Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.09.2002 – 28 W (pat) 118/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 66 444.0/29
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. September 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin
Schwarz-Angele 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für
Klasse 29 - vom 10. April 2000 und 28. Juni 2001 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung für die
Waren "Lebendes Geflügel" versagt worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge
turkey-bites
als Kennzeichnung für die Waren
"Lebendes und geschlachtetes Geflügel und Geflügelteile, sowie daraus hergestellte Geflügelspezialitäten,
auch Convenience-Waren, insbesondere in panierter,
marinierter Form, sowie als Fertiggerichte, Halbfertiggerichte, Tiefkühlkost und Suppen, letztere auch in Instantform; Tierfuttermittel aus Geflügel und Geflügelteilen".
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses mit der Begründung zurückgewiesen, die Wortfolge bedeute "Truthahn-
Happen" oder "Truthahn-Bissen" und sei für alle Waren unmittelbar beschreibend,
weil sie lediglich auf kleinportionierte Nahrungs- bzw. Futtermittel hinweisen würden, die aus Truthahn bestünden oder diesen enthielten. Die angemeldeten
Waren "lebendes Geflügel" beschreibe die Marke dahingehend, dass die lebenden
Truthähne zur Verarbeitung zu Lebensmitteln oder Futter in dieser Form bestimmt
seien.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde erhoben und ist der Ansicht, der Verkehr werde der Wortfolge wegen ihres unklaren und verschwommenen Sinngehalts keinen eindeutigen produktbeschreibenden Bedeutungsgehalt entnehmen,
zumal sie lexikalisch und im Internet nicht nachweisbar sei und keinen Eingang in
die deutsche Sprache gefunden habe. Auch in Kenntnis der deutsche Bedeutung
der englischen Wortbestandteile enthalte die Marke in ihrer Gesamtheit keine
klare Aussage und sei damit fantasievoll genug, um die Schutzfähigkeit zu begründen. Es handle sich allenfalls um eine sprechende Marke, die dem Verbraucher
Raum für mehrere gedankliche Assoziationen lasse. Nicht unberücksichtigt bleiben könnten vergleichbare Voreintragungen, darunter "Turkey Big Bite" in den
USA.
II.
Die Beschwerde gegen den vom Erinnerungsprüfer erlassenen Beschluss vom
28. Juni 2001 ist zulässig, hat in der Sache aber nur hinsichtlich der beanspruchten Waren "lebendes Geflügel" Erfolg.
Hinsichtlich der versagten Waren besteht die Anmeldung auch nach Ansicht des
Senats lediglich aus einer unmittelbar beschreibenden Angabe, die freizuhalten
ist.
Die lexikalisch nicht nachweisbare englischsprachige Wortfolge ist sprachüblich
gebildet, bedeutet bei zwangloser Übersetzung "Truthahn-Happen, Truthahn-Bissen" und beschreibt die versagten Waren dahingehend, dass es sich um Gerichte
mit portionierten Truthahnstücken handelt. Nicht nur das Wort "turkey" als Hinweis
auf Truthahn, sondern auch der Begriff "Bite" ist den deutschen Verkehrskreisen
gerade im Lebensmittelbereich bekannt, wo beide vielfach verwendet werden, wie
die tatsächlichen Feststellungen des Senats in Form einer Umschau in Lebensmittelgeschäften sowie einer Internet-Recherche ergeben haben. Angeboten werden
etwa Banana Bites
(home.tiscali.de/mexal/mexal/p661.html), Chili Bites
(www.southafrica-infoweb.com/rezepte_dir/rezepte_vor/chili_bites.htm),
Active
Bites/Adult Bites (www.vitello.at/preise/preisregal.htm) (für Hundefutter), teeny
bites
(http://hagalil.shareserver.de/koscher/dokumente/liste.htm), Quick Bites
(www.fankfurt-citysued-holiday-inn.de/pdf/preise.pdf), shark bites (www.tequilabar.ch/karte/), Chicken Bites (www.eatme.ch/menukarte.asp?meal=finger) usw.
Hinzu kommt, dass die beanspruchte Wortfolge bereits als Bezeichnung für
Truthahngerichte in diversen Rezepten vorkommt. So finden sich im Internet
Rezepte für "Spicy Turkey Bites" (www.mwhb.ie/lowfat2001.htm), "Turkey Tortilla
Bites" als "Appetizer" (http://recipesfordummies.thecomputernews.com/recipes/
appetizers/turkeytortillabites.htm),
"Mediterranean
Turkey
Bites"
(http://www.honeysucklewhite.com/featurearchive/august2001/monthlyfeature.html), "Thai
British
Turkey
Bites"
(http://www.britishturkey.co.uk/recipes/recipes/
recipe.148.html) und "Thai Turkey Bites" (http://www.recipesource.com/ethnic/
asia/thai/02/rec0270.html). Weitere Fundstellen sind den Beschlüssen der Markenstelle zu entnehmen.
