 24. April 1996.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung, betreffend eine
Vorrichtung zur Führung und Ausleitung von Verbrennungsgasen
sowie Herstellungsverfahren,
zurückgewiesen. Im Beschluß ist ausgeführt, die mit dem seinerzeit geltenden
Hauptanspruch beanspruchte Vorrichtung beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit
und in den weiteren Ansprüchen seien keine patentfähigen Merkmale zu erkennen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie ist der Meinung, daß der Stand der Technik die Erfindung nicht nahelege.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
1. Vorrichtung zur Führung und Ausleitung von durch eine, in einem Gebäude zu Heizzwecken installierte Verbrennungseinrichtung, insbesondere Feuerstätte zur Verbrennung fossiler Brennstoffe, erzeugter Abluft, beispielsweise Verbrennungsgase, wie
Rauchgase oder dergleichen, mit einer die bei der Verbrennung
entstehende Abluft führenden Leitung und einer die Leitung umgebenden Außenschale, wobei zwischen der Außenwandung der
Leitung und der Innenwandung der Außenschale eine Wärmedämmeinrichtung aus Mineralwolle angeordnet ist, und die Wärmedämmeinrichtung als Formelement (1) ausgebildet ist, dessen
Außenflächen (9) entsprechend der Innenwandung der Außenschale und dessen Innenflächen entsprechend der Außenwandung der Leitung ausgebildet sind, so dass diese Flächen im wesentlichen an der Leitung und/oder Außenschale anliegen,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Außenschale aus Gipskartonplatten besteht, die eine
Materialstärke von weniger als 50 mm, vorzugsweise zwischen 20
und 30 mm aufweisen.
Auf diesen Anspruch sind Ansprüche 2 bis 14 rückbezogen.
Anspruch 15 lautet:
15. Verfahren zur Herstellung einer Vorrichtung zur Führung und
Ausleitung von durch eine, in einem Gebäude zu Heizzwecken installierten Verbrennungseinrichtung, insbesondere Feuerstätte zur
Verbrennung fossiler Brennstoffe, erzeugter Abluft, beispielsweise
Verbrennungsgase, wie Rauchgase oder dergleichen, mit einer
die bei der Verbrennung entstehende Abluft führenden Leitung
und einer die Leitung umgebenden Außenschale, wobei zwischen
der Außenwandung der Leitung und der Innenwandung der Außenschale eine Wärmedämmeinrichtung aus Mineralwolle angeordnet ist, wobei die Wärmedämmeinrichtung als Formelement (1)
ausgebildet ist, dessen Außenflächen (9) entsprechend der Innenwandung der Außenschale und dessen Innenflächen entsprechend der Außenwandung der Leitung ausgebildet sind, so dass
diese Flächen im wesentlichen an der Leitung und/oder Außenschale anliegen und wobei die Außenschale dünnwandig ausgebildet ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass mehrere Formelemente (1) übereinander angeordnet werden, dass anschließend die Außenschale an den Außenflächen
der Formelemente (1) angeordnet und/oder befestigt wird und
schließlich die Leitung in die in den Formelementen (1) vorgesehene Aufnahmeöffnung (3, 5, 6) eingeschoben wird.
Auf diesen Verfahrensanspruch sind Ansprüche 16 bis 18 rückbezogen.
Im Verfahren ist folgender Stand der Technik:
E1 DE 32 11 536 A1
E2 DE 89 13 493 U1
E3 DE 31 51 327 A1
E4 DE 27 31 835 A1
E5 CH 614 990 A5
E6 DIN 18 147
E7 DIN 18 160
E8 DE 21 18 046 B2.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Ansprüche sind zulässig.
Anspruch 1 ist aus Merkmalen gebildet, die den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2, 9 und 11 entnehmbar sind. Die Merkmale des Anspruchs 15 sind
den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2 und 19 und der ursprünglichen
Beschreibung S 7 Z 1 entnehmbar. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 14 und 16 bis 18 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 12, 3 bis 8 und 13 bis 18 sowie 21 bis 23.
2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu:
Von der Vorrichtung nach der DE 21 18 046 B2 (E8) unterscheidet er sich durch
die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1. Von den Gegenständen der übrigen Entgegenhaltungen unterscheidet er sich jeweils zumindest durch das
Merkmal, dass die Außenschale aus Gipskartonplatten besteht. Es wird auf die
nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
3. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht
auch auf erfinderischer Tätigkeit.
In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung sind Vorrichtungen zur Führung
und Ausleitung von durch eine, in einem Gebäude zu Heizzwecken installierte
Verbrennungseinrichtung, insbesondere Feuerstätte zur Verbrennung fossiler
Brennstoffe, erzeugter Abluft bzw Hausschornsteine mit mehrschaligem Aufbau
beschrieben, die aus einer die Abluft führenden Leitung, einer die Leitung umgebenden Außenschale und einer zwischen diesen angeordneten Wärmedämmeinrichtung bestehen, s Offenlegungsschrift bzw geltende Unterlagen Sp 1 Z 16 bis
Sp 2 Z 3. Bei solchen Vorrichtungen stellt die Außenschale die notwendige Stabilität bereit und hat in der Regel ein großes Gewicht, wodurch sie aufwendig herzustellen und auf der Baustelle schwer handhabbar sein sollen, s Sp 2 Abs 2. Das
Einschieben von Dämmaterial von oben in den Zwischenraum zwischen Leitung
und Außenschale ist oft schwierig. Es kann zu Beschädigungen der Wärmedämmeinrichtung kommen; eine nicht vollständige Wärmedämmung ist dann die
Folge, s Sp 2 Z 33 ff.
Hiervon ausgehend ist der Erfindung die Aufgabe zugrundegelegt, eine Vorrichtung zu schaffen, die einfach und kostengünstig herstellbar und problemlos montierbar ist, wobei die erforderlichen Dämmwerte und eine vollständige, dh geschlossene Wärmedämmung erzielt werden sollen. Darüber hinaus ist es Aufgabe
der Erfindung, ein Verfahren zur Herstellung einer derartigen Vorrichtung zu
schaffen, mit welchem die Vorrichtung in einfacher und schneller Weise herstell-
und insbesondere montierbar ist, s geltende Beschreibung Sp 2 ''' Abs 1.
Patentanspruch 1 gibt in bezug auf die Vorrichtung eine Lösung dieser Aufgabe.
Gipskartonplatten sind leicht handhab- und bearbeitbare Bauelemente, die vor
dem Anmeldetag der Anmeldung im Trockenbau schon gängig waren. Durch die
hier beanspruchte Verwendung derartiger Elemente für die Außenschale einer
Vorrichtung zur Führung und Ausleitung von Abluft, wird eine wesentliche Vereinfachung bei deren Herstellung und Montage erreicht.
Nächstkommende Entgegenhaltung ist die DE 21 18 046 B2 (E8). In dieser ist
eine gattungsgemäße Vorrichtung zur Führung und Ausleitung von durch eine, in
einem Gebäude zu Heizzwecken installierte Verbrennungseinrichtung, insbesondere Feuerstätte zur Verbrennung fossiler Brennstoffe, erzeugter Abluft, beispielsweise Verbrennungsgase, wie Rauchgase oder dergleichen gezeigt und beschrieben. Diese ist mit einer die bei der Verbrennung entstehende Abluft führenden Leitung (Innenrohr 12) und einer die Leitung umgebenden Außenschale
(Mantel 14) ausgerüstet, wobei zwischen der Außenwandung der Leitung 12 und
der Innenwandung der Außenschale 14 eine Wärmedämmeinrichtung (Isolierstücke 20, 120, 220) aus Mineralwolle angeordnet ist, s Anspruch 1 und Sp 2 Abs 2.
Nach der Offenbarung der Entgegenhaltung können die Isolierstücke bei der bekannten Vorrichtung mit einer eingeprägten Krümmung ausgebildet sein, s Sp 2
Z 58 bis 62. Sie können auch, was in der Entgegenhaltung als vorteilhaft geschildert wird, als flache Isolierstücke vorgefertigt sein, die lediglich in die Anwendungsform zugeschnitten und gebogen zu werden brauchen, s Sp 2 Z 64 bis 68.
Zumindest ein derartiges Isolierstück mit einer eingeprägten Krümmung stellt ein
Formelement im Sinne der Anmeldung dar und ist mit seinen Außenflächen entsprechend der Innenwandung der Außenschale und mit seinen Innenflächen entsprechend der Außenwandung der Leitung ausgebildet, so dass diese Flächen im
wesentlichen an der Leitung und/oder Außenschale anliegen, s Fig 1 und 2.
Bei der bekannten Vorrichtung wird eine Außenschale (bzw ein Außenmantel)
vorausgesetzt, die die Stützfunktion für die gesamte Vorrichtung übernimmt,
s Sp 2 Abs 2. Eine solche Außenschale kann zB gemauert oder (s Sp 4 Z 57) aus
Kaminformstücken aufgebaut sein.
