Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.09.2002 – 23 W (pat) 23/01
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. September 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 39 11 316.7-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2001 aufgehoben und das Patent
39 11 316 als Zusatzpatent zum Hauptpatent 38 07 716 mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ein Patentanspruch und Beschreibung, diese Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2002,
und Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.
Bezeichnung: Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker
Anmeldetag: 7. April 1989.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 7. April 1989 als Zusatzanmeldung zur Hauptanmeldung 38 07 716.7-34
eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Gespritzter Schutzkontaktstecker mit einer Anschlußbuchse für den Schutzleiter" durch Beschluß vom
15. Februar 2001 zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des mit Schriftsatz vom
17. Juli 1997 eingereichten einzigen Patentanspruchs gegenüber dem Stand der
Technik nach den Entgegenhaltungen
- deutsches Gebrauchsmuster 87 16 567 (Druckschrift D1)
- deutsches Gebrauchsmuster 83 18 328 (Druckschrift D2)
- deutsches Gebrauchsmuster 87 07 304 (Druckschrift D3)
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten einzigen Patentanspruch mit angepaßter Beschreibung weiter und vertritt
die Auffassung, daß der Gegenstand dieses neugefaßten Patentanspruchs gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der im vorgenannten
deutschen Gebrauchsmuster 87 07 304 berücksichtigten
US-Patentschrift 2 297 785 (Druckschrift D4)
patentfähig sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2001 aufzuheben und das Patent 39 11 316 als Zusatzpatent zum Patent
38 07 716 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ein Patentanspruch und Beschreibung, diese Unterlagen überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2002, und Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende einzige Patentanspruch lautet:
"Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker für an eine
Netzsteckdose anschließbare elektrische Geräte, mit einer
Grundplatte mit im wesentlichen U-förmiger Grundform zur Aufnahme und Fixierung von hohlzylindrischen Anschlußstiften für
die Stromleiter und den Schutzleiter einer Verbraucherleitung
im offenen Bereich des U und zur Aufnahme der galvanisch mit
dem Anschlußstift der Stromleiter verbundenen Kontaktstifte am
Boden des U,
wobei der Anschlußstift für den Schutzleiter mit einer die Stekkerbrücke umgreifenden Erdungsfeder verbunden ist,
wobei die Leiterenden der Verbraucherleitung endseitig abisoliert in die Anschlußstifte gesteckt und mit diesen verbunden
werden können,
wobei die Steckerbrücke gemeinsam mit dem Endstück der
Verbraucherleitung in einer Spritzform mit Kunststoff umspritzt
werden kann, und
wobei mindestens dem Anschlußstift für den Schutzleiter ein
Einführtrichter mit einem konischen Durchgangsloch vorgesetzt
ist, dessen Höhe so gewählt ist, daß beim Einführen der abisolierten Leiterenden etwa umgebogene Einzeldrähtchen sicher
innerhalb des entsprechenden Durchgangslochs zu liegen kommen,
wobei die Grundplatte eine Ausnehmung aufweist und
die Erdungsfeder einstückig mit einer Ausbauchung versehen
ist, die zur Ausnehmung komplementär ist und in den offenen
Bereich ragt und mit einem Anschlußstift einstückig verbunden
ist
(nach Patent 38 07 716),
dadurch gekennzeichnet,
daß der Anschlußstift (19) für den Schutzleiter einen zylindrischen Teil aufweist und an seiner freien Stirnseite so verlängert
und konisch verformt ist, daß oberhalb des zylindrischen, zur festen Verbindung mit dem Schutzleiter verformbaren Teils ein
Einführtrichter (22) in Verlängerung des Anschlußstiftes (19)
realisiert ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet;
denn die Lehre des geltenden einzigen Patentanspruchs ist durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.
1. Gegen das beantragte Zusatzverhältnis der vorliegenden Anmeldung zum
Hauptpatent 38 07 716 bestehen insofern keine Bedenken, als der geltende einzige Patentanspruch der vorliegenden Anmeldung zulässigerweise einem nachgeholten Nebenanspruch des Hauptpatents entspricht (vgl hierzu Schulte PatG,
6. Aufl, § 16 Rdn 28).
2. Der geltende einzige Patentanspruch ist zulässig, denn er findet inhaltlich eine
ausreichende Stütze im ursprünglichen einzigen Patentanspruch in Verbindung
mit dem in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen anhand der Zeichnung
(Fig 1 und 2) erläuterten Ausführungsbeispiel. Im Unterschied zu dem einen
"Schutzkontaktstecker" betreffenden ursprünglichen Patentanspruch ist er - insoweit entsprechend dem Hauptpatent 38 07 716 - auf eine "Steckerbrücke für einen
Schutzkontaktstecker" gerichtet, wie dies auch den Merkmalen des ursprünglichen
Patentanspruchs und dem Ausführungsbeispiel entspricht.