Für den Senat drängt sich angesichts dieser Feststellungen die Schlussfolgerung
auf, dass die beanspruchte Wortfolge auch in ihrer fremdsprachigen Form von den
beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Truthahngericht, nämlich für eine
bestimmte Zubereitung von Truthahn, verwendet und benötigt wird. Dies gilt auch
unter dem Gesichtspunkt, dass sich im Markenregisterrecht regelmäßig die pauschale Gleichstellung fremdsprachiger Angaben mit der entsprechenden deutschen Übersetzung verbietet, wenn sie nicht von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim
inländischen Warenvertrieb oder beim Im- und Export benötigen. Beides ist vorliegend der Fall.
Zum einen wird der Verkehr wegen der Üblichkeit der Verwendung der Einzelbegriffe im Lebensmittelsektor, insbesondere der weit verbreiteten Parallelbezeichnung "chicken-bites", unschwer die Bedeutung "Truthahn-Happen" mit der englischsprachigen Wortfolge verbinden und sie lediglich als beschreibenden Hinweis
auf die so gekennzeichneten Waren verstehen. Zum andern darf es den Mitbewerbern nicht verwehrt bleiben, die Wortfolge im Rahmen von mehrsprachigen Hinweisen, auch zu Ex- oder Importzwecken, einzusetzen, zumal es sich um eine
unmittelbar beschreibende Warenangabe handelt. Dies gilt auch für die beanspruchten Waren "Tierfuttermittel aus Geflügel und Geflügelteilen", gibt es doch
bereits
Geschenkpackungen
mit
"Turkey
Bites"
für
Hunde
(www.petcelebrations.com/).
Soweit sich die Anmelderin gegen die Einbeziehung englischsprachiger Internet-
Seiten wendet, übersieht sie, dass im Rahmen der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses auch und gerade die Interessen der Ex- und Importwirtschaft angemessen zu berücksichtigen sind und mithin nicht allein der deutsche Sprachraum
zugrunde gelegt wird. Im übrigen handelt es sich vorliegend um leicht verständliche Einzelbegriffe, die selbst von deutschen Verkehrskreisen im Lebensmittelbereich ohne Schwierigkeiten als Sachangabe aufgefasst werden. wobei der Bedeutungsgehalt bereits so deutlich im Vordergrund steht, dass zweifelhaft erscheint,
ob die Wortfolge deshalb von erheblichen Verkehrskreisen überhaupt noch als
betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, was letztlich dahingestellt bleiben
kann.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist der Bestandteil "bites" auch nicht
mehrdeutig. Denn eine Marke ist immer im Kontext der beanspruchten Waren zu
würdigen, in welchem sie auch den beteiligten Verkehrskreisen begegnet. Im vorliegenden Fall drängt sich die Übersetzung des Wortes "bites" mit "Happen, Bissen" geradezu auf, nachdem diese Bedeutung - wie im Erinnerungsbeschluss zu
Recht festgestellt und belegt - lexikalisch im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln
genannt wird und der Verkehr an diese Bedeutung auch gewöhnt ist. Dass der
Begriff auch in anderen Zusammenhängen vorkommt und dort möglicherweise
anders übersetzt werden kann oder muss, rechtfertigt nicht die Feststellung einer
Mehrdeutigkeit bei den hier beanspruchten Waren.
Der Hinweis der Anmelderin auf zahlreiche Voreintragungen mit ähnlicher Struktur
rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Zum einen sind die von ihr
genannten Marken nicht ohne weiteres mit der vorliegenden Wortfolge vergleichbar. Zum andern beziehen sich die Beispiele auf ausländische Eintragungen, die
- wie etwa "Turkey Big Bite" - mit einem dem deutschen Recht unbekannten Disclaimer versehen sind.
Die Beschwerde der Anmelderin konnte daher weitgehend keinen Erfolg haben.
Etwas anderes gilt nur bezüglich der Waren "lebendes Geflügel". Hier kann sich
der Senat der Auffassung der Markenstelle nicht anschließen. Zum einen lässt
sich aus der Übersetzung "Truthahn-Bissen, Truthahn-Happen" kein Sachbezug
zu den Waren ohne weiteres Nachdenken entnehmen. Und zum andern ist kaum
damit zu rechnen, dass es eigens für "Happen" gezüchtete Truthähne gibt, die
zum Kauf angeboten werden. Für den Senat ist auch keine andere naheliegende
beschreibende Bedeutung der beanspruchten Wortfolge für diese Waren erkennbar, die einem Freihaltungsinteresse unterliegen könnte. Für die Verneinung der
Unterscheidungskraft fehlen ebenfalls hinreichende Anhaltspunkte, so dass insoweit der Beschwerde stattgegeben werden konnte.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Fa