Die Entgegenhaltung enthält keinen Hinweis, von der die Stützfunktion für die gesamte Vorrichtung übernehmenden Außenschale abzugehen und die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 vorzusehen.
Die Erfindung ergab sich auch unter Berücksichtigung der übrigen im Verfahren
befindlichen Druckschriften nicht ohne erfinderische Tätigkeit.
Die Unterlagen des DE 89 13 493 U1 (E2) zeigen eine Vorrichtung zur Führung
und Ausleitung von Abluft, beispielsweise Verbrennungsgase, wie Rauchgase
oder dergleichen, mit einer die bei der Verbrennung entstehende Abluft führenden
Leitung und einer die Leitung umgebenden Außenschale, bei der das Merkmal
verwirklicht ist, daß die Außenschale eine Materialstärke von weniger als 50 mm
aufweist. Zwar könnte es als naheliegend bezeichnet werden, nach dem Vorbild
des Gebrauchsmusters E2 die Außenschale der Vorrichtung nach der E8 mit einer
Materialstärke von weniger als 50 mm auszubilden. Doch wäre damit die Erfindung noch nicht verwirklicht. Es fehlt die zusätzliche Ausgestaltung, daß die Außenschale aus Gipskartonplatten besteht. Von dieser Maßnahme führte die Lehre
des Gebrauchsmusters jedoch geradezu weg, denn als Material für die Außenschale wird Glasfaserbeton vorgeschlagen, s Anspruch 1. Der aus diesem Material gefertigten Außenschale wird trotz geringer Materialstärke die offenbar in der
Entgegenhaltung E2 als erforderlich angesehene Stützfunktion zugeschrieben,
s S 2 le Abs.
Die DIN 18 147 (E6) weist in Teil 2 auf S 3 in Tab 2 und in der zugehörigen Beschreibung auf die Mindestdicke verschiedener Bereiche von Formstücken für die
Außenschale von Schornsteinen hin und nennt für die Wangen solcher Formstücke zB einen Wert von 4 cm (bei Schornsteinen mit Durchmesser der lichten
Querschnitte bis 40 cm). Da als Material Leichtbeton angegeben ist, konnte diese
Schrift ebenfalls keine Anregung für die beanspruchte Maßnahme der Verwendung von Gipskartonplatten vermitteln.
Auch die übrigen Entgegenhaltungen geben keinen Hinweis auf eine Außenschale
aus Gipskartonplatten und führen somit nicht weiter in Richtung auf den Gegenstand des Anspruchs 1:
Die DE 32 11 536 A1 (E1) nennt Mantelsteine aus dem Baustoff Leichtbeton als
Material für die Außenschale, s S 12 le Abs. In der DE 31 51 327 A1 (E3) und in
der CH 614 990 A5 (E5) sind jeweils in Anspruch 1 Mantelsteine erwähnt; Angaben zum Material fehlen. Nach der Lehre der DE 27 31 835 A1 (E4) soll ein
Schornsteinabschnitt aus einem Mantel-Formstück aus tragendem Material bestehen, s Anspruch 1, das Formstück kann nach der Lehre dieser Entgegenhaltung
zB aus stahlbewehrtem Beton bestehen, vgl S 3 le Abs. Die DIN 18 160 (E7) enthält auf S 15/16 den Hinweis, daß für die Außenschale nur bestimmte Sorten von
Steinen bzw Ziegeln oder aber Formstücke aus Leichtbeton verwendet werden
dürfen.
Anspruch 1 ist damit gewährbar.
4. Ansprüche 2 bis 14 betreffen Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1
und können sich als Unteransprüche anschließen.
5. Der Gegenstand des zum Anspruch 1 nebengeordneten Verfahrensanspruchs 15 ist neu:
Keine der Entgegenhaltungen offenbart ein Verfahren zur Herstellung einer Vorrichtung zur Führung und Ausleitung von Abluft, beispielsweise Verbrennungsgase, wie Rauchgase oder dergleichen, mit einer die bei der Verbrennung entstehende Abluft führenden Leitung und einer die Leitung umgebenden Außenschale,
wobei zwischen der Außenwandung der Leitung und der Innenwandung der Außenschale eine Wärmedämmeinrichtung aus Mineralwolle angeordnet ist, und die
Wärmedämmeinrichtung als Formelement ausgebildet ist, welches die Merkmale
aufweist, daß zunächst mehrere Formelemente übereinander angeordnet werden
und anschließend die Außenschale an den Außenflächen der Formelemente angeordnet und/oder befestigt wird und schließlich die Leitung in die in den Formelementen vorgesehene Aufnahmeöffnung eingeschoben wird. Es wird auf die
nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
6. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach Anspruch 15 beruht
auf erfinderischer Tätigkeit.
