Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.09.2002 – 7 W (pat) 62/00
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. September 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 01 027
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richterin Dr. Franz, der Richter
Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup 6.70
beschlossen:
1.) Es wird
festgestellt, dass die Teilungserklärung vom
17. September 2002 unwirksam ist.
2.) Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse A 47 K des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die am 14. Januar 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 199 01 027 mit der Bezeichnung
Spenderpumpe
ist von der Prüfungsstelle A 47 K des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluß vom 23. Juni 2000 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat mit
Schriftsatz vom 17. September 2002 die Teilung der Anmeldung erklärt und Unterlagen für die Teilanmeldung vorgelegt. Für die Stammanmeldung hat sie einen
neu formulierten einzigen Patentanspruch vorgelegt und beantragt, nach Lage der
Akten zu entscheiden.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der Technik die US-Patentschrift 52 82 552 genannt worden.
Der Patentanspruch hat folgende Fassung:
Kolbenpumpe mit einem in einem Gehäuse hin- und hergehend
bewegten (zu ergänzen: Kolben), insbesondere für zähflüssige
Medien wie Flüssigseifen und Cremes, wobei der Kolben von
Hand gedrückt und von einer Rückstellfeder in die Ausgangsstellung zurückbewegt wird und sich am Pumpeneinlaß ein Rückschlagventil befindet, wobei die Pumpe ohne zweites Rückschlagventil aber mit einem Strömungswiderstand am Pumpenauslaß
betrieben wird, die (richtig der) gegenüber dem Strömungswiderstand am Pumpeneinlaß mindestens um das 1,5 fache größer ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Rückstellfeder eine konische
Feder ist.
Nach Beschreibung Seite 5, Absatz 2 iVm Seite 4, letzter Absatz liegt die Aufgabe
vor, Nachteile bekannter Spenderpumpen, die sich durch die Verwendung spezieller Bauformen von bekannten Spenderpumpen und dem damit verbundenen
Aufwand ergeben, zu beseitigen.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch
nicht gerechtfertigt.
1.)
Die Teilungserklärung vom 17. September 2002 ist unwirksam, da der Gegenstand der Teilanmeldung in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart ist.
Der Patentanspruch 1 der Teilanmeldung hat folgende Fassung:
Kolbenpumpe mit einem in einem Gehäuse hin- und hergehend
bewegten (zu ergänzen: Kolben), insbesondere für zähflüssige
Medien wie Flüssigseifen und Cremes, wobei der Kolben von
Hand gedrückt und von einer Rückstellfeder in die Ausgangsstellung zurückbewegt wird und sich am Pumpeneinlaß ein Rückschlagventil befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die Pumpe
ohne zweites Rückschlagventil aber mit einem Strömungswiderstand am Pumpenauslaß betrieben wird, die (richtig der) gegenüber dem Strömungswiderstand am Pumpeneinlaß mindestens
um das 1,5 fache größer ist, wobei der Pumpenauslaß den Kolben
und die Auslaßleitung umfaßt und der Pumpeneinlaß die
Einlaßöffnung umfasst.
Gegenstand der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ist
eine Spenderpumpe in Form einer Kolbenpumpe mit zwei als Rückschlagventile
arbeitenden Membranventilen, die den Zufluß und Abfluß des zu pumpenden
Mediums zu und von der Pumpe steuern. An keiner Stelle der Unterlagen ist
davon die Rede, dass eines der Ventile entfallen und durch einen in bestimmter
Weise bemessenen Strömungswiderstand ersetzt werden kann, was den aus der
Stammanmeldung abzutrennenden Gegenstand kennzeichnet. Dieser Gegenstand war demzufolge in der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht
enthalten und kann somit auch nicht aus ihr abgeteilt werden.
2.)
Der Anspruch 1, mit dem die Stammanmeldung weiter verfolgt wird, ist nicht
gewährbar, da sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass sich am
Pumpeneinlaß ein Rückschlagventil befindet, daß die Pumpe am Pumpenauslaß
mit einem Strömungswiderstand betrieben wird und daß die Rückstellfeder konisch ist.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, weist die in den ursprünglichen Unterlagen
offenbarte Kolbenpumpe zwei Membranventile auf, von welchen das eine am Kolben, das andere im Bereich des Zylinders angeordnet ist (vgl Patentanspruch 1
Merkmal b). Zur Rückstellfeder für den Betätigungshebel wird in den ursprünglichen Unterlagen nur festgestellt, daß die Feder in der Zeichnung mit 102 bezeichnet ist (vgl S 11, Z 1).
In der Zeichnung ist in Figur 4 eine zylindrische Feder dargestellt.
Die Anmeldung war deshalb zurückzuweisen.
Dr. Schnegg
Dr. Franz
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu