Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.09.2002 – 7 W (pat) 62/00

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. September 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 01 027

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richterin Dr. Franz, der Richter

Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup 6.70

beschlossen:

1.) Es wird

festgestellt, dass die Teilungserklärung vom

17. September 2002 unwirksam ist.

2.) Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse A 47 K des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die am 14. Januar 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 199 01 027 mit der Bezeichnung

Spenderpumpe

ist von der Prüfungsstelle A 47 K des Deutschen Patent- und Markenamts mit

Beschluß vom 23. Juni 2000 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat mit

Schriftsatz vom 17. September 2002 die Teilung der Anmeldung erklärt und Unterlagen für die Teilanmeldung vorgelegt. Für die Stammanmeldung hat sie einen

neu formulierten einzigen Patentanspruch vorgelegt und beantragt, nach Lage der

Akten zu entscheiden.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der Technik die US-Patentschrift 52 82 552 genannt worden.

Der Patentanspruch hat folgende Fassung:

Kolbenpumpe mit einem in einem Gehäuse hin- und hergehend

bewegten (zu ergänzen: Kolben), insbesondere für zähflüssige

Medien wie Flüssigseifen und Cremes, wobei der Kolben von

Hand gedrückt und von einer Rückstellfeder in die Ausgangsstellung zurückbewegt wird und sich am Pumpeneinlaß ein Rückschlagventil befindet, wobei die Pumpe ohne zweites Rückschlagventil aber mit einem Strömungswiderstand am Pumpenauslaß

betrieben wird, die (richtig der) gegenüber dem Strömungswiderstand am Pumpeneinlaß mindestens um das 1,5 fache größer ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Rückstellfeder eine konische

Feder ist.

Nach Beschreibung Seite 5, Absatz 2 iVm Seite 4, letzter Absatz liegt die Aufgabe

vor, Nachteile bekannter Spenderpumpen, die sich durch die Verwendung spezieller Bauformen von bekannten Spenderpumpen und dem damit verbundenen

Aufwand ergeben, zu beseitigen.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch

nicht gerechtfertigt.

1.)

Die Teilungserklärung vom 17. September 2002 ist unwirksam, da der Gegenstand der Teilanmeldung in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart ist.

Der Patentanspruch 1 der Teilanmeldung hat folgende Fassung:

Kolbenpumpe mit einem in einem Gehäuse hin- und hergehend

bewegten (zu ergänzen: Kolben), insbesondere für zähflüssige

Medien wie Flüssigseifen und Cremes, wobei der Kolben von

Hand gedrückt und von einer Rückstellfeder in die Ausgangsstellung zurückbewegt wird und sich am Pumpeneinlaß ein Rückschlagventil befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die Pumpe

ohne zweites Rückschlagventil aber mit einem Strömungswiderstand am Pumpenauslaß betrieben wird, die (richtig der) gegenüber dem Strömungswiderstand am Pumpeneinlaß mindestens

um das 1,5 fache größer ist, wobei der Pumpenauslaß den Kolben

und die Auslaßleitung umfaßt und der Pumpeneinlaß die

Einlaßöffnung umfasst.

Gegenstand der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ist

eine Spenderpumpe in Form einer Kolbenpumpe mit zwei als Rückschlagventile

arbeitenden Membranventilen, die den Zufluß und Abfluß des zu pumpenden

Mediums zu und von der Pumpe steuern. An keiner Stelle der Unterlagen ist

davon die Rede, dass eines der Ventile entfallen und durch einen in bestimmter

Weise bemessenen Strömungswiderstand ersetzt werden kann, was den aus der

Stammanmeldung abzutrennenden Gegenstand kennzeichnet. Dieser Gegenstand war demzufolge in der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht

enthalten und kann somit auch nicht aus ihr abgeteilt werden.

2.)

Der Anspruch 1, mit dem die Stammanmeldung weiter verfolgt wird, ist nicht

gewährbar, da sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass sich am

Pumpeneinlaß ein Rückschlagventil befindet, daß die Pumpe am Pumpenauslaß

mit einem Strömungswiderstand betrieben wird und daß die Rückstellfeder konisch ist.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, weist die in den ursprünglichen Unterlagen

offenbarte Kolbenpumpe zwei Membranventile auf, von welchen das eine am Kolben, das andere im Bereich des Zylinders angeordnet ist (vgl Patentanspruch 1

Merkmal b). Zur Rückstellfeder für den Betätigungshebel wird in den ursprünglichen Unterlagen nur festgestellt, daß die Feder in der Zeichnung mit 102 bezeichnet ist (vgl S 11, Z 1).

In der Zeichnung ist in Figur 4 eine zylindrische Feder dargestellt.

Die Anmeldung war deshalb zurückzuweisen.

Dr. Schnegg

Dr. Franz

Köhn

Dr. Pösentrup

Hu