Die der Erfindung zugrundeliegende Problematik und die daraus resultierende
Aufgabe wurde vorstehend im Abschnitt 3 schon erörtert. Patentanspruch 15 gibt
in Bezug auf das Verfahren eine Lösung der dort genannten Aufgabe.
Die Unterlagen des DE 89 13 493 U1 (E2) zeigen ein Verfahren zur Herstellung
einer Vorrichtung zur Führung und Ausleitung von Abluft mit den Merkmalen des
Oberbegriffs des Anspruchs 15.
Den Seiten 4/5 ist entnehmbar, daß zunächst der Außenmantel (oder zumindest
ein Außenmantelteil in Form eines Winkels oder U-Stücks) gebildet wird und anschließend Rauchrohr bzw Leitung und Wärmedämmung eingesetzt werden.
Bei der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels auf S 9 Abs 3 f wird angegeben,
daß ein U-förmiges Außenschalenteil 3 gewünschter Länge aus Glasfaserbeton
gebildet und mit Wärmedämmatten ausgekleidet wird. Anschließend wird das
Rauchrohr 7 bzw die Leitung von entsprechender Länge in das U-förmige Teil eingelegt und zum Abschluß eine mit einer Wärmedämmplatte versehene Deckplatte
aufgesetzt.
Keine der beiden in der Druckschrift genannten Vorgehensweisen konnte somit zu
dem Verfahren nach Anspruch 15 mit der darin gekennzeichneten Abfolge der
Verfahrensschritte führen.
Das beanspruchte Verfahren ergab sich für den Fachmann auch unter Berücksichtigung des übrigen Standes der Technik nicht ohne erfinderische Tätigkeit.
In der Entgegenhaltung CH 614 990 A5 (E5) ist auf S 2 rechte Sp le Abs geschildert, daß zur Herstellung eines Schornsteins zunächst die Außenschale durch
Vermauern von Mantelsteinen gebildet wird und anschließend die inneren Schalen
eingebracht werden. Damit führt auch diese Entgegenhaltung nicht zu der Reihenfolge der Schritte, die im Anspruch 15 beansprucht ist.
Die DIN 18 160 (E 7) legt in Abschnitt 11.3.4.1 für dreischalige Schornsteine fest,
daß die Schalen der Schornsteine gleichzeitig hochzuführen sind, wobei der Aufbau der Innenschale und Außenschale nur soweit voraneilen darf, daß die Dämmstoffschicht ordnungsgemäß als letztes Element des Schornsteins eingebracht
werden kann. Diese Schrift führt damit gleichfalls nicht in Richtung auf das beanspruchte Verfahren.
Dies gilt im Ergebnis auch für die DE 31 51 327 A1 (E3), die einen Schornstein mit
dreischaligem Aufbau betrifft. In ihr findet sich auf S 11 Abs 2 die Angabe, "das
Schamotterohr 1 und die Isolierung 2 sind eingesetzt in die Mantelsteine 3".
Bei den verbleibenden Schriften ist offenbar jeweils von einem vor dem Anmeldetag der Anmeldung üblichen Vorgehen ausgegangen, zunächst die die Wärmedämmschicht außen stützende Ummantelung des Schornsteins und das Innenrohr
aufzubauen und die Wärmedämmschicht anschließend einzubringen.
In der DE 32 11 536 A1 (E1) lassen die Angaben in Anspruch 1 iVm S 17 Abs 1
Z 8 bis 10 nur diesen Schluß zu.
Anspruch 1 der DE 27 31 835 A1 (E4) lehrt, daß ein "zwischen Mantelformstück
und Innenrohr vorhandener Zwischenraum gegebenenfalls mit Isolierstoff ausgekleidet ist".
Die DE 21 18 046 B2 (E8) beschreibt die Komponenten eines dreischaligen
Schachts bzw Schornsteins, ohne Ausführungen über den Vorgang des Aufbaus
zu machen.
Die DIN 18 147 (E6) erwähnt in Teil 1, Abschnitt 3.5.1., daß Beschreibungen von
Schornsteinsystemen (Systembeschreibungen) Angaben über "die Reihenfolge, in
der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen einzubauen sind", enthalten müssen.
Die Norm enthält jedoch keine weiteren Ausführungen dazu.
Anspruch 15 ist daher gewährbar.
7. Unteransprüche 16 bis 18 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 15 und sind daher ebenfalls gewährbar.
Dr. Barton
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Bb