Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.09.2002 – 11 W (pat) 45/01

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 26 800.5-41

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 18. September 2002

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der

Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge, Sekretaruk

und

Dipl.-Ing. Schmitz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. Mai 2001 aufgehoben und das Patent

erteilt.

Bezeichnung:

Verwendung von Dünnsäure als Mittel

zur Spaltung von Emulsionen

Anmeldetag:

31. Mai 2000

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4 , eingegangen am 26. Juni 2001,

Beschreibung Seiten 1, 3 und 4, eingegangen am

14. Juni 2000,

Beschreibung Seite 2, eingegangen am 16. April 2002,

Zusammenfassung, eingegangen am 14. Juni 2000.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 100 26 800.5-41 ist am 31. Mai 2000 unter der Bezeichnung

"Einsatz von Dünnsäure/Mutterlauge oder Splitt als Spaltungsmittel bei Emulsionsspaltung" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Offenlegung ist noch nicht erfolgt. Die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Deutschen

Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 15. Mai 2001 mit

der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der US 5 310 530 (1) gehe ein Verfahren zur Spaltung einer Emulsion unter Verwendung von Schwefelsäure hervor. Für

den Fachmann liege es nahe, Abfallsäuren, also Dünnsäure, zu verwenden, wenn

es auf die Reinheit nicht ankomme. Zudem sei es dem Fachmann aus der

DE 33 37 656 A1 (2) bekannt, Öl/Wasser-Emulsionen, die Schwermetallionen enthielten, durch Schwefelsäure zu spalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

auf die am 26. Juni 2001 eingereichten Ansprüche 1 bis 4 zu

erteilen, hilfsweise das Patent auf die am 16. April 2002 eingegangenen Ansprüche 1 bis 3 zu erteilen, jeweils mit den

ursprünglichen Beschreibungsseiten 1, 3 und 4 sowie der am

16. April 2002 eingegangenen Beschreibungsseite 2.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Verfahren zur Spaltung von Emulsionen (Öl-Wasser-Gemische, Emulsionen und Gemische von Mineralölprodukten,

Bohr- und Schleifemulsionen, Wachsemulsionen, Bitumenemulsionen, Kunststoffemulsionen, Gummiemulsionen, Latexemulsionen) in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen mit Säure, dadurch gekennzeichnet, daß als Säure Dünnsäure eingesetzt wird, welche Fe3+-Ionen und Al3+-

Ionen enthält."

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen, die Ausgestaltungen des Verfahrens betreffen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, die Nachteile des Standes der Technik zu überwinden und insbesondere eine Möglichkeit zu schaffen, das Verfahren zur Behandlung von organischen Abfällen und Abwässern in chemisch-physikalischen

Behandlungsanlagen, so durchzuführen, dass die Prozessführung nicht einer sich

ständig verändernden Säurezusammensetzung anpassen muss, dass keine störenden Komplexbildner vorhanden sind und dass das Verfahren immer noch wirtschaftlich ist, d.h. dass es weiterhin nicht mit einer neu hergestellten Säure arbeitet. Eine weitere Aufgabe der Erfindung ist, die Fällung der Schwermetallhydroxide

zu verbessern, ohne dass dafür aufwendige Flockungsmittel eingesetzt werden.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet und führt zur Erteilung

des Patents gemäß dem Hauptantrag.

Fachmann ist ein Ingenieur der chemischen Verfahrenstechnik mit mindestens

Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Behandlung von Emulsionen und der Reinigung von Abwässern chemischer Anlagen

besitzt.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 4 nach dem Hauptantrag sind formal zulässig. Der

Anspruch 1 findet seine Stütze im ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit

der ursprünglichen Beschreibung, S 2 Z 20-23. Die Ansprüche 2 bis 4 entsprechen

den ursprünglichen.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, gewerblich anwendbar

und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen ist ein Verfahren mit sämtlichen in diesem

Anspruch aufgeführten Merkmalen bekannt. So befasst sich (1) mit der Entfernung

von Schwefel aus Phosphor durch Bildung einer Emulsion mittels konzentrierter

Schwefelsäure und Spalten der rein anorganischen Emulsion durch Zugabe von

Wasser oder verdünnter Schwefelsäure. Die Erfindung unterscheidet sich hiervon

schon durch den Einsatz zur Spaltung von Emulsionen organisch-chemischer

Zusammensetzung. Von (2) unterscheidet sie sich zumindest dadurch, dass

Dünnsäure mit Eisen- und Aluminiumionen eingesetzt wird, anstatt verdünnter

Salz-, Salpeter- oder Schwefelsäure.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit

zugrunde.

Als nächstkommender Stand der Technik ist (2) zu sehen, aus der die Spaltung

von schwermetallhaltigen Öl-Wasser-Emulsionen durch Zugabe einer 0,3 bis

0,8%igen Säure (Salz-, Salpeter- oder Schwefelsäure) und mehrfach wiederholte

thermische Behandlungsschritte bekannt ist, vgl. hierzu den Anspruch 1. Ein Hinweis darauf, anstelle der stark verdünnten Säure eine "Dünnsäure" einzusetzen,

worunter saure Produktionsabwässer, die als Hauptbestandteil eine ca. 20%ige

Schwefelsäure enthalten, zu verstehen sind (s. Römpp-Lexikon Chemie, 10. Aufl.

1997, Stichwort "Dünnsäure"), findet sich in (2) nirgends. Der Fachmann wird statt

dessen durch die Vorgabe, in (2) eine stark verdünnte Säure (0,3 bis 0,8%) einzusetzen, davon abgehalten, eine Dünnsäure in Betracht zu ziehen, da diese einen

wesentlich höheren Säuregehalt hat, der gemäß der Beschreibung der Erfindung

im Bereich von 10 bis 30% liegt, also wesentlich höher ist. Auch die erfindungsgemäßen zusätzlichen Bestandteile der Dünnsäure, nämlich Fe3+-Ionen und Al3+-

Ionen, finden in (2) keine Erwähnung. Denn dort sind lediglich Kupferionen und

ganz allgemein Schwermetallionen genannt, die aus der Öl-Wasser-Emulsion abgetrennt werden sollen. Eine Anregung dazu, die erfindungsgemäßen Fe3+- Ionen und Al3+-Ionen gezielt zur Unterstützung der Flockenbildung einzusetzen,

wie dies die Erfindung lehrt, findet sich in (2) nicht. Hierzu bedurfte es vielmehr

einer erfinderischen Tätigkeit.

Auch eine Zusammenschau von (2) mit (1) führt nicht zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1, da (1) sich mit rein anorganischen Emulsionen befasst und die

Reinigung von Phosphor zum Ziel hat. Gemeinsamkeiten mit der Erfindung sind

nicht vorhanden.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.

Die Unteransprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1. Sie sind daher zusammen mit

dem Anspruch 1 gewährbar.

Bei dieser Sachlage kam der Hilfsantrag nicht zu tragen.

Dellinger

Skribanowitz

Sekretaruk

Schmitz

Fa