Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.09.2002 – 9 W (pat) 66/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. September 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 40 27 997.9-21

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer,

Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bork 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 und 2,

Beschreibung, Seiten 1 bis 11 (mit am 18.09.2002 telefonisch genehmigten Änderungen),

Zeichnung Figur 1,

- jeweils eingegangen per Telefax am 17. September 2002 -

Zeichnungen Figuren 2 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift.

Anmeldetag ist der 4. September 1990 mit der in Anspruch

genommenen Priorität

der

japanischen Anmeldung

P 1-22 88 08 vom 4. September 1989. Die Bezeichnung lautet: "Aufhängungssteuersystem für Kraftfahrzeuge".

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt, jetzt Deutsches Patent- und

Markenamt, am 4. September 1990 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität

der Anmeldung JP-P 1-22 88 08 in Japan vom 4. September 1989 mit der

Bezeichnung

"Aufhängungssteuersystem für Fahrzeuge"

eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 G des Deutschen Patent- und

Markenamtes hat die Anmeldung geprüft und mit Beschluß vom 12. September 2001 zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, die Lehre des Anspruchs 1 sei

unklar und unvollständig. Es möge zwar sein, daß genau im Falle der Resonanzfrequenz des Sensors die Bildung des Mittelwertes über der festen Eigenzeit ein

konkretes und sinnvoll verwendbares "modifiziertes Sensorsignal" ergebe. Die

ständige Mittelwertbildung über die Eigenzeit unabhängig von der wirklich anstehenden Anregungsfrequenz führe aber schon bei geringfügig von der Resonanzfrequenz abweichender Anregungsfrequenz dazu, daß jeder Mittelwert aus einer

Reihe von aufeinanderfolgenden Mittelwerten in unkontrollierbarer Weise von seinen Nachbarmittelwerten abweiche. Eine solche Folge von wesentlich voneinander abweichenden Mittelwerten, d.h. "modifizierten Steuersignalen", im Bereich

der Resonanzüberhöhung könne sicher nicht ohne weitere Maßnahmen in der

"zweiten Einrichtung" des Anspruchs 1 zu einem Aufhängungssteuersignal umgeformt werden. Derartige Maßnahmen seien jedoch im geltenden Anspruch 1 nicht

angesprochen und auch in den weiteren Anmeldungsunterlagen nicht erkennbar,

so daß eine klare und vollständige Lehre fehle.

Die Anmelderin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluß und hat

sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen zu erteilen.

Sie hat der Prüfungsstelle in allen Punkten widersprochen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Aufhängungssteuersystem für Kraftfahrzeuge, mit

einer Anzahl von Aufhängungen zwischen einem Fahrzeugaufbau (10) und wenigstens einem Rad (11) zur Dämpfung

von Relativbewegungen zwischen dem Fahrzeugaufbau und

dem Rad, welche Aufhängungen eine mit Hilfe eines Steuersignals variable Aufhängungscharakteristik aufweisen,

wenigstens einem Sensor (102, 104) zur Überwachung von

Trägheitskräften, die auf den Fahrzeugaufbau (10) ausgeübt

werden, und zur Erzeugung von für die Trägheitskräfte repräsentativen Sensorsignalen,

einer Steuereinrichtung (100) mit einem Mikroprozessor (110) zur Bestimmung des Aufhängungssteuersignals für

die variable Aufhängungscharakteristik unter Berücksichtigung der Sensorsignale,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß in der Steuereinrichtung (100)

zunächst ein modifiziertes Sensorsignal aus einem Mittelwert

der Sensorsignale über einen Zeitraum gebildet wird, der im

wesentlichen einem Zyklus der Resonanzfrequenz des Sensors (102, 104) entspricht, und

anschließend das Aufhängungssteuersignal auf der Basis

des modifizierten Sensorsignals gebildet wird."

Dadurch soll die Aufgabe gelöst werden, ein Aufhängungssteuersystem zu schaffen, das den Einfluß der Resonanzfrequenz eines Trägheitskraftsensors verringert.

Dem geltenden Patentanspruch 1 schließt sich ein auf diesen bezogener Patentanspruch 2 an.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden. In der

Sache hat sie in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden Umfang Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig.

Die Merkmale nach dem geltenden Patentanspruch 1 sind in den ursprünglich eingereichten Unterlagen in den Patentansprüchen 1, 3 und 4 in Verbindung mit

Seite 8, Zeilen 1 bis 24 der Beschreibung offenbart. Die Merkmale nach Patentanspruch 2 sind in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 2 in Verbindung

mit Seite 6, Zeile 36, bis Seite 7, Zeile 1, der Beschreibung offenbart.

2. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, daß

ein durchschnittlicher Fachmann sie ausführen kann (§ 34 (4) PatG).

