Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.09.2002 – 21 W (pat) 40/01

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. September 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 03 733.7-33

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. September 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Franz sowie der

Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde am 30. Januar 1999 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 15. Januar 1999 (Aktenzeichen 199 01 367.5) mit der Bezeichnung „Leuchte“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die

Offenlegung erfolgte am 27. Juli 2000.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 V hat mit Beschluss vom 12. Januar 2001 die

Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 4. Oktober 1999 zurückgewiesen, da der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 nicht neu

sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag (Schriftsatz vom 14. Februar 2001),

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

ursprünglichen Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 22, Beschreibung Seiten 1 bis 10 und Figuren 1 bis 3), zu erteilen.

Der Anmelder hat seine Beschwerde nicht begründet. Mit Schriftsatz vom

18. September 2002 hat er mitgeteilt, dass er den Antrag auf Anberaumung einer

mündlichen Verhandlung zurücknimmt.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Leuchte, insbesondere Wand- oder Deckenleuchte, mit mindestens zwei Sockeln (1) für jeweils mindestens einen mit etwa 220

Volt Wechselspannung betreibbaren Leuchtkörper (2), wobei die

Sockel (1) eine elektrische Kontakteinrichtung (3) für die Leuchtkörper (2) aufweisen und über einen Stromleiter (4) elektrisch und mechanisch verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet, dass der Stromleiter (4) mit hinreichender Steifigkeit zur gestalterischen Formgebung plastisch verformbar

ist.“

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Leuchte mit den im

Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen anzugeben, bei der ein

hohes Maß an Flexibilität hinsichtlich der Anordnung der Sockel und damit der

Leuchtkörper und an gestalterischer Vielseitigkeit mit konstruktiv einfachen Mitteln

erreicht ist (ursprüngliche Beschreibung Seite 2, Absatz 5).

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn es handelt sich dabei um den ursprünglich eingereichten Anspruch 1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist jedoch nicht neu, denn aus der DE

195 10 507 A1 ist eine Leuchte mit allen seinen Merkmalen bekannt. Diese bekannte Leuchte kann als Wandleuchte oder als Deckenleuchte eingesetzt werden

(Spalte 1, Zeilen 45 und 46 und Figur 1) Sie umfasst mindestens zwei Sockel

(Leuchtenhalter (1)) für jeweils einen mit 220 Volt Wechselspannung betreibbaren

Leuchtkörper (handelsübliche Glühbirnen oder Reflektorglühbirnen (8); Figur 1 mit

Text in Spalte 1, Zeilen 45 bis 55 Patentanspruch Punkt 3.). Die Sockel besitzen

eine elektrische Kontakteinrichtung für die Leuchtkörper (Spalte 2, Zeilen 23 bis 32

mit Figur 4) und sind über Stromleiter ((3) in Figur 1 bzw. (2) in Figur 3 und (1) in

Figur 4) elektrisch und mechanisch verbunden. Dabei ist der Stromleiter beliebig

bzw. frei verform- oder verbiegbar (Spalte 1, Zeilen 12 bis 33, Patentanspruch),

was nichts anderes bedeutet, als dass auch dieser Stromleiter, wie derjenige gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, als „plastisch verformbar“ anzusehen ist.

Außerdem behält der bekannte Stromleiter nach dem Biegevorgang ganz oder

weitestgehend die Form bei; er besteht dazu aus einem dauerelastischen Material,

in das ein halbelastisches Material eingelassen ist (Spalte 1, Zeilen 12 bis 33), so

dass er ebenso wie der Stromleiter gemäß dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 eine „hinreichende Steifigkeit zur gestalterischen Formgebung“

aufweist.

Da kein gewährbarer Anspruch 1 vorliegt, sind in Verbindung damit auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 22 nicht gewährbar.

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Kraus

Dr. Maksymiw

Pr