3. Im Oberbegriff des geltenden einzigen Patentanspruchs wird nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (Sp 1, Abs 1) von einer Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker ausgegangen, wie sie Gegenstand des Hauptpatents
38 07 716 ist (vgl dort den im Einspruchsverfahren geänderten Anspruch 1 iVm
dem Ausführungsbeispiel nach den Fig 1 und 2 gemäß Patentschrift
38 07 716 C3). Das Hauptpatent ist zwar nachveröffentlicht, die entsprechende
Anmeldung 38 07 716.7-34 weist jedoch einen älteren Zeitrang auf und gilt daher
gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 Nr 1 PatG als Stand der Technik.
Nach der geltenden Beschreibung (Sp 1, Abs 2) ist die gattungsgemäße Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker nach dem Hauptpatent insofern noch verbesserungsfähig, als der Einführtrichter dabei als auf dem Anschlußstift für den
Schutzleiter aufliegendes separates Teil ausgebildet ist, das an einem Steg der
Steckerbrücke als integrierter Bestandteil angeformt ist.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen weiteren Weg zur Realisierung des Einführtrichters für den Schutzleiter aufzuzeigen (geltende Beschreibung, Sp 1, Z 22
bis 24).
Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden
einzigen Patentanspruchs 1 gelöst (geltende Beschreibung, Sp 1, Z 25 bis 32).
Durch diese Lösung ist die in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (Beschreibungss 4, le Abs, Satz 2) offenbarte Alternative ausgeschlossen, wonach
von der Erfindung auch ein trichterförmiges Aufsteckteil für den Anschlußstift (Anschlußbuchse 19) für den Schutzleiter umfaßt ist.
4. Die - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker nach dem geltenden einzigen Patentanspruch ist gegenüber dem
nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier
als ein mit der Entwicklung und Herstellung von Schutzkontaktsteckern für Netzsteckdosen befaßter, berufserfahrener Konstrukteur mit Fachhochschulausbildung
zu definieren ist.
a) Die Neuheit der beanspruchten Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker
gegenüber der nachveröffentlichten, dh gemäß § 3 Abs 2 Nr 1 iVm § 4 Satz 2
PatG nur bei der Neuheitsprüfung als Stand der Technik geltenden Hauptpatent-Anmeldung folgt daraus, daß der Einführtrichter für den Schutzleiter danach
- wie dargelegt - als an einem Steg der Steckerbrücke angeformtes, auf dem Anschlußstift für den Schutzleiter aufliegendes Teil ausgebildet ist, dh der Anschlußstift für den Schutzleiter nicht an seiner freien Stirnseite so verlängert und konisch
verformt ist, daß oberhalb des zylindrischen, zur festen Verbindung mit dem
Schutzleiter verformbaren Teils ein Einführtrichter in Verlängerung des Anschlußstiftes realisiert ist, wie dies der Lehre des geltenden einzigen Patentanspruchs
entspricht.
Die Neuheit der beanspruchten Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik nach den eingangs genannten
Druckschriften D1 bis D4 beruht darauf, daß - wie sich aus den nachfolgenden
diesbezüglichen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - auch keine dieser Druckschriften eine Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker offenbart,
bei der der Anschlußstift für den Schutzleiter an seiner freien Stirnseite so verlängert und konisch verformt ist, daß sich oberhalb des zylindrischen Teils ein Einführtrichter in Verlängerung des Anschlußstiftes ergibt.
b) Die vorveröffentlichten Druckschriften D1 bis D4 können dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden einzigen Patentanspruchs weder für sich noch in einer Zusammenschau nahelegen.