Als durchschnittlicher Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur des

Kraftfahrzeugbaus mit Erfahrung in der Entwicklung von Fahrwerken, insb. von

Steuerungen zur Niveauregelung von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Ein solcher Fachmann weiß unbestritten, daß mit den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen die Aufgabe gelöst wird, ein Aufhängungssteuersystem zu schaffen, das den Einfluß der Resonanzfrequenz eines Trägheitskraftsensors verringert. Durch die Mittelwertbildung der Sensorsignale über einen

Zeitraum, der im wesentlichen einem Zyklus der Resonanzfrequenz des Sensors

entspricht, werden die während der Resonanz des Sensors entstehenden überhöhten Signale innerhalb einer positiven und einer negativen Schwingungsphase

gegeneinander aufgehoben. Derart wird ein genauer Mittelwert für das Sensorsignal gebildet. Dies gilt exakt für den Resonanzbereich.

Wenn die Erregerfrequenz für den Sensor von dessen Resonanzfrequenz

abweicht, trifft es zwar zu, daß die überhöhten Signale des Sensors während einer

Mittelwertbildung nicht mehr vollständig ausgeglichen werden, wie auch die

Anmelderin eingeräumt hat. Bei kleineren Abweichungen der Erregerfrequenz von

der Resonanzfrequenz des Sensors stimmt der dann ermittelte Mittelwert nicht

mehr genau mit dem tatsächlich sich in dieser Zeitspanne ergebenden Mittelwert

überein; die Abweichungen sind aber verhältnismäßig gering, so daß die ermittelten Mittelwerte durch teilweise Kompensierung der dann noch vorhandenen überhöhten Signale des Sensors jedenfalls noch genauer sein können als ohne besondere Vorkehrungen. Bei einer Erregerfrequenz, die nur noch halb so groß ist wie

die Resonanzfrequenz des Sensors, sind der Mittelwert einmal für eine obere

Hälfte und einmal für eine untere Hälfte einer gesamten Schwingung gebildet. In

diesem Fall findet kein Ausgleich der überhöhten Signale mehr statt. Da der

Abstand der Erregerfrequenz von der Resonanzfrequenz aber schon verhältnismäßig groß ist, ergibt sich im Verhältnis zum Resonanzbereich nur noch eine verhältnismäßig geringe Überhöhung des Sensorsignals. Ein dann ohne Ausgleich

gebildeter Mittelwert ist daher nur noch mit einem verhältnismäßig kleinen Fehler

behaftet und so auch für die Bildung eines Aufhängungssteuersignals brauchbar.

Über das allgemeine Fachwissen hinausgehende zusätzliche Angaben, um auch

noch solche Fehler auszugleichen, mögen deshalb je nach Aufwand technisch

auch noch sinnvoll erscheinen. Entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle sind

sie allerdings für eine vollständige und klare Lehre zwingend nicht erforderlich.

3. Das gewerblich anwendbare Aufhängungssteuersystem ist gegenüber dem

Stand der Technik neu und beruht gegenüber diesem auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Das Aufhängungssteuersystem nach der JP 63-130 418 A weist die Merkmale

nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 auf. Es ergibt sich daraus

keine Anregung, die anstehende Aufgabe durch die im kennzeichnenden Teil dieses Patentanspruchs 1 angegebene Mittelwertbildung der Sensorsignale zu lösen.

Aus der DE 24 54 601 C3 ist eine Einrichtung zur Ermittlung des Mittelwertes einer

sich periodisch ändernden elektrischen Größe bekannt, bei der die Abtastfrequenz

das n-fache der Änderungsfrequenz beträgt. Da es sich hierbei allerdings um eine

konstante Änderungsfrequenz handelt, kann aus der Druckschrift kein Lösungsansatz hergeleitet werden, wie ein Mittelwert gebildet werden soll, wenn die Änderungsfrequenz nicht konstant ist. Das anmeldungsgemäße Problem der Sensorresonanz und seiner Kompensation ist in der gesamten Druckschrift nicht angesprochen.

In Hewlett-Packard Journal, April 1968, Seiten 2 bis 16 fehlt ebenfalls ein Bezug

zu einer definierten Mittelwertbildung, bei dem eine Steuereinrichtung im Augenblick der Resonanzfrequenz des Sensors eine Kompensation des Meßfehlers herbeiführen kann.

Es bedurfte deshalb einer erfinderischen Tätigkeit, um zu dem Aufhängungssteuersystem nach Patentanspruch 1 zu gelangen, was im übrigen von der Prüfungsstelle auch nicht bestritten worden ist.

Das angemeldete Aufhängungssteuersystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist deshalb patentfähig. Mit ihm ist es auch der Gegenstand des rückbezogenen Patentanspruchs 2, der eine vorteilhafte, zumindest nicht selbstverständliche Weiterbildung des Aufhängungssteuersystems nach Patentanspruch 1

betrifft.

Petzold

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

br/Fa