Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.09.2002 – 21 W (pat) 40/01
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. September 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 03 733.7-33
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. September 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Franz sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde am 30. Januar 1999 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 15. Januar 1999 (Aktenzeichen 199 01 367.5) mit der Bezeichnung „Leuchte“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die
Offenlegung erfolgte am 27. Juli 2000.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 V hat mit Beschluss vom 12. Januar 2001 die
Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 4. Oktober 1999 zurückgewiesen, da der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 nicht neu
sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag (Schriftsatz vom 14. Februar 2001),
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
ursprünglichen Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 22, Beschreibung Seiten 1 bis 10 und Figuren 1 bis 3), zu erteilen.
Der Anmelder hat seine Beschwerde nicht begründet. Mit Schriftsatz vom
18. September 2002 hat er mitgeteilt, dass er den Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung zurücknimmt.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Leuchte, insbesondere Wand- oder Deckenleuchte, mit mindestens zwei Sockeln (1) für jeweils mindestens einen mit etwa 220
Volt Wechselspannung betreibbaren Leuchtkörper (2), wobei die
Sockel (1) eine elektrische Kontakteinrichtung (3) für die Leuchtkörper (2) aufweisen und über einen Stromleiter (4) elektrisch und mechanisch verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass der Stromleiter (4) mit hinreichender Steifigkeit zur gestalterischen Formgebung plastisch verformbar
ist.“
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Leuchte mit den im
Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen anzugeben, bei der ein
hohes Maß an Flexibilität hinsichtlich der Anordnung der Sockel und damit der
Leuchtkörper und an gestalterischer Vielseitigkeit mit konstruktiv einfachen Mitteln
erreicht ist (ursprüngliche Beschreibung Seite 2, Absatz 5).
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn es handelt sich dabei um den ursprünglich eingereichten Anspruch 1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist jedoch nicht neu, denn aus der DE
195 10 507 A1 ist eine Leuchte mit allen seinen Merkmalen bekannt. Diese bekannte Leuchte kann als Wandleuchte oder als Deckenleuchte eingesetzt werden
(Spalte 1, Zeilen 45 und 46 und Figur 1) Sie umfasst mindestens zwei Sockel
(Leuchtenhalter (1)) für jeweils einen mit 220 Volt Wechselspannung betreibbaren
Leuchtkörper (handelsübliche Glühbirnen oder Reflektorglühbirnen (8); Figur 1 mit
Text in Spalte 1, Zeilen 45 bis 55 Patentanspruch Punkt 3.). Die Sockel besitzen
eine elektrische Kontakteinrichtung für die Leuchtkörper (Spalte 2, Zeilen 23 bis 32
mit Figur 4) und sind über Stromleiter ((3) in Figur 1 bzw. (2) in Figur 3 und (1) in
Figur 4) elektrisch und mechanisch verbunden. Dabei ist der Stromleiter beliebig
bzw. frei verform- oder verbiegbar (Spalte 1, Zeilen 12 bis 33, Patentanspruch),
was nichts anderes bedeutet, als dass auch dieser Stromleiter, wie derjenige gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, als „plastisch verformbar“ anzusehen ist.
Außerdem behält der bekannte Stromleiter nach dem Biegevorgang ganz oder
weitestgehend die Form bei; er besteht dazu aus einem dauerelastischen Material,
in das ein halbelastisches Material eingelassen ist (Spalte 1, Zeilen 12 bis 33), so
dass er ebenso wie der Stromleiter gemäß dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 eine „hinreichende Steifigkeit zur gestalterischen Formgebung“
aufweist.
Da kein gewährbarer Anspruch 1 vorliegt, sind in Verbindung damit auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 22 nicht gewährbar.
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Kraus
Dr. Maksymiw
Pr