Von diesen Entgegenhaltungen betrifft lediglich die Druckschrift D2 eine Steckerbrücke (Kontaktträger) für einen Schutzkontaktstecker (Ansprüche 1 und 4 iVm
den Fig 1 bis 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Diese enthält zwar - insoweit entsprechend dem Oberbegriff des geltenden einzigen Patentanspruchs - eine U-förmige Grundplatte (Kunststoffplatte 10 mit seitlichen Pfosten 30, 32) mit
hohlzylindrischen Anschlußstiften (röhrchenförmige Anschlußstücke 13, 15; röhrchenförmige Anschlußfahne 45) für die Stromleiter bzw. den Schutzleiter, damit
verbundenen Kontaktstiften (12, 14) bzw. einer die Grundplatte (10, 30, 32) umgreifenden Erdungsfeder (Erdkontakt-Leiterstreifen 16) mit einer Ausbauchung
(Bühne 46), mit der der Anschlußstift (45) für den Schutzleiter einstückig verbunden ist und die durch eine Ausnehmung der Grundplatte (10, 30,32) in deren offenen Bereich ragt (vgl den Schutzanspruch 1 iVm den Fig 1 bis 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Auch sind die hohlzylindrischen Anschlußstifte (13, 15)
der beiden Kontaktstifte (12, 14) - wie aus den Figuren 1 bis 3 hervorgeht - an ihren freien Stirnseiten dabei geringfügig konisch erweitert - ersichtlich zur Bildung
von Einführtrichtern für die Stromleiter. Jedoch findet sich in dieser Entgegenhaltung schon kein Hinweis darauf, daß es von Vorteil sein könnte, bei dem hohlzylindrischen Anschlußstift (45) der Erdungsfeder (16) einen entsprechenden Einführtrichter für den Schutzleiter vorzusehen. Daher hat der Fachmann aufgrund
dieser Entgegenhaltung auch keinerlei Veranlassung, den hohlzylindrischen Anschlußstift (45) für den Schutzleiter an seiner freien Stirnseite so zu verlängern
und zu einem konischen Einführtrichter mit einer derartigen Höhe zu verformen,
daß beim Einführen des abisolierten Endes des Schutzleiters ungewollt umgebogene Einzeldrähtchen sicher innerhalb des Durchgangslochs des Einführtrichters
zu liegen kommen, wie dies der entsprechenden Merkmalskombination des geltenden einzigen Patentanspruchs entspricht.
Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der eingangs genannten Druckschriften D1, D3 und D4, die sich mit Steckern ohne
Schutzkontakt befassen, dh weder einen Schutzleiter noch eine dazugehörige Erdungsfeder nebst Anschlußstift für einen Schutzleiter vorsehen.
Die einen Steckerstift betreffende Druckschrift D1 offenbart lediglich eine Steckerbrücke (1) mit zwei Steckerstiften (2) und dazugehörigen hohlzylindrischen Anschlußstiften (Einführöffnung 3) für die Stromleiter, auf die - insoweit entsprechend
der vom geltenden einzigen Patentanspruch ausgeschlossenen Alternative - jeweils ein separater, aus Kunststoff geformter konischer Einführtrichter (4) aufsteckbar ist, dessen Höhe so gewählt ist, daß umgebogene Einzeldrähtchen beim
Einführen des abisolierten Stromleiter-Litzenendes (6) sicher innerhalb des Einführtrichters zu liegen kommen (Ansprüche 1 bis 5 iVm den Fig 1 und 2 nebst der
dazugehörigen Beschreibung). Es erscheint schon fraglich, daß der Fachmann
durch diese sich weder mit Schutzleitern noch mit Erdungsfedern mit Anschlußstiften für Schutzleiter befassende Druckschrift dazu angeregt werden könnte, bei der
Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker nach der Druckschrift D2 einen solchen aufsteckbaren - separaten - Einführtrichter aus Kunststoff für den mit der Erdungsfeder verbundenen hohlzylindrischen Anschlußstift für den Schutzleiter vorzusehen. Jedenfalls ist es dem Fachmann auch durch die Druckschrift D1 nicht
nahegelegt, den Anschlußstift für den Schutzleiter - insoweit entsprechend der
Lehre des geltenden einzigen Patentanspruchs - an seiner freien Stirnseite so zu
verlängern und konisch zu verformen, daß oberhalb seines zylindrischen Teils ein
Einführtrichter in Verlängerung des Anschlußstiftes - dh einstückig mit diesem -
realisiert ist.
Die Druckschrift D3 befaßt sich - wie die darin zum Stand der Technik genannte,
von der Anmelderin (Beschwerdebegründung vom 19. März 2002, S 5, Abs 2) gegriffene Druckschrift D4 - mit Steckerstiften (3), deren hohlzylindrische Anschlußstifte (hülsenartige Anschlußenden 8) aus einem ersten Bereich (19) größerer
Querschnittsweite zur Aufnahme der isolierten Stromleiter (Anschlußleitung 11)
und einem anschließenden zweiten Bereich (18) kleinerer Querschnittsweite zur
Aufnahme des abisolierten Endes (24) der Stromleiter (11) bestehen (Anspruch 1
iVm der Zusammenfassung sowie den Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung).
Der erste und der zweite Bereich (19, 18) jedes Anschlußstiftes (8) werden verkrimpt, um eine besonders innige und zugfeste Verbindung zwischen der Anschlußleitung (11) und dem Steckerstift (3) zu erzielen (S 1, drittletzte Z bis S 2,
Z 2). Die trichterartig ausgebildete Durchmesserstufe zwischen dem ersten und
dem zweiten Bereich (18 und 19) dient als ringförmige Anschlagfläche für die
Randkante der Isolationshülle der Anschlußleitung (11) und zugleich als eine Art
Einführhilfe für das abisolierte Ende (24) der Anschlußleitung (11) (S 4, Abs 2).
Die Länge des ersten Bereichs (19) ist dabei zumindest gleich der Länge (17) des
abisolierten Endes (24) der Anschlußleitung (11) (kennzeichnender Teil des Anspruchs 1 iVm Fig 2), damit umgebogene Einzeldrähtchen des abisolierten Endes
(24) der Anschlußleitung (11) sicher innerhalb der Anschlußbuchse zu liegen kommen (S 2, Abs 2 bis S 3, Abs 2). Soweit gemäß dieser Druckschrift (S 3, Abs 3)
auch Steckerbuchsen oder andere elektrische Anschlußorgane entsprechend ausgebildet werden können, erscheint zweifelhaft, daß der Fachmann am Anmeldetag
der vorliegenden Anmeldung beim Lesen des unbestimmten Begriffs "andere elektrische Anschlußorgane" ohne weiteres auch Erdungsfedern mit hohlzylindrischen
Anschlußstiften für Schutzleiter mitliest, zumal diese Druckschrift ausschließlich
Stecker ohne Schutzleiter betrifft (Anspruch 1 iVm den Fig 1 und 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Jedenfalls ist es dem Fachmann auch bei Einbeziehung dieser Druckschrift nicht nahegelegt, bei der Steckerbrücke nach der Druckschrift D2 den - dort bewußt nicht mit einem Einführtrichter versehenen - hohlzylindrischen Anschlußstift (45) für den Schutzleiter an seiner freien Stirnseite zu
verlängern und zu einem konischen Einführtrichter mit einer derartigen Höhe zu
verformen, daß beim Einführen des abisolierten Endes des Schutzleiters etwa umgebogene Einzeldrähtchen sicher innerhalb des Durchgangslochs des Einführtrichters zu liegen kommen, wie dies der Lehre des geltenden einzigen Patentanspruchs entspricht.
Die im angefochtenen Beschluß (S 4, le Abs) vertretene Auffassung, wonach der
Fachmann die von hohlzylindrischen Anschlußstiften (Anschlußbuchsen) für Stekkerstifte bekannten Einführtrichter wegen der gleichen Probleme entsprechend
auch bei Anschlußstiften für den Schutzleiter anwenden werde, beruht ersichtlich
auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. Denn entgegen dieser Auffassung sieht die als einzige der vorveröffentlichten Entgegenhaltungen eine Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker betreffende Druckschrift D2 - wie dargelegt - einen kurzen Einführtrichter zwar bei den
hohlzylindrischen Anschlußstiften für die beiden Stromleiter, nicht jedoch auch bei
dem hohlzylindrischen Anschlußstift für den Schutzleiter vor.
Die Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker nach dem geltenden einzigen
Patentanspruch ist demnach patentfähig.
5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem
die Erfindung ausgeht, angegeben und die beanspruchte Steckerbrücke für einen
Schutzkontaktstecker anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Knoll
Be